Warenverkehr nach dem Brexit

Brexit FAQ

Die IHK Köln hat häufig gestellte Fragen und Antworten zum Warenverkehr nach dem Brexit zusammengestellt.

1. Wie funktionieren Ausfuhren aus der EU in Richtung GB seit 2021?

Seit dem 1. Januar 2021 muss eine Zollabfertigung durchgeführt werden. Diese richtet sich in der EU nach den üblichen zollrechtlichen Vorschriften für Drittländer. Das bedeutet für den Export nach GB:
  1. Normale Exportrechnung erstellen, keine besonderen Formvorschriften (siehe Punkt 3).
  2. Zollanmeldung im System ATLAS. Eine EU-EORI muss vorhanden sein.
  3. Bestehende Verfahrenserleichterungen können auch für GB genutzt werden.
  4. Die Zollanmeldung (MRN/ABD) wird an der Außengrenze, beispielsweise entlang des Ärmelkanals in Frankreich/Belgien/Niederlande gescannt. Der LKW verlässt die EU. Ein Webinar des französischen Zolls zur Handhabung an der Außengrenze insbesondere in Calais haben wir für Sie hinterlegt (27 Minuten, englisch).
  5. Zollrechtliche Versandverfahren (T1/NCTS) können zusätzlich genutzt werden. Das wird durch die Spedition erfolgen.
  6. Wenn es sich um EU-Ursprungsware im Sinne des Handelsabkommens handelt, kann zusätzlich eine Erklärung zum Ursprung abgegeben werden. Ab 6.000 Euro nur mit REX-Registrierung. Details zu den Ursprungsregeln und -nachweisen stehen im TCA Handelsabkommen EU-Vereinigtes Königreich.

2. Wie sieht eine Rechnung für das Vereinigte Königreich aus? EORI, Warenursprung?

Rechnungen in das Vereinigte Königreich unterliegen keinen besonderen Formvorschriften. Sie können so ausgestellt werden, wie Rechnungen in andere Drittländer auch (beispielsweise in die Schweiz). Da es sich um eine Nettorechnung handelt, muss eine Begründung dafür enthalten sein, sinngemäß wäre das der Vermerk „steuerfreie Ausfuhrlieferung“. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich, auch nicht wenn eine Erklärung zum Ursprung (Frage 17) darauf abgegeben wird. Es gibt keine Vorgaben zu einer bestimmten Anzahl von Kopien. Die EORI des GB-Importeurs kann, muss aber nicht auf der Rechnung enthalten sein.
Diese Information kann genauso formlos über das Versandavis mitgeteilt werden. Die EORI des DE-Exporteurs sollte nicht auf der Rechnung genannt werden, weil diese Information missbraucht werden kann.
Die Angabe des Ursprungs kann sich auf den präferenziellen und/oder den nicht-präferenziellen (handelspolitischen) Ursprung beziehen. Der präferenzielle Ursprung im Rahmen des Handelsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich wird mit der Erklärung zum Ursprung abgegeben (Fragen 14 und 18). Die Ursprungsangabe ist hier „EU“ oder „Europäische Union“.
Die Nennung des nicht-präferenzielle Warenursprungs bei den einzelnen Rechnungspositionen sollte enthalten sein, unabhängig von einer Erklärung zum Ursprung aus dem Handelsabkommen. Die Angabe „QU“ für einen unbekannten Ursprung wird nicht akzeptiert. Die hilfsweise Angabe des Exportlandes ist inhaltlich oft falsch und sollte vermieden werden. Seit Januar 2021 gilt, dass die Angabe „EU“ auf der Positionsebene nicht ausreichend ist, es muss der jeweilige Mitgliedsstaat der EU als Ursprungsland angegeben werden.

3. Wie funktioniert die Einfuhr in GB?

  1. Importeure müssen für eine Verzollung über eine EORI in GB verfügen (Kennung GB) oder sich indirekt von einem in GB ansässigen Zollagenten vertreten lassen. Für EU-Unternehmen ist das nur dann relevant, wenn diese vertraglich für die Einfuhrabfertigung in GB zuständig sind (Incoterm DDP, Konsignationslager, ...)
  2. Die Zollabfertigung wird seit 2021 schrittweise eingeführt. Für die meisten Waren gelten die vollen Regularien seit 1. Januar 2022. Die Einführung der vollständigen Zollkontrollen für Waren aus der EU ist bereits mehrmals verschoben worden. Kontrollierte Waren (unter anderen verbrauchsteuerpflichtige Waren wie Alkohol, Tabak) müssen seit 1. Januar 2021 vollständig erfasst und verzollt werden. Die Neuerungen sollen in drei Stufen eingeführt werden. Die ersten beiden Stufen betreffen tierische Erzeugnisse und Pflanzenprodukte (sogenannte SPS-Waren). Für Einfuhren aus der EU gilt folgender Zeitplan:
    • 31. Januar 2024: Die Vorlage von Veterinärbescheinigungen (Export Health Certificates) und Pflanzengesundheitszeugnissen ist verpflichtend. Diese Anforderung gilt jedoch nur für tierische Erzeugnisse und Pflanzenprodukte mit einem hohen und mittleren Risiko sowie hochriskanten Lebensmitteln (und Futtermitteln) nicht-tierischen Ursprungs.
    • 30. April 2024: Einführung von Kontrollen für tierische Erzeugnisse und Pflanzenprodukte mit einem mittleren Risiko sowie hochriskante Lebensmittel (und Futtermittel) nicht-tierischen Ursprungs an Grenzkontrollstellen (Border Control Post, BCP). Die Kontrollen umfassen physische Kontrollen und die Prüfung von Dokumenten.
    • 31. Januar 2025: Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung (Safety and Security declarations) für Waren aus der EU wird verpflichtend. Der Start war ursprünglich für den 31.10.2024 vorgesehen und wurde um 3 Monate verschoben.
    Weitere Informationen enthält die Pressemittelung der britischen Regierung vom 29. August 2023 und das Border Target Operating Model (August 2023). Die Materialien und weitere Informationen sind nun auch in deutscher Sprache verfügbar.
  3. GB hat einen eigenen Zolltarif veröffentlicht. Die Zollstruktur gleicht weitgehend dem EU -Tarif, allerdings sind einige Zollsätze auf volle Prozentzahlen abgerundet, niedrige Zölle unter zwei Prozent entfallen ganz. Aufgrund des Abkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich entfallen Zölle auf Waren mit präferenziellem Ursprung EU vollständig. Details zu den Ursprungsregeln und -nachweisen stehen im EU-UK Abkommen.
  4. Einzelheiten der Zollabfertigung sind umfassend und verständlich im Border Operating Model sowie im Border Target Operating Model hinterlegt.
  5. Die britische Einfuhrumsatzsteuer wird separat vom Finanzamt erhoben und kann direkt verrechnet werden. Voraussetzung: Eigentumsübergang ist erfolgt.

4. Muss ich meine zollrechtlichen Bewilligungen anpassen?

Nein. Bewilligungen wie beispielsweise der Zugelassene Ausführer (SDE) gelten automatisch für das Vereinigte Königreich. Auch eine bestehende REX-Registrierung gilt für das vereinigte Königreich. Lediglich im Versandverfahren müssen die Bürgschaftsurkunden angepasst werden. Für den Import sollte die Höhe der Aufschubkonten überprüft werden oder überlegt werden, ob Aufschubkonten nun sinnvoll sind.

5. Wie läuft der Import aus GB in der EU ab?

In GB muss seit dem 1. Januar 2021 eine Ausfuhranmeldung erstellt werden. Die Zollabfertigung zum freien Verkehr in der EU findet häufig in Frankreich, Belgien oder den Niederlanden und nicht in Deutschland statt. Zollrechtlich gelten überall dieselben Regelungen, problematisch ist die Einfuhrumsatzsteuer.
Um in diesen Fällen zu vermeiden, dass ausländische Einfuhrumsatzsteuer anfällt, die in Deutschland nicht verrechnet werden kann, wird wohl häufig das so genannte Verfahren 42 Anwendung finden. Dabei wird die Ware zum zollrechtlichen Verkehr angemeldet und durch einen Fiskalvertreter in diesem Staat in eine innergemeinschaftliche Lieferung umgewandelt. So entsteht keine Einfuhrumsatzsteuer.
Alternativ kommt die Eröffnung eines zollrechtlichen Versandverfahrens für Nicht-Unionswaren (T1) in Frage. Dieses kann im VK eröffnet werden und beispielsweise in Deutschland enden. Für Waren mit präferenziellem Ursprung VK mit entsprechendem Nachweis entfällt der Zoll vollständig. Details zu den Ursprungsregeln und -nachweisen stehen im TCA EU-UK Abkommen.

6. Wer führt die Zollabfertigung in der EU oder in GB durch? Wer benötigt die EORI?

Das hängt davon ab, was Lieferant und Kunde miteinander vereinbart haben. Häufig wird diese Frage über die INCOTERMS vertraglich geregelt. Im Normalfall regelt der Exporteur die Ausfuhr und der Importeur die Einfuhr. Durch exzessive Klauselwahl kann sich das aber ändern. Im Fall einer DDP-Lieferung nach GB müsste der EU-Lieferant die Einfuhrverzollung in GB übernehmen – also über eine GB-EORI verfügen oder sich alternativ dort indirekt vertreten zu lassen.
Ähnlich kritisch sind Vereinbarungen wie „frei Haus” aber auch „ab Werk” oder „EXW”, sofern diese tatsächlich wörtlich umgesetzt werden. Vor dem Brexit geschlossene Verträge gelten weiter. Generell gilt: Eine EORI, also eine Registrierung beim jeweiligen Zoll, benötigt derjenige, der die Verzollung durchführen muss. Detailinformationen zur EU-EORI finden Sie auf der Internetseite der Zollverwaltung.

7. Welche Zölle fallen an?

Das Freihandelsabkommen garantiert Zollfreiheit für EU-Waren bei Einfuhr in das Vereinigte Königreich und umgekehrt. Liegt kein präferenzieller Ursprung auf Basis des Abkommens EU-UK vor oder kann dieser nicht nachgewiesen werden, fallen beim Import in die EU die normalen EU-Zollsätze (Drittlandszollsatz) an. Die EU-Zölle können beispielsweise unter EZT-Online recherchiert werden. In GB wird der GB-Zolltarif angewendet, die Zölle können auch über Access2Markets recherchiert werden. Notwendig ist die Zolltarifnummer der Ware.

8. Was gilt für Kleinsendungen bis 135 Pfund?

In GB gilt eine erleichterte Abfertigung für Waren bis 135 Pfund. Bei Lieferungen an Unternehmen führt dieses die Umsatzsteuer ab oder verrechnet diese. Bei Lieferungen an Privatpersonen muss der ausländische Versender steuerlich in GB registriert sein. Gleiches gibt für den E-Commerce. Details stehen im Border Operating Model. Die Auslandshandelskammer Großbritannien informiert in einem Merkblatt zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Sendungen nach Großbritannien. Weitere Hinweise enthält der IHK-Artikel “Brexit und Umsatzsteuer”.

9. Was gilt für Lieferungen aus der EU/Deutschland nach Nordirland und zurück?

Hier hat sich durch den Brexit nichts geändert, es bleiben zumindest bis 2024 innergemeinschaftliche Lieferungen. Für Intrastatmeldungen mit Nordirland-Bezug gilt der Code XI. Auch für die Exportkontrolle wird Nordirland weiter als EU-Gebiet behandelt. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in Nordirland beginnt mit XI und nicht mehr mit GB.

10. Was gilt für Lieferungen nach Irland über GB?

Lieferungen mit dem Ziel Irland, die lediglich über das Gebiet Großbritanniens transportiert werden, sind weiterhin innergemeinschaftliche Lieferungen. Die Abwicklung entspricht der einer Lieferung beispielsweise zwischen Deutschland und Italien, die durch die Schweiz führt. Hier wird das gemeinsame Versandverfahren für Unionswaren (T2) angewendet, dieses wird durch den Transporteur abgewickelt. Wenn die Ware allerdings in GB in den freien Verkehr überführt und danach nach Irland geliefert wird, entsteht bei der Einfuhr in Irland Zoll – selbst mit EU-Präferenznachweis.

11. Was passiert mit Dual-Use-Gütern?

Die Lieferung von Dual-Use-Gütern nach GB ist ausfuhrgenehmigungspflichtig. GB wurde in die Allgemeine Genehmigung EU001 der EU aufgenommen. Damit müssen in den meisten Fällen keine Einzelgenehmigungen beantragt werden, die Lieferungen können unter Inanspruchnahme der Rahmenbedingungen der AGG erfolgen. Für Nordirland ändert sich nichts. Das BAFA informiert ausführlich im Merkblatt Brexit und Exportkontrolle.

12. Wie erfolgt die Abfertigung für Waren, die aus GB in die EU zurückgeholt werden (Rückwaren)?

In solchen Fällen kann die Ware abgabenfrei als Rückware abgefertigt werden. Der Ursprung der Ware spielt dabei keine Rolle. Voraussetzung für die Rückwarenabfertigung ist normalerweise der Nachweis, dass die Ware zuvor aus der EU exportiert worden ist. Da der Nachweis bei Lieferungen nach GB vor dem Brexit nicht über die Ausfuhrnachweise möglich ist, weil es diese damals noch nicht gegeben hat, können Lieferscheine oder ähnliche Unterlagen als Beleg dienen, dass der Transport nach GB innerhalb von drei Jahren vor der Wiedereinfuhr in die EU stattgefunden hat. Einzelheiten sind in der ATLAS-Info 1855/19 enthalten.

13. Was passiert mit Sendungen, die nach einer Reparatur zurückkehren?

Sendungen, die nach einer Reparatur wieder importiert werden, sollten verzollt werden. Es fällt kein Zoll an, wenn eine passive Veredelung bereits bei der Ausfuhr und bei der Wiedereinfuhr angemeldet wird (Artikel 24 TCA). Alternativ entfällt der Zoll, wenn es sich um Ursprungswaren im Sinne des Handelsabkommens (TCA) handelt.

Was ist mit Waren, die vor dem Brexit zur Reparatur nach GB gesendet worden sind und nun zurückkommen?

Hier kann eine rückwirkende Bewilligung gemäß Art. 211 Abs. 2 UZK erteilt werden. Darüber hinaus sind nachträgliche Anmeldungen zur passiven Veredelung gemäß Art. 337 UZK-IA abzugeben. Da die Abgabe von Ausfuhranmeldungen mit dem Bestimmungsland GB in ATLAS-Ausfuhr für diesen Zeitraum technisch nicht möglich ist, sind die nachträglichen Anmeldungen schriftlich mit dem Einheitspapier abzugeben.
Da die nachträgliche Ausfuhranmeldung nicht als Nachweis für Umsatzsteuerzwecke dient, muss auf dem Exemplar für den Beteiligten „Gilt nicht als Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke" vermerkt werden. Falls die Einfuhr nach Reparatur inzwischen abgerechnet worden ist, kann eine Erstattung der gezahlten Zölle beantragt werden.

14. Was ändert sich durch das Handelsabkommen (TCA)?

Eine sofort wahrnehmbare Auswirkung ist die Zollfreiheit für EU-Ursprungsware im Vereinigten Königreich bzw. für GB-Ursprungsware in der EU. Der Nachweis erfolgt grundsätzlich über eine Erklärung zum Ursprung, ab 6.000 Euro ist eine REX-Registrierung erforderlich. Details finden Sie auf der Internetseite der Zollverwaltung.

15. Wir haben Ware aus GB importiert, teilweise ist trotz Erklärung zum Ursprung Zoll angefallen. Ist das korrekt?

Ja, die Erklärung zum Ursprung wirkt sich bei der Einfuhr in die EU nur auf GB-Ursprungsware aus. Auf alle anderen Waren, einschließlich EU-Ursprungsware, fällt der normale Zoll an.

16. Was ändert sich bei Lieferantenerklärungen?

Grenzüberschreitend: Zwischen der EU und GB gelten keine Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft mehr. Der präferenzielle Ursprung wird mit Erklärungen zum Ursprung gemäß Handelsabkommen dokumentiert, wie dies auch in anderen Abkommen üblich ist. Weiterhin ist die sogenannte volle Kumulation möglich, dafür gibt es Lieferantenerklärungen ohne Präferenzursprungseigenschaft. Dies ist aber ein Sonderfall.
Innerhalb der EU kann das Vereinigte Königreich, alternativ GB, als Empfangsland für EU-Ursprungsware genannt werden, sofern das inhaltlich richtig ist. Eine Lieferantenerklärung für GB-Ursprungsware auszustellen, ist möglich, aber meist sinnlos, weil diese nur im Rahmen der diagonalen Kumulation mit GB eine präferenzielle Wirkung hätte (siehe nächste Frage).

17. Verliert GB-Ware ihren EU-Status? Was bedeutet das?

Seit 1. Januar 2021 ist GB-Ware keine präferenzberechtigte EU-Ware mehr. Das gilt auch für GB-Ware, die sich zu diesem Zeitpunkt in der EU befindet oder schon verbaut worden ist. Der Zoll hat hierzu umfassende Informationen veröffentlicht. Für Unternehmen bedeutet das unter anderem, dass Produkte die EU-Ursprungseigenschaft verlieren oder dass neu kalkuliert werden muss. Ausgestellte Lieferanterklärungen werden ungültig. Diese Regel gilt auch für Ware aus Nordirland. Bei einer Lieferung dieser GB-Ware in andere Abkommensländer der EU fällt dann der normale Zoll an.

18. Muss ich beim Export nach GB eine Erklärung zum Ursprung abgeben?

Eine Erklärung zum Ursprung darf nur dann abgegeben werden, wenn es sich um präferenzberechtigte Ursprungsware im Sinne des Handelsabkommens mit dem Vereinigten Königreich handelt. Aber auch dann muss diese Erklärung nicht abgegeben werden, es ist immer die Entscheidung des Exporteurs. Bei generell zollfreier Ware kann auf die Ermittlung der Präferenz und die Erklärung gut verzichtet werden.

19. Gibt es für britische Ursprungswaren Änderungen im Ursprungszeugnis?

GB ist kein Mitglied der EU mehr. Daher lautet auf Ursprungszeugnissen die Ursprungsangabe für GB-Ursprungsware „Vereinigtes Königreich” oder „United Kingdom” ohne den Zusatz „Europäische Union”. Die Bezeichnung Großbritannien ist möglich, allerdings fehlt dann ein Teil des Vereinigten Königreichs, nämlich Nordirland. Ursprungsnachweise sind entsprechend den Möglichkeiten für Waren aus Drittländern zu führen. Nachweise auf Basis des EU-UK-Abkommens werden für Ursprungszeugnisse anerkannt, das ist in der Regel die Erklärung zum Ursprung aus GB.

20. Kann ich für GB ein Carnet ATA verwenden?

Ja, seit 1. Januar 2021 kann für die vorübergehende Verwendung von Berufsausrüstung, Messegütern und Warenmustern sowie weiteren Waren das Carnet ATA verwendet werden. Für Nordirland ist kein Carnet erforderlich.

21. Muss für Sendungen unter 1.000 Euro eine elektronische Zollanmeldung erstellt werden?

Nein, die Vereinfachungsregelung gilt auch für Lieferungen ins Vereinigte Königreich. Allerdings bestehen viele Spediteure/Paketdienstleister auf eine Zollanmeldung, weil die fehlenden elektronischen Belege die Grenzabfertigung hemmen können. Alternativ können für Kleinsendungen ggfs. die Rechnungsdaten elektronisch übergeben werden, damit daraus die notwendigen Anmeldungen an der Grenze und für die Hafensysteme generiert werden können.

22. Wo finde ich Informationen zum UKCA?

Das in der EU vorgesehene CE-Kennzeichen wird in Großbritannien (nicht in Nordirland) durch ein eigenes Konformitätszeichen ersetzt, das UKCA (United Kingdom Conformity Assessment).
Die britische Regierung hat am 1. August 2023 entschieden, die CE-Kennzeichnung unbegrenzt auch über das Jahr 2024 hinaus für viele Produkte anzuerkennen. Weitere Informationen hat die britische Regierung auf ihrer Website veröffentlicht.