Ausbildung

Merkblatt Schlichtungsausschuss

Schwierigkeiten zwischen Ausbildungsbetrieb und Auszubildenden können in vielen Fällen gut gelöst werden. Die IHK Köln hilft gerne dabei. Was ist also genau zu tun?

Ausbildungsberater der IHK Köln

Sobald eine der Parteien feststellt, dass Probleme nicht innerhalb des Betriebs gelöst werden können, empfiehlt es sich, eine/-n Ausbildungsberater/-in der IHK einzuschalten. Ausbildungsberater/-innen haben die Aufgabe, die Durchführung der Berufsbildung zu überwachen und sie durch Beratung der Ausbildenden und der Auszubildenden zu fördern (§ 45 Abs. 1 BBiG). Die Ausbildungsberater/-innen kommen in den Betrieb, um bei der Bewältigung der Schwierigkeiten vor Ort zu helfen.

Schlichtungsausschuss der IHK Köln

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, bei Streitigkeiten im bestehenden Berufsausbildungsverhältnis den Schlichtungsausschuss der IHK Köln anzurufen. Dieses Verfahren ist nach § 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz einem Arbeitsgerichtprozess zwingend vorgeschaltet.
Allerdings ist bei Streitigkeiten im Rahmen der Umschulung oder Fortbildung das Arbeitsgericht direkt anzurufen; das gilt auch bei Streitigkeiten aus einem beendeten Berufsausbildungsverhältnis.
Davon ausgenommen sind die Fälle, in denen Streit darüber herrscht,
  • ob das Berufsausbildungsverhältnis noch besteht, z. B. bei Ausspruch einer Kündigung, wenn der Gekündigte die Kündigung nicht gegen sich gelten lassen will oder
  • bei Streitigkeiten um eine Verlängerung der Ausbildungszeit.
  • In diesen Fällen ist zunächst der Schlichtungsausschuss der IHK Köln anzurufen.
Antragsberechtigt sind der volljährige Auszubildende und der Ausbilder. Bei Minderjährigen steht dieses Recht nur den gesetzlichen Vertretern zu.
Der Schlichtungsausschuss besteht aus je einem Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer.

Antrag auf Schlichtung

Der Antrag ist schriftlich ohne besondere Form einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben.

Er soll folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

  1. Bezeichnung der Beteiligten mit Anschrift,
  2. ein bestimmtes Antragsbegehren,
  3. eine Begründung des Antragsbegehrens,
  4. zum Verständnis des Antragsbegehrens notwendige Unterlagen, wie z.B. Kündigungsschreiben, Abmahnungen, Ausbildungsvertrag jeweils in Kopie.
Ziel des Verfahrens ist es, eine gütliche Einigung herbeizuführen. Das Verfahren ist gebührenfrei.