Ausbildung
Fachpraktikerin/Fachpraktiker
Ausbildung für Menschen mit Behinderung
Die Ausbildungen für Fachpraktikerinnen und Fachpraktiker richtet sich an Menschen mit Behinderung, denen die Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf aufgrund der Art und der Schwere der Behinderung auch unter der Anwendung eines Nachteilsausgleichs nicht möglich ist. Die Gründe dafür dürfen ausschließlich auf die Behinderung zurückzuführen sein. Die Feststellung der Eignung erfolgt durch den berufspsychologischen Service der zuständigen Agentur für Arbeit und ist Voraussetzung für die Ausbildung zur Fachpraktikerin und zum Fachpraktiker.
Nach §66 des Berufsbildungsgesetzes gibt es für Menschen, die wegen ihrer Behinderung keine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf absolvieren können, besondere Ausbildungsregelungen.
Bei der IHK Köln sind derzeit folgenden Ausbildungsregelungen zu nennen:
- Fachpraktikerin für Büromanagement/ Fachpraktiker für Büromanagement
- Fachpraktikerin Küche / Fachpraktiker Küche
- Fachpraktikerin im Lagerbereich / Fachpraktiker im Lagerbereich
- Fachpraktikerin für Metalltechnik / Fachpraktiker für Metalltechnik
- Fachpraktikerin Service in sozialen Einrichtungen / Fachpraktiker Service in sozialen Einrichtungen
- Fachpraktikerin im Verkauf / Fachpraktiker im Verkauf
- Fachpraktikerin für Zerspannungsmechanik / Fachpraktiker für Zerspannungsmechanik
- Helferin im Gastgewerbe / Helfer im Gastgewerbe
Bei der Ausbildung zur Fachpraktikerin und zum Fachpraktiker handelt es sich um eine Ausbildung innerhalb des Berufsbildungsgesetzes, welche eine anschließende Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt ermöglicht. Die Ausbildungsinhalte orientieren sich an denen anerkannter Ausbildungsberufe, erfordern jedoch einen geringeren Umfang an theoretischen Kenntnissen. Daher wird diese Ausbildung auch oft als „theoriereduzierte Ausbildung“ bezeichnet. Das Ablegen der Abschlussprüfung erfolgt vor der jeweils zuständigen Kammer. Die Ausbildung dauert meist 2 bis 3 Jahre.
Die Fachberaterinnen für inklusive Bildung der IHK Köln sollen neue Ausbildungsberufe im fachpraktischen Zusammenhang identifizieren. Die Schaffung neuer Ausbildungsregelungen der Fachpraktikerinnen und Fachpraktiker gem. § 66 BBiG können auf den Einzelfall bezogen oder entsprechend den Bedarfen der Mitgliedsunternehmen unter Berücksichtigung der Lage und Entwicklung des allgemeinen Arbeitsmarktes erfolgen.
Der Erlass der neuen Ausbildungsregelung muss bei der zuständigen Kammer durch den Jugendlichen mit Behinderung oder dessen gesetzlicher Vertretung beantragt werden, wobei der Ausbildungsplatz zu diesem Zeitpunkt sicher sein muss. Begleitung des formalen Gangs durch die Kammerorganisationen erfolgt hierbei durch die Fachberaterinnen für inklusive Bildung der IHK Köln.
Wer darf zur Fachpraktikerin/zum Fachpraktiker ausgebildet werden?
Menschen mit einer Beeinträchtigung mit erheblichen und nicht nur vorübergehenden Minderungen der intellektuellen Leistungsfähigkeit. Die Feststellung von Art und Schwere der Behinderung, sowie die Festlegung, ob eine Ausbildung im fachpraktischen Bereich erfolgen darf, treffen die Agenturen für Arbeit.
Besondere Anforderungen an die ausbildenden Unternehmen
Ausbildende haben neben dem Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung für die Ausbildungen der Fachpraktikerinnen/Fachpraktiker eine behindertenspezifische Eignung vorzuweisen. Die sogenannte rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation für Ausbilderinnen und Ausbilder, kurz „ReZA“.