Bewachungsgewerbe

Bewachungsgewerbe - Allgemein

Wer im Bewachungsgewerbe als Selbstständiger tätig werden will, muss durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweisen, dass er die für die Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendige Sachkunde über die rechtlichen und fachlichen Grundlagen besitzt.
Gewerbsmäßige Überwachung übt aus, wer Leben und/oder Eigentum fremder Personen vor Einwirkungen Dritter bewacht.
Um eine Erlaubnis nach § 34a GewO zu erhalten, ist ein Antrag beim für Sie zuständigen Gewerbeamt zu stellen.
Die Bewachungsverordnung wurde im Dezember 2016 geändert. Aktuelle Informationen finden Sie hier.
Zweck der Sachkundeprüfung nach § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2 der Gewerbeordnung ist es, den Nachweis zu erbringen, dass die dort genannten Personen die für die eigenverantwortliche Wahrnehmung der Bewachungsaufgaben erforderlichen Kenntnisse über die dafür notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachbezogenen Pflichten und Befugnisse sowie deren praktische Anwendung erworben haben.
Zweck der Unterrichtung nach § 34a Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung ist es, Wachpersonen so zu befähigen, dass sie mit den für eine eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben erforderlichen Rechten und Pflichten sowie den damit verbundenen Befugnissen und deren praktischer Anwendung vertraut sind.

Zu beachten ist:
  • Sofern die Kosten durch einen anderen Träger z. B. Agentur für Arbeit, Jobcenter, Rentenversicherung, Arbeitgeber oder andere übernommen werden, ist hier die Kostenübernahme durch die Angabe des Kostenträgers mit Stempel und rechtsverbindlicher Unterschrift des Kostenträgers in der Gebührenübernahmeerklärung zu bestätigen.
  • Bildungsgutscheine, Erhebungsbögen für Bildungsmaßnahmen u. ä. können nicht berücksichtigt werden.
40-stündige Unterrichtung: Unselbstständige
Eine Anstellung bei einem Sicherheitsunternehmen in den Bereichen Objekt- und Werkschutz, Revier- und Streifenwachdienst, Sicherheitskuriere, Geld- und Werttransport, Empfangsdienst im Objektschutz, Veranstaltungs-Security oder Personenschutz schreibt eine Unterrichtung für Bewachungspersonal nach § 34a Gewerbeordnung vor.
Das Ziel der Unterrichtung ist eine Bescheinigung, die nur zu den vorgenannten Tätigkeiten berechtigt. Siehe hierzu auch unser Merkblatt “Unterrichtung oder Sachkundeprüfung”.
Die 40-stündige Unterrichtung ist kein Vorbereitungskurs zur Sachkundeprüfung.
Gebühr: 465,00 EUR
Sachkundeprüfung: Unselbstständige und Selbstständige
Zur Ausübung bestimmter Bewachungstätigkeiten, die sich vorwiegend im öffentlichen Verkehrsraum oder in vergleichbaren Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr abspielen sowie zur Bewachung von Flüchtlingsunterkünften in leitender Funktion und zur Bewachung von zugangsgeschützen Großveranstaltungen in leitender Funktion ist der erfolgreiche Abschluss einer Sachkundeprüfung nachzuweisen.
Dies gilt gleichermaßen für angestellte Personen wie auch für Selbstständige im Bewachungsgewerbe.
Gebühr: 195,00 EUR
Unter "Weitere Informationen" finden Sie das Formular zur Anforderung einer Ersatzbescheinigung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 74 KB) der Bescheinigung für die Unterrichtung oder die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe sowie weitere Informationen.

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