Bewachungsgewerbe - Allgemein
Merkblatt - Aktuell im Bewachungsgewerbe
Sachkundenachweis für Bewachung von Flüchtlingsunterkünften und zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion bis 30.11.2017
Die Bewachungsverordnung wurde im Dezember 2016 geändert.
Die Bewachungsverordnung wurde im Dezember 2016 geändert.
Bisher wurde die Sachkundeprüfung nur von Angestellten benötigt, die als Türsteher, City-streife oder Kaufhausdetektiv tätig waren.
Neben diesen Personen benötigen seit 01.12.2016 auch folgende Personen die Sachkundeprüfung, § 17 Übergangsvorschrift der Bewachungsverordnung:
- Selbstständige und gesetzliche Vertreter von juristischen Personen, Betriebsleiter sowie Angestellte, die in leitender Position Flüchtlingsunterkünfte oder zugangsgeschützte Großveranstaltungen bewachen.
- Leitendes Personal, das bereits am 01.12.16 mit der Bewachung von Flüchtlingsunterkünften und zugangsgeschützten Großveranstaltungen betraut war, muss bis zum 30.11.17 einen Sachkundenachweis erbringen.
- Dies betrifft auch Gewerbetreibende, die diese Tätigkeiten in eigener Person ausführen.
Selbstständige, die am 01.12.2016 bereits im Besitz einer Erlaubnis waren, müssen nachträglich keinen Sachkundenachweis vorlegen. Sie genießen Bestandsschutz. Dies gilt auch für gesetzliche Vertreter von juristischen Personen und Betriebsleiter. Der Bestandsschutz entfällt bei Änderung der Verhältnisse.
Angestellte Türsteher, Kaufhausdetektive und Citystreifen dürfen weiterhin ohne Sachkundeprüfung tätig sein, wenn sie
- a) vom 1.1.2000 bis 1.1.2003 ohne Unterbrechung in einem Bewachungsunternehmen als Arbeitnehmer angestellt waren und genau diese Tätigkeiten ausgeübt haben
- b) und diese Tätigkeit befugt ausgeübt haben, also entweder eine IHK-Unterrichtung vor dem 1.1.2000 erfolgreich absolviert haben oder von der Unterrichtung befreit waren, weil sie nachweisen können, dass sie am 31.03.1996 in einem Bewachungsunternehmen beschäftigt waren (§ 17 Abs. 1 BewachV).
An der Erforderlichkeit des Unterrichtungsnachweises ändert sich nichts.
Hinweis:
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