Merkblatt
Fachkundeprüfung für den Handel mit Waffen und Munition
- Warum Waffenfachkundeprüfung?
- Wer braucht keine Waffenfachkundeprüfung abzulegen?
- Wie bereiten Sie sich am besten auf die Prüfung vor?
- Welche Hilfsmittel zur Prüfungsvorbereitung stehen Ihnen zur Verfügung?
- Wie ist der Ablauf der Prüfung?
- Wie erfahren Sie das Prüfungsergebnis?
- Welche Kosten entstehen durch die Waffenfachkundeprüfung?
- Welche Gebühren erhebt die Genehmigungsbehörde für die Waffenhandelserlaubnis?
- Aktuelle Fachliteratur zur Vorbereitung auf die Fachkundeprüfung im Waffenhandel
- Anbieter von Vorbereitungskursen für die Fachkundeprüfung im Waffenhandel
Warum Waffenfachkundeprüfung?
Waffen dienen nicht nur dem Sport, der Jagd oder der Selbstverteidigung, sondern sie können genauso zum Angriff und zur Zerstörung eingesetzt werden. Sie verkörpern mithin ein erhebliches Gefährdungspotential. Der Besitz und der Gebrauch von Waffen, ebenso wie der Handel von Waffen und Munition, unterliegen daher strikten gesetzlichen Regelungen. „Wer gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Schusswaffen oder Munition ... ankaufen, vertreiben (feilhalten, Bestellungen entgegennehmen oder aufsuchen), anderen überlassen oder den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen solcher Gegenstände vermitteln will (Waffenhandel), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 2 und 21 Waffengesetz - WaffG)“.
Die für das Land Rheinland-Pfalz zuständige Behörde ist die Kreisverwaltung als Kreispolizeibehörde (bzw. in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung).
Wegen der von Waffen und Munition ausgehenden besonderen Gefährdung kann die Behörde bestimmten Personen aber die Erteilung einer Waffenhandelserlaubnis versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) oder die persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt. Die Erlaubnis für den Waffenhandel wird ferner untersagt, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Fachkunde nachweist (§ 21 Abs. 3 Nr. 3 WaffG)
Angehende Waffenhändler, also Personen, die mit zivilen Waffen und Munition handeln wollen, müssen ihre Fachkunde in der Regel durch eine Prüfung nachweisen, sofern sie nicht die vom Waffengesetz vorgeschriebene Qualifikation besitzen.
Wer braucht keine Waffenfachkundeprüfung abzulegen?
Die Fachkunde (in Form einer erfolgreich absolvierten Waffenfachkundeprüfung) braucht nicht nachzuweisen, wer als Büchsenmacher die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt (§ 22 Abs. 1 WaffG).
Wer führt die Waffenfachkundeprüfung durch?
Für die Länder Rheinland Pfalz und Saarland ist die Zuständigkeit für die Durchführung der Waffenfachkundeprüfung und die Geschäftsführung des Prüfungsausschusses zur Abnahme der Fachkundeprüfung für den Waffenhandel der Industrie- und Handelskammer für Rheinhessen übertragen worden.
An welche Stelle müssen Sie sich zuerst wenden?
Der Prüfungsausschuss zur Abnahme der Fachkundeprüfung für den Waffenhandel der Industrie- und Handelskammer für Rheinhessen ist für das gesamte Land Rheinland-Pfalz sowie für das Saarland zuständig.
Die Erlaubnis zum Waffenhandel beantragen Sie bei der Kreis-/Stadtverwaltung. Diese prüft die Zuverlässigkeit, andere Erlaubnisvoraussetzungen und schließlich, ob die Fachkunde nachgewiesen worden ist. In der Regel bedarf es dazu der Teilnahme an der Waffenfachkundeprüfung. Die Behörde meldet Sie in solchen Fällen unmittelbar bei der Industrie- und Handelskammer für Rheinhessen an und teilt entsprechend Ihrem Erlaubnisantrag mit, auf welche Waffen- und Munitionsarten sich die Prüfung beziehen wird.
Das können sein
1. Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte
1.1 Büchsen und Flinten einschließlich Flobertwaffen und Zimmerstutzen
1.2 Pistolen und Revolver zum Verschießen von Patronenmunition; Schalldämpfer
1.3 Schreckschuss, Reizstoff- und Signalwaffen gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.7 bis 2.9. des Waffengesetzes
1.4 Signalwaffen mit einem Patronen- und Kartuschenlager von mehr als 12,5 mm Durchmesser
1.5 Druckluft-, Federdruck- und Druckgaswaffen
1.6 Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind
1.7 Schusswaffen und ihnen gleichstehende Geräte, die nicht unter 1.1 bis 1.5 fallen.
2. Munition
2.1 Munition zum Verschießen aus Büchsen und Flinten (1.1)
2.2 Munition zum Verschießen aus Pistolen und Revolvern (1.2)
2.3 Munition zum Verschießen aus Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (1.3)
2.4 Munition zum Verschießen aus Signalwaffen mit einem Kartuschenlager von mehr als 12,5 mm Durchmesser (1.4)
2.5 Munition zum Verschießen aus Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1871 hergestellt worden sind, und aus sonstigen ihnen gleichstehenden Geräten (1.6 und 1.7).
Die aufgeführten Teilbereiche sind verbindlich, können aber einzeln oder als Gesamtheit beantragt werden; eine Abweichung von der Einteilung des Prüfungskatalogs ist nicht möglich.
Wie bereiten Sie sich am besten auf die Prüfung vor?
Eine erfolgreiche Teilnahme an der Prüfung setzt eine sorgfältige Vorbereitung voraus. Diese Informationen sollen Ihnen daher bei der Vorbereitung der Prüfung behilflich sein und den Abschluss der Prüfung ein wenig erleichtern.
Kenntnisse des Waffenrechts, insbesondere des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG), des Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26.03.2008, der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) sowie der Vorschriften über den Verkauf von Waffen und Munition an Angehörige von EU-Ländern und Nicht-EU-Ländern sind unerlässlich.
Theoretische Rechtskenntnisse allein reichen in keinem Fall aus. Sie sollten Aussehen und Inhalt einer Waffenbesitzkarte, eines Jagdscheines, eines Munitionshandelsbuches und anderer im Waffenhandel üblicher Dokumente aus eigener Anschauung kennen und mit diesen Dokumenten umgehen können. Gleich wichtig ist auch die Fähigkeit, gängige Waffen technisch zu erläutern und praktisch zu handhaben. Der Prüfungsausschuss legt besonderen Wert auf die technische Identifikation von Waffen und Munition und auf die Beantwortung solcher Fragen, die mit Sicherheits- und Schutzaspekten im Zusammenhang stehen. Dazu gehört auch die Handelsfähigkeit von Waffen und Munition.
Welche Hilfsmittel zur Prüfungsvorbereitung stehen Ihnen zur Verfügung?
Zur Vorbereitung gibt es vielfältige Informationsquellen. Der Buchhandel bietet eine Fülle von Einführungsliteratur unterschiedlichster Art (s. anliegende Literaturhinweise). Weiterhin können Sie bei der Industrie- und Handelskammer für Rheinhessen einen Fragenkatalog der DIHK zur Fachkundeprüfung beziehen. Nicht zuletzt bieten auch seriöse Fachzeitschriften und Versandkataloge einen Überblick über Technik und Handel. Grundsätzlich gilt: Ohne fundierte Kenntnisse sind die Erfolgschancen gering. Vergessen Sie daher bei Ihrer Vorbereitung auf die Waffenfachkundeprüfung neben der waffenrechtlichen Grundlage nie den praktischen Bezug.
Wie ist der Ablauf der Prüfung?
Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Ihm ist ein Protokollführer von der Industrie- und Handelskammer für Rheinhessen beigeordnet. Die Prüfung ist nicht öffentlich. Gleichwohl können Vertreter der für die Erteilung der Waffenhandelserlaubnis zuständigen Behörde und der Industrie- und Handelskammer für Rheinhessen anwesend sein. Die Prüfung ist mündlich abzulegen. Sie dauert in der Regel ca. 1 Stunde, mindestens jedoch 30 Minuten. Die Prüfungen werden als Einzelprüfungen durchgeführt.
Im Prüfungsraum bittet Sie der Vorsitzende um Ihren Personalausweis und den Einzahlungsbeleg für die Gebühren. Wenn Sie Bedenken haben, dass die Prüfer Ihnen nicht unbefangen gegenüber urteilen werden, sollten Sie dies unbedingt dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bekannt geben, der Sie vor Beginn der Prüfung danach fragt.
Die Prüfung besteht aus einem waffentechnischen und einem waffenrechtlichen Teil. Eine Prüfungsreihenfolge ist nicht festgelegt. In der Regel wird der waffenrechtliche Teil überwiegend von dem Vorsitzenden bestritten, während die beiden Beisitzer den waffentechnischen Teil übernehmen. Dennoch können alle drei Prüfer Fragen aus allen relevanten Gebieten stellen.
Als Prüfling werden Sie im waffentechnischen Teil darum gebeten, anhand der vor Ihnen liegenden Waffen- und Munitionsarten Kennzeichen zu erläutern, Waffentechnik zu beschreiben und Waffen zu handhaben, Munition zu bestimmen und zuzuordnen und Fragen zur ordnungsgemäßen Durchführung des Handels zu beantworten.
Wie erfahren Sie das Prüfungsergebnis?
Nach Abschluss der Prüfung berät der Prüfungsausschuss, gibt Ihnen Gelegenheit, zu seiner Einschätzung Stellung zu nehmen und teilt Ihnen dann unmittelbar das Ergebnis mit. Ist es positiv, erhalten Sie ein Prüfungszeugnis. Eine Kopie Ihres Prüfungszeugnisses müssen Sie der Behörde – ggf. zur weiteren Bearbeitung Ihres Antrages auf Erteilung einer Waffenhandelserlaubnis – zuleiten. Unabhängig davon informiert auch der Prüfungsausschuss die Behörde direkt.
Ist die Prüfung nicht bestanden, bekommen Sie darüber einen förmlichen Bescheid mit einer Rechtsmittelbelehrung. Eine Prüfung kann bei Nichtbestehen auch mehrmals wiederholt werden. Der Prüfungsausschuss ist aber indessen berechtigt, den Bescheid über das Nichtbestehen mit einer Sperrfrist bis zur nächsten Wiederholungsprüfung zu versehen (z.B. eine Wiederholung der Prüfung ist nicht vor Ablauf von 12 Monaten zulässig). Er macht von dieser Möglichkeit in der Regel Gebrauch, wenn die Ergebnisse sehr schlecht sind und der Prüfling erkennbar einer längeren Vorbereitungszeit bedarf. Schon deswegen sollte vor der Prüfung eine sorgfältige Vorbereitung stehen.
Welche Kosten entstehen durch die Waffenfachkundeprüfung?
Die Teilnahme an der Prüfung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren wird von der Industrie- und Handelskammer für Rheinhessen auf der Grundlage der Kostenverordnung zum Waffengesetz in Verbindung mit der Gebührenordnung der Industrie- und Handelskammer für Rheinhessen festgelegt. Sie beträgt zur Zeit 200 Euro. Die Prüfungsgebühr wird nach schriftlicher Anmeldung grundsätzlich auch dann fällig, wenn Sie an der Prüfung nicht teilnehmen.
Nur in Ausnahmefällen gibt es die Möglichkeit der Stornierung oder Gutschrift. Wenn Sie nach Eingang der Ladung zur Prüfung an der Teilnahme verhindert sind, informieren Sie bitte unverzüglich die IHK Rheinhessen.
Welche Gebühren erhebt die Genehmigungsbehörde für die Waffenhandelserlaubnis?
Zusätzlich zu den Prüfungsgebühren erhebt die Behörde nach der Kostenverordnung zum Waffengesetz (in der Fassung vom 20. April 1990) Gebühren für die Bearbeitung des Erlaubnisverfahrens. Die Höhe für Ihr individuelles Antragsverfahren erfragen Sie bitte direkt bei Ihrer zuständigen Behörde.
Grundsätzlich gibt es zwei Kategorien der Waffenhandelserlaubnis:
Die eingeschränkte Waffenhandelserlaubnis (sog. „Kleine Lizenz“)
Diese Kategorie der Waffenhandelserlaubnis schränkt Ihre Handelstätigkeit ein auf
Druckluft-, Federdruck- und Druckgaswaffen und deren Munition Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen gemäß Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.7 bis 2.9 des Waffengesetzes und deren Munition Signalwaffen mit einem Patronen- und Kartuschenlager von mehr als 12,5 mm Durchmesser und deren Munition zu Schreckschusswaffen veränderte Waffen und deren Munition.
Die uneingeschränkte Waffenhandelserlaubnis (sog. „Große Lizenz“)
Diese erlaubt (einschl. des Verkaufs sämtlicher freiverkäuflicher Waffen und Munition) den Verkauf folgender Waffen- und Munitionsarten: Büchsen und Flinten einschl. Flobertwaffen und Zimmerstutzen und deren Munition Pistolen und Revolver zum Verschießen von Pistolenmunition und deren Munition; Schalldämpfer Vorderladerwaffen und deren Munition vor dem 01. Januar 1871 entwickelte Schusswaffen und deren Munition
Für weitere Auskünfte, die sich direkt auf die Prüfung beziehen, steht Ihnen bei der Industrie- und Handelskammer für Rheinhessen, Frau Sandra Döll Tel. (0 62 41) 91 17-51, (sandra.doell@rheinhessen.ihk24.de) zur Verfügung.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Ihnen keine Kontakte zu praktizierenden Waffenhändlern vermitteln und zur Zeit keine Lehrgangshinweise geben können.
Aktuelle Fachliteratur zur Vorbereitung auf die Fachkundeprüfung im Waffenhandel
Bei der IHK Rheinhessen erhältlich:
Leitfaden Waffenhandel – Fragen und Antworten für die Fachkundeprüfung
Die Broschüre behandelt nur einen Teil des waffenrechtlichen und waffentechnischen Stoffes.
Herausgeber: DIHK, 18,90 Euro
Im Buch- und Waffenhandel erhältich:
- Titel: Das Waffen-Sachkundebuch
Autor: Karl H. Martini
16. Auflage 2008, DWJ-Verlags GmbH, Bestell-Nr. 98-1009 - Waffenrecht
14. Auflage August 2008, Deutscher Taschenbuch Verlag Beck (dtv Band 5032), ISBN 978-3-406-58074-1 - Waffenrecht – Handbuch für die Praxis
Heller/Soschinska
2. Auflage Juli 2008, C.H. Beck Verlag, ISBN 978-3-406-55727-9 - Waffenrecht – Waffengesetz mit Durchführungsverordnungen, Kriegswaffenkontrollgesetz und Nebenbestimmungen
8. Auflage 2006, Beck Juristischer Verlag, ISBN 3-406-50771-9
- Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) vom 11.10.2002, zuletzt geändert am 26.03.2008
- Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26.03.2008
BGBl Teil I, Nr. 11 vom 31.03.2008, S. 426 ff.
- Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) vom 27.10.2003, zuletzt geändert am 26.03.2008
Anbieter von Vorbereitungskursen für die Fachkundeprüfung im Waffenhandel
Ingenieur- und Sachverständigenbüro für Waffenwesen
Dipl.-Ing.(FH) Uwe Kotthaus,
Pirminiusstr. 58,
D-66453 Gersheim-Walsheim
Tel.: 06843 – 58 98 63
Fax: 06843 – 58 98 64
www.waffenwesen.de
info@waffenwesen.de
Dipl.-Ing.(FH) Uwe Kotthaus,
Pirminiusstr. 58,
D-66453 Gersheim-Walsheim
Tel.: 06843 – 58 98 63
Fax: 06843 – 58 98 64
www.waffenwesen.de
info@waffenwesen.de
Waffenschule Berlin
Mathias Dobrinski
Mahlsdorfer Straße 3-6
12555 Berlin
Tel.: 030/65 89 03 13
Fax: 030/567 13 72
m.dobrinski@onlinehome.de
www.waffenschule-berlin.de
Mathias Dobrinski
Mahlsdorfer Straße 3-6
12555 Berlin
Tel.: 030/65 89 03 13
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m.dobrinski@onlinehome.de
www.waffenschule-berlin.de
WUELFEL Seminar GmbH
Hildesheimer Straße 305
30519 Hannover
Tel: (05 11) 9 84 96 33
Fax:(05 11) 9 84 96 19
seminar@wuefel.de
www.wuelfel-seminar.de
Hildesheimer Straße 305
30519 Hannover
Tel: (05 11) 9 84 96 33
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seminar@wuefel.de
www.wuelfel-seminar.de
Deutsche Waffen-Akademie
Reiner Herrmann und Mario Burg
Bahnhofstr. 1
74677 Dörzbach
Tel.: 07937/80 37 17
Fax: 07937/80 37 18
guns-n.more@gmx.de
info@waffen-burg.de
www.guns-n-more.de
www.waffen-burg.de
www.deutsche-waffen-akademie.de
Reiner Herrmann und Mario Burg
Bahnhofstr. 1
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Roger Mohr
Hellweg 36
59590 Geseke
Tel.: 02942/50 46 95 oder 0171/999 99 15
Fax: 02942/977 31 64
mohr@rogermohr.de
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Suhler Waffenschule (SWS)
Dieter Meyer
Johann-Sebastian-Bach-Straße 82
98529 Suhl
Tel.: (03681) 30 12 13 oder 0170/511 10 38
Fax: (03681) 30 43 54
meyer@suhler-waffenschule.de
www.suhler-waffenschule.de
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ACADEMY für Aus- und Weiterbildung
Waffenrecht und Technik
Matthias Lüttich
Eilenburger Chaussee 68
04509 Delitzsch
Tel.: 034202/325 82
Fax: 034202/353 50
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Deutsches Sachkunde Zentrum
Zum Wiesental 2
36041 Fulda
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