Informationspflichten nach Art. 33 der REACH-Verordnung zu SVHC-Stoffen in Erzeugnissen: ECHA-Kandidatenliste stets neu prüfen

Ein Lieferant von Erzeugnissen (z. B. Produzent oder Händler) muss gemäß Artikel 33 REACH-Verordnung seine Abnehmer informieren, sofern ein besonders besorgniserregender Stoff (substance of very high concern - SVHC) in einer Konzentration über 0,1 Massenprozent im Erzeugnis enthalten ist. Die Information an gewerbliche Kunden muss dabei unaufgefordert erfolgen. Private Endverbraucher müssen auf Anfrage innerhalb einer Frist von 45 Tagen informiert werden.
Die SVHC-Stoffe werden auf der so genannten Kandidatenliste der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) gelistet, die mehrfach im Jahr erweitert wird.
Ist ein Stoff in die Kandidatenliste aufgenommen, greifen für Erzeugnisse (z. B. Bauteile, Textilien, etc.), die einen solchen Stoff einer Konzentration über 0,1 Massenprozent enthalten, unmittelbar und ohne Übergangsfrist die Informationspflichten in der Lieferkette gemäß Art. 33 der REACH-Verordnung.
Informationen des REACH-CLP-Biozide-Helpdesks der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) zu SVHC in Erzeugnissen können Sie hier abrufen: Helpdesk - Erzeugnisse - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (reach-clp-biozid-helpdesk.de).
Betroffene Unternehmen sollten daher die Kandidatenliste stets im Auge behalten und entsprechend prüfen.

Sachgebiet: REACH