Anhang XVII der REACH-Verordnung: Beschränkungen für bestimmte Stoffe, Gemische und Erzeugnisse
Stoffe, von denen ein unangemessenes Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht, können mit Beschränkungen bis hin zu Verboten versehen in die Liste des Anhang XVII der REACH-Verordnung aufgenommen werden: Anhang XVII der REACH-Verordnung sieht Beschränkungen der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe, Gemische und Erzeugnisse vor. In der Liste des Anhang XVII der REACH-Verordnung aufgeführt sind z. B. bestimmte Beschränkungen für Nickel, Toluol, Chrom-VI-Verbindungen etc.
Dossiers mit Vorschlägen für Beschränkungen werden von den Mitgliedstaaten oder, im Auftrag der Kommission, von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) ausgearbeitet. Weitere Informationen zum Beschränkungsverfahren sind auf der Homepage des REACH-CLP-Biozide-Helpdesks der Bundesbehörden hier abrufbar. Informationen der ECHA zu Anhang XVII der REACH-Verordnung können hier abgerufen werden.
Betroffen sind insbesondere Unternehmen, die die in der Liste des Anhang XVII REACH-Verordnung aufgenommenen gefährlichen Stoffe, Gemische und Erzeugnisse herstellen, in den Verkehr bringen oder verwenden.
Die Liste wird stetig erweitert und ist auf der Homepage der ECHA einsehbar: https://echa.europa.eu/de/substances-restricted-under-reach
Im öffentlichen Verzeichnis der Absichtserklärungen (Registry of Intentions) können interessierte Parteien die Stoffe einsehen, für die die Absicht besteht, ein Beschränkungsdossier über die Beschränkung für die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes einzureichen: https://echa.europa.eu/de/registry-of-intentions
Informationen zu öffentlichen Konsultationen der ECHA erhalten Sie hier: https://echa.europa.eu/de/public-consultations