Versicherungsvermittler und -berater: Erlaubnis und Registrierung

Informieren Sie sich über die Erlaubniserteilung gemäß § 34d Abs. 1, Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO) sowie über die Registrierung im Vermittlerregister.
Aktuelle Information: Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 wurde aus dem DIHK e.V. die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Vermittler müssen ihre Erstinformation entsprechend anpassen.
Hier finden Sie Informationen zur produktakzessorischen Versicherungsvermittlung sowie zur Registrierung als gebundener Versicherungsvertreter.

1. Erlaubnis- und Registrierungspflicht

Wenn Sie gewerbsmäßig als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter den Abschluss von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen vermitteln wollen (Versicherungsvermittler), benötigen Sie die Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) nach § 34d Abs. 1 GewO. Auch Versicherungsberater unterliegen einer gewerberechtlichen Erlaubnispflicht nach § 34d Abs. 2 GewO.
Zudem sind Versicherungsvermittler und -berater verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister https://www.vermittlerregister.info/ nach § 11a Abs. 1 GewO eintragen zu lassen.
Die Versicherungsvermittlungsverordnung enthält weitere Regelungen, unter anderem zur Sachkunde, Berufshaftpflichtversicherung und Registrierung.

2. Erlaubnisvoraussetzungen

Die Erlaubnis kann erst erteilt werden, wenn sämtliche Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt sind. Eine Entscheidung über den Antrag ist erst dann möglich, wenn sämtliche erforderlichen Unterlagen vorliegen. Im Einzelnen müssen nachgewiesen sein:
  • Zuverlässigkeit
  • geordnete Vermögensverhältnisse
  • Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie
  • Sachkunde

3. Verfahren der Erlaubniserteilung und Registrierung

Zur Erteilung einer Erlaubnis als Versicherungsvermittler oder -berater sowie zur Registrierung ist grundsätzlich ein Antrag bei der zuständigen IHK erforderlich. Mit der Antragsstellung entstehen Gebühren. Bitte stellen Sie Ihren Antrag auf Erteilung der Erlaubnis rechtzeitig. Die vollständige Bearbeitung des Erlaubnisantrags kann einige Zeit in Anspruch nehmen.

4. Checklisten und Antragsformulare

Bitte beachten Sie die Hinweise in den Checklisten. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit – GbR, OHG, KG – hat jeder geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter die Erlaubnis auf seinen Namen zu beantragen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen. Die Personengesellschaft selbst kann nicht Erlaubnisinhaberin sein.

Checkliste: Welche Unterlagen müssen Sie einreichen?

Bitte wenden Sie sich für die Antragsformulare an den angegebenen Kontakt.
Ausnahme: Gebundene Vermittler werden auf ihren Antrag hin ausschließlich über das Versicherungsunternehmen, mit dem sie zusammenarbeiten, mit dem Status als gebundene Vermittler bei der IHK registriert. Das Versicherungsunternehmen ist auch allein für eine eventuelle Löschung des gebundenen Versicherungsvermittlers verantwortlich.

5. Änderung der Registerdaten

Wenn sich Ihre im Vermittlerregister gespeicherten Daten ändern, müssen Sie dies der zuständigen IHK melden. Dies gilt insbesondere bei Änderung
  • des Namens/ der Firma
  • der betrieblichen Anschrift
  • der gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen
  • des Leitungspersonals: Personen, die in leitender Position für die Beratung oder Vermittlung verantwortlich sind, müssen Sie unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit anzeigen und diese in das Vermittlerregister eintragen lassen. Ebenso müssen Sie Änderungen dieser Tätigkeit und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses mitteilen.

6. Weiterbildungspflicht

Für Versicherungsvermittler und -berater sowie deren unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Beschäftigte besteht eine gesetzliche Weiterbildungspflicht in einem Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr nach § 34d Abs. 9 S. 2 GewO.