Gebundene Versicherungsvertreter
Gebundene Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 7 S. 1 Nr. 1 GewO vermitteln ausschließlich Produkte eines Versicherungsunternehmens. Sie dürfen auch Produkte verschiedener Versicherer vermitteln, sofern deren Produkte nicht in Konkurrenz zueinanderstehen. Sofern ein Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung für den gebundenen Vermittler übernimmt, besteht für diesen keine Erlaubnispflicht nach § 34d Abs. 1 GewO.
Gebundene Versicherungsvertreter müssen sich auch im Vermittlerregister registrieren lassen. Die Registrierung sowie die Löschung werden von dem Versicherungsunternehmen vorgenommen.