Produktakzessorische Versicherungsvermittlung: Erlaubnisbefreiung und Registrierung

Informieren Sie sich über eine Erlaubnisbefreiung gemäß § 34d Abs. 6 Gewerbeordnung (GewO) sowie über die Registrierung im Vermittlerregister.

1. Erlaubnisbefreiung und Registrierungspflicht

Sogenannte produktakzessorische Versicherungsvermittler im Sinne von § 34d Abs. 6 GewO, die Versicherungen lediglich als Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen vermitteln, können sich auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen von der Erlaubnispflicht befreien lassen. Entscheidend ist eine direkte Verbindung des Versicherungsprodukts zur Haupttätigkeit. Beispielsweise gilt bei einem Autohaus, welches Fahrzeuge verkauft, die Vermittlung von Kfz-Versicherungen als produktakzessorisch. Allerdings besteht auch hier die Pflicht zur Eintragung im Vermittlerregister.

2. Voraussetzungen für eine Erlaubnisbefreiung

Bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen kann die zuständige IHK von der Erlaubnispflicht befreien:
  • Produktakzessorietät: Vermittlung von Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen der Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen
  • Tätigkeit im Auftrag eines/mehrerer Versicherungsunternehmen/s oder eines/mehrerer Versicherungsvermittler/s mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO
  • Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantie
  • Erklärung des/der Auftraggeber/s zur Zuverlässigkeit, zu den geordneten Vermögensverhältnisse sowie zur angemessenen Qualifizierung

3. Wann liegt Produktakzessorietät vor?

Das Merkmal der Produktakzessorietät ist nach dem Willen des Gesetzgebers eng auszulegen.
Produktakzessorietät ist gegeben bei der im Kfz-Handel üblichen Vermittlung von
  • Haftpflichtversicherungen,
  • Teil-/Vollkaskoversicherungen,
  • Garantie-/Reparaturversicherungen,
  • Verkehrsservice-/Mobilitätsversicherungen,
  • Insassenunfallversicherungen,
  • GAP (= Zusatz zur Kaskoversicherung, der bei einem Totalschaden oder Diebstahl des Leasingobjektes zur Anwendung kommt)
Produktakzessorisch ist auch die Vermittlung von
  • Lebensversicherungen als Sicherheit bei Abschluss von Darlehensverträgen
Keine Produktakzessorietät hingegen liegt vor
  • bei der Vermittlung einer Hausratversicherung durch ein Kreditinstitut bei Aufnahme eines Hausbaudarlehens oder
  • wenn die Versicherung als zusätzlicher Baustein eines Finanzierungsmodells eingesetzt wird. In diesem Fall hat die Versicherung nur reine Anlagefunktion und sichert kein mit der Hauptleistung (Kfz-Verkauf, Darlehensvermittlung usw.) unmittelbar verbundenes Risiko.

4. Verfahren der Erlaubnisbefreiung und Registrierung

Zur Erteilung einer Erlaubnisbefreiung sowie zur Registrierung ist grundsätzlich ein Antrag bei der zuständigen IHK erforderlich. Mit der Antragsstellung entstehen Gebühren (Link zu Nr. 3164240). Bitte stellen Sie Ihren Antrag auf Erteilung der Erlaubnisbefreiung rechtzeitig. Die vollständige Bearbeitung des Erlaubnisantrags kann einige Zeit in Anspruch nehmen.

5. Checklisten und Antragsformulare

Bitte beachten Sie die Hinweise in den Checklisten. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit – GbR, OHG, KG – hat jeder geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter die Erlaubnisbefreiung auf seinen Namen zu beantragen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen. Die Personengesellschaft selbst kann nicht Inhaberin einer Erlaubnisbefreiung sein.

Checkliste: Welche Unterlagen müssen Sie einreichen?

Bitte wenden Sie sich für die Antragsformulare an den angegebenen Kontakt.

6. Änderung der Registerdaten

Wenn sich Ihre im Vermittlerregister gespeicherten Daten ändern, müssen Sie dies der zuständigen IHK melden. Dies gilt insbesondere bei Änderung
  • des Namens/der Firma
  • der betrieblichen Anschrift
  • der gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen
  • des Leitungspersonals: Personen, die in leitender Position für die Beratung oder Vermittlung verantwortlich sind, müssen Sie unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit anzeigen und diese in das Vermittlerregister eintragen lassen. Ebenso müssen Sie Änderungen dieser Tätigkeit und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses mitteilen.