Weiterbildungspflicht für Versicherungsvermittler

Für Versicherungsvermittler und -berater sowie deren unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkende Beschäftigte besteht eine gesetzliche Weiterbildungspflicht in einem Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr nach § 34d Abs. 9 S. 2 GewO. § 7 VersVermV (Versicherungsvermittlungsverordnung) regelt weitere Einzelheiten.
Die Einhaltung der Weiterbildungspflicht wird durch die Industrie- und Handelskammern (IHKn) sowie – für gebundene Versicherungsvermittler – durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht überprüft.
In der Praxis haben sich zahlreiche Fragen zur Weiterbildungspflicht ergeben. Die wichtigsten Fragen werden in diesem Fragen-Antwort-Katalog (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 242 KB) beantwortet. Es wird darauf hingewiesen, dass die Erfüllung der Weiterbildungspflicht einer Einzelfallbetrachtung bedarf.