IHK24
Umsatzsteuer allgemein
Unternehmen müssen auf ihre Leistungen grundsätzlich Umsatzsteuer erheben. Ausnahmen bestehen für Firmen mit niedrigen Umsätzen, sogenannte Kleinunternehmer, außerdem sind einige bestimmt Leistungen umsatzsteuerbefreit. Jeder Hersteller und Verkäufer oder Dienstleister berechnet seinen Kunden die Steuer in Höhe des gesetzlich vorgegebenen Steuersatzes. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit, Umsatzsteuer abzuziehen, die sie selbst für den Kauf von Waren und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen zahlen. Im geschäftlichen Bereich trägt die im Voraus gezahlte Umsatzsteuer die Bezeichnung „Vorsteuer“. Der Differenzbetrag ist letztendlich an die Finanzbehörde abzuführen.
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung
Unternehmen leisten im Rahmen der regelmäßig (monatlich, vierteljährlich oder jährlich) stattfindenden Umsatzsteuer-Voranmeldung eine Vorauszahlung der Umsatzsteuer an das Finanzamt. Die Höhe der Zahlung berechnet sich aus der eingenommenen Umsatzsteuer aus Umsätzen, die gezahlte Vorsteuer aus Einkäufen wird dabei abgezogen.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Firmen müssen auf ordnungsgemäßen Rechnungen grundsätzlich entweder ihre Steuernummer oder ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angeben.
Unternehmen erhalten üblicherweise nach der Anmeldung ihrer Tätigkeit beim zuständigen Finanzamt eine Steuernummer. Im Rahmen der Anmeldung können sie außerdem angeben, ob sie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer benötigen. Diese vom Bundeszentralamt für Steuern vergebene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer benötigen Firmen, wenn sie grenzübergreifende Geschäfte innerhalb der Europäischen Union tätigen, beispielsweise:
- Waren in andere EU-Länder liefern oder aus Ländern der EU erwerben,
- für bestimmte steuerpflichtige Dienstleistungen mit Geschäftspartnern im EU-Ausland.
Darüber hinaus erleichtert die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Einkäufe bei inländischen Händlern und Lieferanten, da ihre Angabe als Nachweis für die Unternehmereigenschaft allgemein anerkannt ist. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist die steuerliche Kennzeichnung von Unternehmen in allen EU-Staaten. Sie wird daher in der gesamten Europäischen Union vergeben.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer überprüfen
Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Unternehmen für die Lieferung von Waren keine Umsatzsteuer berechnen, da der innergemeinschaftliche Warenverkehr grundsätzlich von der Umsatzsteuerpflicht befreit ist. Insbesondere bei einer erstmaligen Lieferung an eine Firma im EU-Ausland sollen Unternehmen daher zunächst überprüfen, ob es sich bei dem ausländischen Kunden um ein Unternehmen handelt und die Umsatzsteuerbefreiung berechtigt ist. Mithilfe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist diese Überprüfung möglich. Das Bundeszentralamt für Steuern bietet in seinem Internetauftritt ein Bestätigungsverfahren für alle Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in der EU an. Dabei besteht die Wahl zwischen einer einfachen und einer qualifizierten Abfrage der Identifikationsnummer. Die Finanzverwaltung erkennt grundsätzlich nur qualifizierte Abfragen als Nachweis darüber an, ob ein Unternehmen seiner Verpflichtung zur Überprüfung nachgekommen ist.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen
Firmen, die noch keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer haben, können diese online oder schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen. Die Vergabe der Identifikationsnummer sowie die Nutzung des Bestätigungsverfahrens sind unentgeltlich.
Umsatzsteuersätze
ACHTUNG: Für Restaurant- bzw. Verpflegungsdienstleistungen gilt eine befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze: Der Gesetzgeber hatte im Rahmen des Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes die Umsatzsteuersätze für Restaurant- und Verpflegungsleistungen für Speisen befristet bis 31. Dezember 2022 auf 7% gesenkt. Davon ausgenommen sind Getränke. Die Regelung wurde bis 31. Dezember 2023 verlängert.
Die in Deutschland geltenden Umsatzsteuersätze gem. § 12 UStG unterteilen sich in einen Regelsteuersatz und in einen ermäßigten Steuersatz. Derzeit beträgt der Regelsteuersatz 19%. Darüber hinaus gilt ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7% für verschiedene Produkte und Dienstleistungen.
Seit 2023 neu ist der sogenannte Nullsteuersatz für die Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf und in der Nähe von zu Wohnzwecken genutzten bzw. dem Gemeinwohl dienenden Gebäuden installiert wird oder die Bruttoleistung nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt. Einzelheiten hat das Bundesfinanzministerium in seinem BMF-Schreiben vom 27.02.2023 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 151 KB) näher erläutert.