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Umkehr der Steuerschuld - Reverse-Charge

Überblick

Wer muss die Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen? In der Regel trägt der leistende Verkäufer oder Dienstleister die Steuerschuld. Er berechnet dem Endverbraucher und seinen gewerblichen Kunden die Umsatzsteuer und führt sie schließlich an das Finanzamt ab. Das ist jedoch nicht immer so. In manchen Fällen ist der Empfänger der Leistung gegenüber dem Finanzamt zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtet (§ 13b Umsatzsteuergesetz (UStG)/sogenanntes „Reverse-Charge“). Das ist z. B. in folgenden Fällen üblich, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist:
  • bestimmte Bauleistungen,
  • Lieferungen von integrierten Schaltkreisen für den Einbau in Endprodukte, Spielekonsolen, Tablet-Computern und Mobilfunkgeräten zum Preis von mindestens 5.000 Euro pro Lieferung,
  • Edelmetalle und unedle Metalle gemäß der Anlage 4 zum Umsatzsteuergesetz, usw.
Nach diesem auch „Reverse-Charge“ genannten System sind außerdem inländische Unternehmer als Empfänger von Werklieferungen und bestimmten sonstigen Leistungen von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland zur Abführung der Umsatzsteuer verpflichtet.

Welchem Zweck dient die Umkehr der Steuerschuldnerschaft?

Die Steuerschuldumkehr wurde eingeführt, um auf diesem Weg einer Umsatzsteuer-Verkürzung entgegenzuwirken und soll der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetruges dienen. Um zu verhindern, dass die Umsatzsteuer zwar an den Leistenden bezahlt, aber vom Leistenden nicht ans Finanzamt entrichtet wird, wird im § 13b UStG die Steuerschuld grundsätzlich auf den in der Regel inländischen und vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfänger verlagert. Folge hiervon ist, dass der leistende Unternehmer eine Nettorechnung ausstellt und der Leistungsempfänger den Leistungsbezug in eigener Steuerschuld versteuert. Sogenannte Karussellgeschäfte, bei denen durch mehrmalige grenzüberschreitende Leistungen die Zahlung der Umsatzsteuer vermieden wird, sollen durch das Reverse-Charge-System unterbunden werden.