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Kleinunternehmerregelung
Überblick
Die Verpflichtung zur Erhebung der Umsatzsteuer durch Unternehmen ist abhängig von den Umsätzen. Kleinunternehmer können sich von der Umsatzsteuer-Erhebung auf Antrag befreien lassen. Sie bieten ihre Leistungen und Waren somit ohne Umsatzsteuer an und sind nicht zur regelmäßigen Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet. Außerdem können sie selbst für empfangene Leistungen keine Vorsteuer geltend machen. Es steht jedem Unternehmer frei, auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu verzichten und freiwillig Umsatzsteuererklärungen abzugeben. Sie können dann auch einen Vorsteuerabzug geltend machen. Das ist vor allem sinnvoll, wenn in den ersten Geschäftsjahren die Ausgaben noch sehr hoch sind.
Unternehmer, die freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, können das ihrem zuständigen Finanzamt formlos mitteilen. Der Verzicht gilt für fünf Jahre. Erst nach dieser Frist ist wieder die Anwendung der Kleinunternehmerregelung möglich. Um zur Kleinunternehmerregelung zurückzukehren, ist ein schriftlicher Widerruf gegenüber der Finanzbehörde erforderlich.
Wer kann von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen?
In Deutschland gilt die Kleinunternehmerregelung für Unternehmen, deren Umsatz inklusive erhobener Umsatzsteuer
- im Vorjahr nicht höher als 22.000 Euro (bis 31. Dezember 2019 17.500 Euro) war und
- im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht überschreitet.
Firmen, die von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, sollten beachten, dass sie nicht grundsätzlich von der Steuer befreit sind. Die Finanzbehörden verzichten lediglich aus Vereinfachungsgründen auf die Erhebung der Steuer
So ermittelt das Finanzamt die Umsatzgrenze
Zur Ermittlung der Umsatzgrenze stellt das Finanzamt nicht einfach nach der Faustformel den Brutto-Jahresumsatz der Umsatzgrenze gegenüber. Vielmehr bereinigt die Finanzbehörde die Bruttoumsätze zunächst um bestimmte steuerfreie Umsätze und Hilfsumsätze. Schließlich kommen noch Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zum Abzug, um den Nettoumsatz zu ermitteln. Erfolgt der Betriebsbeginn im Laufe des Jahres, wird der voraussichtliche Umsatz im Wege der Schätzung auf einen Jahresumsatz hochgerechnet.
Höhere Umsatzgrenze in den Folgejahren
Wenn der Umsatz im Vorjahr die Grenze von 22.000 Euro nicht überschreitet, kann der Umsatz im laufenden Jahr bis zu 50.000 Euro betragen. Beträgt der Umsatz im laufenden Jahr weniger als 50.000 Euro, so besteht für das laufende Jahr keine Verpflichtung zur Abführung der Umsatzsteuer. Die Kleinunternehmerregelung ist anwendbar. Da der Umsatz des laufenden Jahres nur geschätzt werden kann, bleibt es für das laufende Jahr grundsätzlich auch dann bei der Kleinunternehmerregelung, wenn er entgegen der Prognose 50.000 Euro überschreitet. Die Schätzung muss der Unternehmer dem Finanzamt gegenüber darlegen. Ist hingegen im Folgejahr der Vorjahrsumsatz höher als 22.000 Euro (z. B. 25.000 Euro), ist die Kleinunternehmerregelung im Folgejahr nicht mehr anwendbar. Kleinunternehmer geben einmal jährlich ihre Umsatzsteuererklärung ab.
Kleinunternehmer im internationalen Wirtschaftsverkehr
Ausgangslieferungen: Sogenannte innergemeinschaftliche Lieferungen in einen anderen EU-Staat sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Das gilt aber nicht für Kleinunternehmer. Danach wären diese Lieferungen grundsätzlich steuerpflichtig. Aufgrund der Kleinunternehmerregelung wird die Steuer aber nicht erhoben.
Eingangslieferungen: Gleichzeitig müssen Kleinunternehmer auch innergemeinschaftliche Erwerbe unter folgenden Voraussetzungen nicht versteuern:
- Es darf sich nicht um den Kauf von Neufahrzeugen oder verbrauchsteuerpflichtigen Waren handeln,
- der Kleinunternehmer hat nicht zur Erwerbsbesteuerung optiert und
- die Erwerbsschwelle von 12.500 Euro wird nicht überschritten.