Berufskraftfahrerqualifikation (BKrFQG)
Die Einführung der fremdsprachigen Prüfungen hängt noch von der Anpassung des entsprechenden Gesetztes durch den Gesetzgeber ab. Sobald dies erfolgt ist, können die fremdsprachigen Prüfungen angeboten werden.
Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- und Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, müssen eine besondere Qualifizierung nachweisen, um in diesen Bereichen selbstständig oder abhängig beschäftigt tätig sein zu dürfen. Dies bezieht sich auch auf Fahrten im Werksverkehr.
Anmeldung zur Prüfung
Online-Anmeldung zur Prüfung Grundqualifikation/ beschleunigte Grundqualifikation (Güter- und Personenverkehr)
Online-Anmeldung zur Prüfung Grundqualifikation/ beschleunigte Grundqualifikation (Güter- und Personenverkehr)
Betroffen sind Fahrerinnen und Fahrer von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen im Güterkraft- und Werksverkehr sowie solche von Fahrzeugen mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr und gilt für
alle Busfahrer, die ihre Fahrerlaubnis nach dem 09. September 2008 und
alle LKW-Fahrer, die ihre Fahrerlaubnis nach dem 09. September 2009 erworben haben.
Wer seine Fahrerlaubnis vor den genannten Stichtagen erworben hat, unterliegt lediglich der Weiterbildungspflicht.
Ziel der europäischen Vorschrift ist eine Verbesserung der Verkehrssicherheit sowie der Sicherheit der Fahrerinnen und Fahrer. Der Gesetzgeber erhofft sich durch die verpflichtende Qualifizierung die Entwicklung eines defensiven Fahrstils sowie eines rationellen Kraftstoffverbrauches.
Pflicht zur Qualifikation
Fahrerinnen und Fahrer, die
- deutsche Staatsangehörige sind,
- Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder - Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit
Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder
eingesetzt werden
und Fahrzeuge
- mit einer zulässigen Gesamtmasse größer als 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE) oder
- mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE)
zu gewerblichen Zwecken führen, müssen eine entsprechende Qualifikation absolvieren, um in diesen Bereichen tätig sein zu können.
Ausnahmen
Ausgenommen von dieser Regelung sind Fahrten mit Kraftfahrzeugen,
- deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Km/ Std. nicht überschreitet,
- die von der Bundeswehr, der Truppe und dem zivilen Gefolge der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,
- die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,
- die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
- die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIII b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden,
-
die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,
-
zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.
Arten der Qualifikation
- Grundqualifikation
Die Variante Grundqualifikation kann erworben werden durch:
1. eine abgeschlossene Berufsausbildung als
- Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin oder
- Fachkraft im Fahrbetrieb oder
- einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
2. ein erfolgreiches Ablegen einer (450-minütigen) theoretischen und praktischen Prüfung bei der für den Wohnsitz des Bewerbers / der Bewerberin örtlich zuständigen IHK. Zur Ablegung der Prüfung ist der Besuch eines Vorbereitungslehrgangs nicht vorgeschrieben. Die Prüfung umfasst eine theoretische Prüfung von 240 Minuten sowie eine praktische Prüfung von insgesamt 210 Minuten. Die praktische Prüfung besteht aus drei Teilen: 1) Fahrprüfung (120 Minuten), 2) praktischen Übungen (30 Minuten, bspw. Ladungssicherung, Notfallsituationen), 3) Prüfung in kritischen Fahrsituationen (Witterung, Tag/Nacht) auf besonderem Gelände oder in Simulator (max. 60 Minuten).
Mindestalter
Fahrerlaubnis-Klasse
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Grundqualifikation
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C
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18 Jahre
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CE
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18 Jahre
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C1
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18 Jahre
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C1E
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18 Jahre
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Fahrerlaubnis-Klasse
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Grundqualifikation
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D
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21 Jahre
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DE
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21 Jahre
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D1
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21 Jahre
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D1E
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21 Jahre
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Quelle: 3. EU-Führerscheinrichtlinie
- beschleunigte Grundqualifikation
Bei der beschleunigten Grundqualifikation ist zunächst eine Schulung von 140 Stunden in einer anerkannten Ausbildungstätte zu absolvieren und anschließend eine theoretische Prüfung von 90 Minuten zu bestehen. Die Prüfung wird von der zuständigen IHK abgenommen. Die Teilnahme am Unterricht ist hier verpflichtend. Auch im Rahmen der beschleunigten Grundqualifikation sind Erleichterungen in Form von Prüfungszeitverkürzungen für Inhaber von Fachkundenachweisen nach den Berufszugangsverordnungen („Quereinsteiger“) und Inhaber von Nachweisen über die beschleunigte Grundqualifikation („Umsteiger“) vorgesehen.
Weiterbildung
Die für alle Fahrer der Fahrerlaubnisklassen C, CE, C1, C1E bzw, D, DE, D1, D1E verpflichtende Weiterbildung (hier gibt es keinen Besitzstandsschutz) erfolgt durch Teilnahme an einem Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte. Die Weiterbildung soll dazu dienen, die vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten der Anlage 1 der BKrFQV auf dem neuesten Stand zu halten.
Die Dauer der Weiterbildung beträgt 35 Stunden zu je 60 Minuten, die in selbständigen Ausbildungseinheiten (Blöcken) von jeweils mindestens sieben Stunden zu erteilen sind. Die Teilnahme an einzelnen Blöcken kann durch Teilbescheinigungen nachgewiesen werden. Die Blöcke können bei verschiedenen Ausbildungsstätten absolviert werden.
Die Weiterbildung ist erstmalig abzuschließen fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Erwerbs der Grundqualifikation bzw. beschleunigten Grundqualifikation sowie im Abstand von jeweils fünf Jahren zu wiederholen. Für die Weiterbildung ist eine Teilnahme am Unterricht verpflichtend. Es ist keine Abschlussprüfung vorgesehen.
Dokumentation der Qualifikation
Seit Mai 2021 wird für Berufskraftfahrer-innen keine Schlüsselzahl "95" mehr in den Führerschein eingetragen, stattdessen erhalten die Fahrer/ Fahrerinnen einen Fahrqualifikationsnachweis. Der Fahrerqualifizierungsnachweis ist eine Karte, die dem Führerschein in Form und Größe ähnelt.
Den Fahrerqualifizierungsnachweis stellt die Fahrerlaubnisbehörde aus.
Den Fahrerqualifizierungsnachweis stellt die Fahrerlaubnisbehörde aus.
Müsterprüfung
Die Musterprüfungen dienen zum Kennenlernen der Prüfungsumgebung und zeigen einige typische Prüfungsfragen
Stand: 19.09.2024