Anwendung des BKrFQG auf Leerfahrten
Das BMVI hat seine geänderte Auffassung über die Anwendbarkeit des BKrFQG auf Leerfahrten mit Kraftfahrzeugen dem BGL, den Bundesverband der Autovermieter sowie dem BAG als Kontrollbehörde mitgeteilt. Danach fallen ab sofort Leerfahrten mit Kraftfahrzeugen nicht mehr unter den Anwendungsbereich des BKrFQG.
Wie aus einem Schreiben des BMVI an den Bundesverband der Autovermieter hervorgeht, begründet das BMVI seine geänderte Auffassung damit, dass aus einem schriftlichen Vermerk der EU-KOM zur - Anwendung der Ausnahmeregelungen -Richtlinie 2003/59/EG - hervorgehe, dass das Fahren unbeladener Fahrzeuge ohne Güter oder Fahrgäste per Definition nicht unter die Richtlinie falle. Die KOM begründe ihre Ansicht mit Art. 1. Danach finde die Richtlinie auf Fahrer Anwendung, die auf öffentlichen Verkehrswegen Beförderungen durchführen. Tätigkeiten, bei denen es sich nicht um Beförderungen handelt, oder die auf Straßen durchgeführt werden, die nicht öffentlich sind, fallen daher nicht unter die Richtlinie. Daher habe der Minister Dobrindt entschieden, dass Fahrten der Autovermieter, Kraftfahrzeughersteller und -händler, Werkstattbetreiben, Hol- und Bringdiensten im speziellen sowie allgemein gewerbliche Leerfahrten nicht mehr unter das BKrFQG fallen. In der Folge entfallen der Erwerb der Grundqualifikation sowie der Nachweis der Teilnahme an 35 Stunden Weiterbildung innerhalb von 5 Jahren.
Die Mitteilung des BMVI an das BAG ist auf der Homepage des BAG-Fragen & Antworten, Berufskraftfahrerqualifikation veröffentlicht. Als Anlage fügen wir die Mitteilung des BMVI an den BGL bei.
Beigefügt ist ebenfalls der Vermerk der EU-Kommission, GD Mobilität und Verkehr.
Stand: 20.12.2023