Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kürze

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Seit 1. März 2020 erweitert das Fachkräfteeinwanderungsgesetz den Rahmen für die Einwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten (Staaten außerhalb der EU, EWR und der Schweiz)
Die wichtigsten Regelungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes auf einen Blick:
Fachkräftebegriff: Als Fachkraft gelten künftig einheitlich Hochschulabsolventen und Beschäftigte mit qualifizierter Berufsausbildung.
Anerkennung der Qualifikation: Für Fachkräfte aus Drittstaaten ist die Anerkennung ihrer beruflichen Qualifikation zwingend erforderlich, um in ihrem Beruf arbeiten zu dürfen.
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren: Das Verwaltungsverfahren zum Erteilen eines Visums (inkl. Anerkennungsverfahren) kann durch ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren verkürzt werden.
Entfall Vorrangprüfung: Für Fachkräfte mit Arbeitsvertrag und Anerkennung entfällt die Vorrangprüfung. Damit muss nicht mehr vor jeder Einstellung einer Fachkraft aus einem Drittstaat festgestellt werden, ob ein Bewerber aus Deutschland, EU / EFTA oder einem Drittstaat mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang zur Verfügung steht.
Entfall Engpassberufe: Die Beschäftigung von Fachkräften mit beruflicher, d.h. nicht-akademischer Ausbildung ist nicht mehr auf Engpassberufe (insbes. technische Berufe, Gesundheits- und Pflegeberufe) beschränkt.
Beschäftigung in verwandten Berufen: Eine Fachkraft kann eine Beschäftigung ausüben, zu der die erworbene Qualifikation sie befähigt. Eine Beschäftigung in sogenannten verwandten Berufen ist also möglich.
Einreise zur Jobsuche: Auch Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung können für eine befristete Zeit zur Jobsuche einreisen. Voraussetzung sind Deutschkenntnisse und die Sicherung des Lebensunterhalts in Deutschland.
Einreise für Qualifizierungsmaßnahmen: Die Möglichkeiten zum Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen in Deutschland werden verbessert.
Auch zu Ausbildungszwecken ist für Personen aus Drittstaaten eine Einreise möglich. Bestimmte Kriterien sind hierbei zu erfüllen, vgl. das Kapitel „Auszubildende aus dem Ausland“.