FAQ zum IHK-Beitrag
IHK-Beitrag: Wieso, weshalb, warum? Schauen Sie sich unser kurzes Video dazu an.
- 1. Was sind Beiträge?
Die Beiträge zu den Industrie- und Handelskammern sind öffentliche Abgaben. Der Oberbegriff der öffentlichen Abgabe kennzeichnet alle öffentlich-rechtlichen Geldleistungen, welche durch Gesetz auferlegt werden und die bei Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes an ein öffentlich-rechtliches Gemeinwesen zu entrichten sind. Die Beiträge stehen dabei zwischen den Steuern, die keinerlei Entgeltcharakter haben, und den Gebühren, die Gegenleistung einer besonderen Verwaltungsleistung sind. Beiträge stellen keine Gegenleistung für besondere Leistungen dar, sondern dienen der allgemeinen Finanzierung der Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft durch ihre Zugehörigen. Kammerbeiträge sind als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG steuerlich abzugsfähig.
- 2. Wie setzt sich der Beitrag zusammen?
Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden. Bei dem Grundbeitrag handelt es sich um eine unteilbare Jahresabgabe, die auch dann in voller Höhe zu entrichten ist, wenn das Gewerbe nicht während des gesamten Jahres IHK-zugehörig war.Für die Umlage ist der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb maßgeblich. Bei natürlichen Personen und bei Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage um einen Freibetrag von 15.340 Euro zu kürzen.Die Höhe der Beiträge entnehmen Sie aus der Wirtschaftssatzung.
- 3. Wird der Beitrag den aktuellen betrieblichen Verhältnissen angepasst?
Auf der Grundlage des letzten der Kammer vorliegenden Gewerbeertrages, hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb, wird für das laufende Wirtschaftsjahr eine Vorauszahlung erhoben. Die endgültige Abrechnung erfolgt, wenn die Bemessungsgrundlage (Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb) vom Finanzamt für das betreffende Wirtschaftsjahr mitgeteilt wird. Es kann dadurch zu Nachforderungen oder Erstattungen kommen.Sofern Sie davon ausgehen, dass Ihr aktueller Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, wesentlich von dem der Beitragserhebung zugrunde gelegten Wert abweicht, können Sie einen Anpassungsantrag stellen. Teilen Sie in diesem Fall der Beitragsabteilung schriftlich den zu erwartenden Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, mit.
- 4. Kein positiver Gewerbeertrag - warum muss ich trotzdem Beitrag zahlen?
Der Grundbeitrag ist bis auf spezielle Freistellungsregelungen (s.u.) in jedem Fall zu zahlen.
- 5. Welche speziellen Freistellungsregelungen gibt es?
Allgemein:
Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen und Personengesellschaften und eingetragene Vereine, wenn nach Art und Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis 5.200,00 EUR sind von der Beitragszahlung komplett befreit.Existenzgründer:
Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen, die nach dem 31. Dezember 2003 ein Gewerbe angemeldet haben, sind für das Jahr der Betriebseröffnung und das darauf folgende Jahr vom kompletten IHK-Beitrag und für 2 weitere Jahre von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, 25.000,00 EUR im Jahr nicht übersteigt und sie in den den letzten 5 Wirtschaftsjahren vor der Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren. - 6. Nur eine Betriebsstätte in diesem IHK-Bezirk – müssen wir trotzdem Beitrag zahlen?
Jedes Unternehmen, das im IHK-Bezirk eine Betriebsstätte unterhält, gehört zur örtlichen IHK. Denn auch Filialen, Zweigniederlassungen, Bau- oder Montagestellen (länger als 6 Monate) profitieren von der IHK-Arbeit vor Ort. Jedes Unternehmen zahlt pro IHK-Bezirk allerdings nur einmal Grundbeitrag, egal wieviele Betriebsstätten es dort hat und unabhängig davon, ob sein Hauptsitz in einem anderen IHK-Bezirk liegt. Für die Berechnung des Beitrags wird nur derjenige Teil des Gewerbeertrags, hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb, zugrunde gelegt, der auf den IHK-Bezirk entfällt.
- 7. Mitglied bei IHK und Handwerkskammer - muss ich an beide Kammern Beitrag zahlen?
Gemischt-gewerbliche Betriebe, das heißt Unternehmen, die sowohl eine handwerkliche als auch eine nicht-handwerkliche Tätigkeit ausüben, sind Mitglieder beider Kammern. Sie sind nur dann IHK-beitragspflichtig, wenn es sich um einen vollkaufmännischen Geschäftsbetrieb handelt und der nicht-handwerkliche Jahresumsatz 130.000,00 EUR überschreitet. Die beiden Kammerorganisationen vereinbaren in diesen Fällen eine Aufteilung des Gewerbeertrags, hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb, die sich am Umsatzverhältnis handwerklichem zu nicht-handwerklichem Betriebsanteil orientiert. Grundbeitrag und Umlage berechnen sich dann nach dem anteiligen Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb.
- 8. Gibt es für Apotheken eine Beitragsermäßigung?
Apotheken sind Gewerbebetriebe und gehören deshalb der IHK an. Sie gehören außerdem der Apothekerkammer an. Um die Auswirkung dieser Doppelmitgliedschaft zu begrenzen, werden Apotheken mit einem Viertel ihres Gewerbeertrags hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt.
- 9. Mitglied einer Kammer für freie Berufe - kann der IHK-Beitrag ermäßigt werden?
Kammerzugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend einen freien Beruf ausüben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, werden mit einem Zehntel ihres Gewerbeertrages, hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb, zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt, sofern sie das Vorliegen dieser Voraussetzung nachweisen.