CEMT-Nachweisblätter jetzt auch für kleine Fahrzeuge

Gem. dem Bundesamt für Güterverkehr (BAG) gilt seit dem 01. Januar 2015 die CEMT-Nachweispflicht auch für Kraftfahrzeuge von mehr als 3,5 bis zu 6 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht (zGG) und für Anhänger von nicht mehr als 3,5 Tonnen zGG, die sogenannten kleinen Fahrzeuge.
Die Eingangsschwelle für Beförderungen mit CEMT-Genehmigungen wurde zum Januar 2014 auf 3,5 Tonnen zGG abgesenkt. Seit 2015 sind auch spezielle Nachweisblätter für diese "kleinen" Fahrzeuge erforderlich. Dabei handelt es sich um folgende maßgeblichen Formblätter:
a) "Der CEMT-Nachweis der Übereinstimmung mit den technischen und Sicherheitsanforderungen für ein Kraftfahrzeug (Lkw) mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 und nicht mehr als 6 Tonnen."
b) "Der Nachweis der Übereinstimmung eines Anhängers mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 Tonnen (einschließlich Sattelanhänger) mit den technischen Sicherheitsanforderungen."
c) Als Nachweis der technischen Überwachung ist auch für die kleinen Fahrzeuge der für Fahrzeuge über 6 Tonnen zGG gültige "CEMT-Nachweis der technischen Überwachung für Kraftfahrzeuge und Anhänger" zu verwenden.
Die Nachweise a) und b) sind bei den Fahrzeugherstellern und der Nachweis c) bei den technischen Überwachungseinrichtungen zu beantragen.
Einen Link auf die Internetseite des Bundesamt für Güterverkehr finden Sie rechts unter "Weitere Informationen".