Beschränkung der Kabotage in Deutschland

Die Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr ist im Mai 2008 in Kraft getreten. Somit wurde erstmals gesetzlich definiert, in welchem Umfang gebietsfremde EU-/EWR-Güterkraftverkehrsunternehmer in Deutschland Kabotage durchführen dürfen und welche Nachweise dabei mitgeführt werden müssen.
Im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung nach Deutschland sind nach der ersten teilweisen oder vollständigen Entladung der Güter bis zu maximal 3 Kabotagefahrten innerhalb von 7 Tagen mit demselben Fahrzeug gestattet. Sowohl für die grenzüberschreitende Beförderung als auch für die sich anschließenden Kabotagebeförderungen ist die Mitführung von Nachweisen vorgesehen, die bestimmte inhaltliche Angaben enthalten müssen.
Die Einzelheiten sind in § 17 a der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV) geregelt. Über die Verknüpfung unter 'Externe Links' gelangen Sie zu diesen Verordnungstexten bzw. zur Homepage des BAG.
Quelle: BAG