Besserer Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Spezielle Produktionsverfahren, eigens entwickelte Rezepturen, Kundenkontakte – die Liste möglicher Geschäftsgeheimnisse ist lang. Sie zu schützen, ist für viele Unternehmen essenziell wichtig. Doch die Voraussetzungen, die Unternehmen für einen optimalen Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse erfüllen müssen, sind strenger geworden. Daher hat der DIHK-Rechtsausschuss eine praktische Hilfestellung entwickelt.
Nicht nur registrierte Schutzrechte wie Patente, Marken, Gebrauchsmuster und Designrechte sind für Unternehmen von hoher Relevanz. Auch andere besondere Kenntnisse wie Produktionsverfahren, besondere Techniken, Rezepturen, Kalkulationsunterlagen, Kunden-, Lieferantenkontakte, Datenmaterialien etc. können als Geschäftsgeheimnisse schützenswert sein. Unternehmen sollten sorgfältig prüfen, welche Elemente ihres Geschäftsbetriebs von für sie von immenser Bedeutung und daher als Geschäftsgeheimnis schützenswert sind.
Nach der gesetzlichen Definition sind Geschäftsgeheimnisse Informationen, die weder insgesamt noch in ihrer genauen Anordnung und Zusammensetzung den Personen, die üblicherweise mit Informationen dieser Art umgehen, "allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich sind".

Geschäftsgeheimnisse müssen strenger gesichert werden

Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), das seit dem 26. April 2019 in Kraft ist, stellt damit strengere Anforderungen als bisher an die Absicherung von Geschäftsgeheimnissen. Sie müssen unter anderem abgesichert sein, das bedeutet, nicht ohne Weiteres zugänglich.
Es reicht nicht mehr, einfach zu behaupten, es werde ein Geschäftsgeheimnis verletzt. Gerade bei der Geschäftsanbahnung oder der Prüfung einer neuen Kooperation zur Produktentwicklung beziehungsweise -weiterentwicklung kommen Unternehmen oft nicht umhin, auch solche oben genannten Interna zu offenbaren, die zu ihren Geschäftsgeheimnissen zählen.
In der Praxis werden deshalb Vereinbarungen, sogenannte Non-Disclosure-Agreements (NDA), geschlossen, um die Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Eine Gruppe von Unternehmensjuristen und Mitgliedern des DIHK-Rechtsausschusses hat Überlegungen für eine mögliche vertragliche Regelung dazu angestellt.
Das daraus entstandene Muster eines "Non-Disclosure-Agreements", das eine anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann, kann als Formulierungs- und Checkliste dienen. Es schließt die Schaffung von Prototypen und Warenmustern mit ein und geht über die Definition des Geschäftsgeheimnisses im GeschGehG hinaus. Er steht Ihnen hier in deutscher Sprache zum Download (PDF, 171 KB) zur Verfügung, ebenso wie auf Englisch (PDF, 175 KB).
Quelle: Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V., Berlin (08/2020)