Novelle der Handwerksordnung / Wiedereinführung der Meisterpflicht - Bestandsschutz läuft Ende Januar 2021 aus
Mit einer Änderung der Handwerksordnung (HwO) im Jahr 2004 wurden zahlreiche Berufe „meisterfrei“. Sie konnten als sogenannte zulassungsfreie Handwerke ohne meisterliche Qualifikation selbstständig ausgeübt werden.
Nunmehr sieht die Bundesregierung Anlass, einige dieser Berufe wieder der Meisterpflicht zu unterwerfen (siehe Kasten). Die Novelle der Handwerksordnung ist am 14. Februar 2020 in Kraft getreten.
Folgende Berufe sind ab 2020 wieder meisterpflichtig:
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Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
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Drechsler und Holzspielzeugmacher
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Betonstein- und Terrazzohersteller
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Böttcher
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Estrichleger
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Glasveredler
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Behälter- und Apparatebauer
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Schilder- und Lichtreklamehersteller
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Parkettleger
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Orgel- und Harmoniumbauer
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Rollladen- und Sonnenschutztechniker
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Raumausstatter
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Welche Betriebe sind betroffen?
Von dieser Gesetzesänderung sind nicht nur Unternehmen betroffen, die schon bisher der Handwerkskammer angehört haben, es können auch Betriebe betroffen sein, die bislang ausschließlich IHK-zugehörig sind. Es handelt es sich dabei vor allem um die Betriebe, die bislang eine der oben aufgeführten Tätigkeiten neben ihrer Handels- oder Dienstleistungstätigkeit in untergeordneter Weise in ihrem IHK-Betrieb ausführen.
Wer also z. B. einen Fliesenhandel betreibt und Fliesenverlegung und –arbeiten anbietet, war bisher in vielen Fällen nicht bei der Handwerkskammer im Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke eingetragen, wenn der Handel die umsatzstärkere Tätigkeit darstellte. Gleiches gilt z. B. auch für Werbeagenturen, die Werbeschilder als Lichtreklame selbst herstellen.
Bestandsschutz, aber …
Das Gesetz sieht für diese Unternehmen vor, dass sie auch weiterhin ihre handwerklichen Tätigkeiten im Nebenbetrieb ausüben können und dürfen. Allerdings müssen sie innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes einen Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle stellen. Hiervon ausgenommen sind Unternehmen, bei denen die handwerkliche Tätigkeit im Rahmen eines unerheblichen handwerklichen Nebenbetriebs ausgeübt wird.
Was ist ein unerheblicher handwerklicher Nebenbetrieb?
Voraussetzung für einen solchen Nebenbetrieb ist das Bestehen eines Hauptbetriebs, bei dem der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt. Haupt- und Nebenbetrieb müssen fachlich, organisatorisch und wirtschaftlich verbunden sein. Handwerkliche Nebenbetriebe müssen grundsätzlich in der Handwerksrolle eingetragen werden.
Dies gilt nicht, wenn die Tätigkeit im Nebenbetrieb lediglich in unerheblichem Umfang ausgeübt wird. Die Tätigkeit darf dabei die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebes des betreffenden Handwerkszweiges während eines Jahres nicht überschreiten (ca. 1664 Stunden/ Jahr).
Voraussetzung für einen solchen Nebenbetrieb ist das Bestehen eines Hauptbetriebs, bei dem der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt. Haupt- und Nebenbetrieb müssen fachlich, organisatorisch und wirtschaftlich verbunden sein. Handwerkliche Nebenbetriebe müssen grundsätzlich in der Handwerksrolle eingetragen werden.
Dies gilt nicht, wenn die Tätigkeit im Nebenbetrieb lediglich in unerheblichem Umfang ausgeübt wird. Die Tätigkeit darf dabei die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebes des betreffenden Handwerkszweiges während eines Jahres nicht überschreiten (ca. 1664 Stunden/ Jahr).
Betroffene Unternehmen müssen für die Eintragung in die Handwerksrolle lediglich nachweisen, dass sie bereits vor In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung handwerkliche Tätigkeiten ausgeführt haben, nicht aber, dass eine meisterliche Qualifikation vorliegt. Es gibt hier also Bestandsschutz für die bestehenden Unternehmen: sie sollen keine zusätzlichen Anforderungen erfüllen müssen außer der Eintragung in die Handwerksrolle. Der Nachweis kann z. B. durch die Gewerbeanmeldung oder durch entsprechende Rechnungen erfolgen.
Allerdings ist damit zukünftig eine (zusätzliche) Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer mit einer grundsätzlichen Beitragszahlungspflicht verbunden sowie eine Gebührenzahlung für die Eintragung.
Achtung: Ende des Bestandsschutzes
Ändert sich später die personelle Zusammensetzung der Unternehmensleitung oder die Gesellschafter- bzw. Eigentümerstruktur, muss innerhalb von sechs Monaten die notwendige handwerkliche Qualifikation, also grundsätzlich das Vorhandensein eines Meisters, nachgewiesen werden und ein entsprechender Eintrag in die Handwerksrolle erfolgen.
Was ist zu tun?
Unternehmen, die ihren Umsatzschwerpunkt im Handel oder in der Erbringung von Dienstleistungen haben und daneben handwerkliche Leistungen aus den oben genannten Berufen erbringen, die in einem wirtschaftlich-technischen Zusammenhang zur nicht handwerklichen Tätigkeit stehen, sollten ihre IHK und/oder HWK kontaktieren und das weitere Vorgehen besprechen.
Ansprechpartner
Industrie- und Handelskammer Südlicher Oberrhein
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Handwerkskammer Freiburg
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Frau Claudia Kaiser
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Herr Mike Martin
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Telefon: 0761 3858-252
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Telefon: 0761 21800-161
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E-Mail: claudia.kaiser@freiburg.ihk.de
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E-Mail: mike.martin@hwk-freiburg.de
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