Brückenteilzeit

Seit dem 1. Januar 2019 gilt das neue Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit. Arbeitnehmer haben dadurch das Recht auf befristete Teilzeit, auch Brückenteilzeit genannt. Zuvor hatten Arbeitnehmer zwar das Recht ihre Arbeitszeit auf Teilzeit reduzieren, jedoch hatten sie kein Rückkehrrecht zu ihrer ursprünglichen Arbeitszeit.

Wem steht dieser Anspruch zu?

  • Arbeitnehmern eines Unternehmens mit mehr als 45 Beschäftigten,
  • die länger als 6 Monate bei dem Unternehmen beschäftigt sind und
  • die Teilzeit für einen Zeitraum zwischen einem und fünf Jahren beantragen.
Arbeitnehmern, die bereits in Teilzeit beschäftigt sind, steht dieser Anspruch ebenso zu.

Wie ist der Anspruch geltend zu machen?

  • Der Arbeitnehmer muss die Brückenteilzeit bei dem Arbeitgeber beantragen, jedoch keine bestimmten Gründe nennen.
  • Der Antrag, mit der Angabe des gewünschten Zeitraumes, muss mindestens drei Monate vor dem Beginn der Arbeitszeitreduzierung in Textform gestellt werden.
Der Betriebsrat kann vom Arbeitnehmer hinzugezogen werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Teilzeitwunsch mit dem Arbeitnehmer zu erörtern.

Kann der Antrag abgelehnt werden?

  • Der Arbeitgeber kann einen Antrag auf die Brückenteilzeit ablehnen, wenn Arbeitsabläufe oder Betriebssicherheit dadurch sehr gestört würden. Die Darlegungs- und Beweislast trägt er.
  • Für Arbeitgeber mit 46 bis 200 Beschäftigten gibt es Zumutbarkeitsgrenzen. Danach kann eine beantragte Verringerung der Arbeitszeit abgelehnt werden, wenn von 15 Arbeitnehmern bereits ein Arbeitnehmer in befristeter Teilzeit beschäftigt ist.
  • Arbeitnehmern, die bereits unbefristet in Teilzeit beschäftigt sind, wird die Verlängerung ihrer Arbeitszeit unter erleichterten Bedingungen eingeräumt. Der Arbeitgeber hatte schon bisher bei der Ablehnung die Darlegungs- und Beweislast bezüglich entgegenstehender dringender betrieblicher Gründe. Hinzu kommt eine weitere Darlegungs- und Beweislast, dass ein entsprechender freier Arbeitsplatz fehlt und/oder der Teilzeitbeschäftigte unzureichend geeignet ist. Durch das Gesetz wird ein freier Arbeitsplatz folgendermaßen definiert: „Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen.“
Nähere Informationen finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).

Die Erstellung und Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK Südlicher Oberrhein für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Stand: 02/2023