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Seit dem 1. Januar 2019 gilt das neue Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit. Arbeitnehmer haben dadurch das Recht auf befristete Teilzeit, auch Brückenteilzeit genannt.
Zulässigkeit von befristeten Arbeitsverträgen und Voraussetzungen für die Verringerung der Arbeitszeit auf Wunsch des Beschäftigten.
Das Bundesverfassungsgericht hält es für verfassungswidrig, das Verbot der Zuvor-Beschäftigung auf drei Jahre zu begrenzen.
Spätestens zu Beginn der Ferien stellt sich in vielen Unternehmen wieder die Frage, was bei der Beschäftigung von Schülern als Aushilfen im Betrieb zu beachten ist.