Iran-Embargo

Stand: Dezember 2020
Seit Januar 2016 ist der multilaterale Atom-Vertrag (JCPOA) mit dem Iran in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt wurden zahlreiche Wirtschafts- und Finanzsanktionen gegen Iran aufgehoben. Die USA haben den Vertrag im Jahr 2018 einseitig gekündigt, in der Folge traten die US-Sanktionen wieder in Kraft. Die Rechtslage in der EU bleibt davon unberührt.

1. Ausstieg der USA aus dem Atom-Abkommen

Durch den einseitigen Ausstieg der USA aus dem JCPOA ist eine neue und unübersichtliche Situation entstanden. Neben der gezielten Verunsicherung ist der Zahlungsverkehr mit Iran schwieriger geworden. Die USA haben schrittweise im August und im November 2018 die 2016 ausgesetzten Sanktionen gegen Iran wieder in Kraft gesetzt.
Zu diesen Sanktionen gehören:
  • Listung wichtiger iranischer Personen und Unternehmen
  • Sanktionen gegen Banken, die iranische Öl- und Gasbranche sowie den iranischen Kfz-Sektor
  • Erneute exterritoriale Sanktionen gegen nicht-amerikanische Unternehmen mit bestimmten Iran-Geschäften (secondary sanctions, vollumfänglich ab November 2018)
Informationen und Hilfestellung bieten folgende Stellen:
  • Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat eine „Kontaktstelle Iran” für betroffene deutsche Unternehmen eingerichtet.
  • Das US-Finanzministerium hat Erläuterungen veröffentlicht.

2. Reaktion der EU: Neufassung der Blocking-Verordnung

Die EU hat mit einer Neufassung der EU-Blocking-Verordnung (EG) 2271/96 auf die extraterritorial wirkenden Bestandteile der US-Sanktionen gegen den Iran reagiert. Danach werden Entscheidungen amerikanischer Gerichte und Behörden in Anwendung der US-Sanktionen in der EU nicht anerkannt und nicht vollstreckt. Es wird untersagt, Forderungen oder Verboten, die auf den im Anhang der EU-Blocking-Verordnung genannten US-Sanktionen beruhen, nachzukommen. Daneben sieht die EU-Blocking-Verordnung einen „Anspruch auf Ersatz aller Schäden, einschließlich von Rechtskosten“ vor, die EU-Unternehmen aufgrund der US-Sanktionen entstehen. Fragen zum aktualisierten Gesetz beantwortet der Leitfaden zur Blocking-Verordnung. Daneben hat die EU-Kommission eine Website eingerichtet, auf der sie alle einschlägigen Informationen und Dokumente bereitstellt.

3. EU-Rechtslage

Die rechtliche Situation in der EU und Deutschland bleibt auch nach dem Ausstieg der USA aus dem Atomvertrag mit den USA unverändert.
Unverändert gelten auch weiterhin folgende Wirtschafts- und Finanzsanktionen der EU gegen Iran:
  • proliferationsbezogene Sanktionen zur Verhinderung der Verbreitung von Atomwaffen
  • das Waffenembargo § 69o AWV
  • die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 (Menschenrechte)

4. Wichtige Regelungen seit dem 16. Januar 2016 im Überblick (geltendes EU-Recht)

  1. Geschäfte mit zahlreiche Unternehmen, Banken und Personen im Iran waren durch die Wirtschaftssanktionen verboten. Für viele wichtige Unternehmen, unter anderem die National Iranian Oil Company und iranische Banken wurde das Verbot aufgehoben, die Änderung des Anhang IX der Verordnung (EU) 267/2012 ist in der Durchführungsverordnung 2015/1862 enthalten. Damit sind Geschäftskontakte mit wichtigen iranischen Partnern wieder möglich.
  2. Bestehende Beschränkungen des Zahlungs- und Kapitalverkehrs sind entfallen. Der Zahlungsverkehr ist allerdings wegen des Ausstiegs der USA aus dem Abkommen weitgehend zum Erliegen gekommen.
  3. Hermesdeckungen und Ausfuhrgewährleistungen des Bundes können wieder beantragt werden.
  4. Investitions- und Lieferverbote im Bereich Erdöl, Erdgas, Petrochemie und Schiffsausrüstung sowie mit damit zusammenhängenden Dienstleistungen wurden aufgehoben (bisherige Anhänge IV, IV A, V, VI, VI A, VI B und VII).
  5. Die Lieferung von Dual-use-Gütern ist teilweise wieder genehmigungsfähig. Allerdings muss jetzt geprüft werden, aus welchem Grund eine Ware als Dual-use-Gut erfasst ist. Davon hängt es ab, ob das Geschäft genehmigungsfähig oder weiterhin verboten ist. Verbotene Dual-use-Güter sind im neuen Anhang III aufgeführt. Genehmigungspflichtige Güter in Anhang I (hier greift ein besonderes Genehmigungsverfahren) und Anhang II (normales Genehmigungsverfahren).
  6. Achtung: die bislang in Anhang II und III der Verordnung 267/2012 genannten Güter benötigen bei einem Verkauf, einer Lieferung, einer Weitergabe oder einer Ausfuhr mit Zielrichtung Iran (weiterhin) eine Genehmigung. Dasselbe gilt auch für einen Kauf, einer Einfuhr aus dem Iran und der Beförderung sowie bestimmter Dienstleistungen, wie technischer Unterstützung. Diese Güter sind in einem neuen Anhang II zusammengeführt.
  7. Geschäfte mit bestimmten Gütern sind genehmigungspflichtig, wenn es einen Iran-Bezug gibt. Dies betrifft:
    1. Software für die Unternehmensressourcenplanung, die speziell für die Verwendung in der Rüstungs- oder Nuklearbranche konzipiert ist
    2. Grafite, Rohmetalle und Metallhalberzeugnisse des Anhangs VII B.
    Achtung: in diesen Anhang sind bislang nicht genehmigungspflichtige Metallerzeugnisse neu aufgenommen worden.
  8. Die Anhänge der verbotenen beziehungsweise genehmigungspflichtigen Irangüter sind in Verordnung (EU) 2015/1861 enthalten. Diese Verordnung umfasst 160 Seiten. Die Anhänge I, III und VII B wurden durch die Verordnung (EU) 2016/1375 neu gefasst und konkretisiert (201 Seiten).

5. Weitere Informationen im Überblick

  1. Wenn Genehmigungspflichten aus der Verordnung 267/2012 bestehen, dann gelten diese nicht nur für die Ausfuhr, sondern auch für den Vertragsabschluss mit einer iranischen Person oder einem iranischen Unternehmen. Dieser/Dieses kann auch in der EU ansässig sein. Um dieses Problem zu lösen und eine Verfahrenserleichterung zu schaffen, hat das BAFA die Allgemeine Genehmigung (AGG) Nr. 30 entwickelt. Diese ist seit 11. Dezember 2017 in Kraft. Durch diese AGG wird der Vertragsabschluss allgemein genehmigt. Eine aufwändige Einzelgenehmigung muss nicht beantragt werden. Wichtig: Für sich anschließende Ausfuhren sind trotzdem Einzelgenehmigungen erforderlich. Unternehmen, die mit iranischen Personen und Unternehmen Geschäfte machen, sollten sich für die Nutzung der AGG 30 beim BAFA registrieren.
  2. Die spezifischen Beschränkungen bei Zollverfahren bestehen unverständlicherweise immer noch.
  3. Geschäfte mit Iran sind sehr komplex und sollten dringend genau geprüft werden.
  4. Ein Iran Prüfschema (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 105 KB) für Güterlieferungen hilft bei der Prüfung.