Personenbezogene Embargos der EU
Durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union, die auf Beschlüssen der Vereinten Nationen beruhen, sollen Terroristen und Terrororganisationen Gelder, Vermögenswerte und andere wirtschaftliche Ressourcen entzogen werden. Auch soll verhindert werden, dass diese Zugriff auf wirtschaftliche Ressourcen erhalten.
Zur Einhaltung dieser Maßnahme wurden und werden laufend geänderte Namenslisten der betroffenen Personen und Organisationen veröffentlicht. Diese Listen sind bindend. Warenlieferungen oder Zahlungen an gelistete Personen sind verboten. Sie stellen einen Verstoß gegen das Außenwirtschaftsrecht dar (Embargobruch), der empfindlich bestraft werden kann.
Zuständige Überwachungsbehörden sind für den Zahlungsverkehr die Bundesbank mit den jeweiligen Hauptverwaltungen, für alle anderen Belange das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Wo kann ich Namenslisten prüfen?
EU-Datenbank
Die EU-Kommission stellt die Datenbank Consolidated list of sanctions zur Verfügung, in der alle Informationen über mutmaßliche terroristische Gruppierungen, Organisationen und Personen aufgeführt sind, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen einzufrieren sind und mit denen keine Geschäfte getätigt werden dürfen.
Finanzsanktionsliste (FiSaLis)
Gestützt auf diese EU-Datenbank gibt es eine alternative Prüfmöglichkeit über das Justizportal des Bundes und der Länder. Dort ist die Finanzsanktionsliste (FiSaLis) hinterlegt. Diese ist schneller und besser anwendbar. In dieser Datenbank sind auch Finanzsanktionen der EU enthalten, die gegen ehemalige Entscheidungsträger beispielsweise in Ägypten, Tunesien oder der Ukraine verhängt worden sind.
EU Sanctions Map
Anhand der interaktiven Sanktions-Weltkarte (EU Sanctions Map) der Europäischen Kommission können Sie prüfen, ob Ihr Handelspartner oder das Empfangsland mit Sanktionen belegt ist. Geben Sie den Namen in das Suchfeld ein und drücken Sie die Enter-Taste.
Bitte beachten Sie, dass bei jedem der drei Suchportale die unterschiedliche Schreibweise von Namen Probleme bereiten können.
Software zur Überprüfung der Namenslisten
Neben den genannten kostenlosen Möglichkeiten zur Überprüfung seiner Geschäftspartner bieten viele Softwareunternehmen integrierte und automatisierte Listenprüfungen unterschiedlichen Umfangs an.
Das BAFA gibt auf seiner Website gute Hinweise zur Überprüfung der Namenslisten (Stichwort: Personenbezogene Embargomaßnahmen/Terrorismus).
Organisatorische Hinweise
Betroffen sind von diesen Verboten nicht nur Exporte oder Zahlungen in das Ausland, sondern auch sämtliche inländischen Geschäftsbeziehungen, da der Aufenthaltsort der Personen unbekannt ist. Grundsätzlich sind alle Unternehmensbereiche betroffen (Beschaffung, Vertrieb, Rechnungswesen und andere), nicht zuletzt könnten auch die Mitarbeiter überprüft werden. Dies kann mitbestimmungspflichtig sein.
Die klassischen Bestandteile der Exportkontrolle, also technische Kontrolle (Ausfuhrliste und Anhang I EG-Dual-use-Verordnung) und Verwendungszweckkontrolle wurden durch diese Personenembargos um ein drittes Modul ergänzt. Das Thema ist nur beherrschbar mit einer klaren internen Organisationsanweisung.
Welche organisatorischen Vorkehrungen Unternehmen treffen, um Lieferungen und Zahlungen an die gelisteten Organisationen und Personen zu vermeiden, und ob möglicherweise eine Prüfsoftware angeschafft wird, liegt zunächst im Ermessen des Unternehmens. Allerdings ist zu beachten, dass bei allen vereinfachten Ausfuhrverfahren (zum Beispiel dem früheren „Zugelassenen Ausführer”/vereinfachte Zollanmeldung gemäß Art. 166 UZK) die Verfahrensinhaber, also die Unternehmen, Auflagen zur aktiven Überprüfung ihrer ausländischen Empfänger haben. Falls dies nicht erfolgt, kann der Zoll das vereinfachte Verfahren aussetzen oder entziehen.
Stand 22.03.2023