Frankreich: Kurzarbeitergeld für ausländische Firmen
Ein Beschluss der französischen Regierung ermöglicht es Arbeitnehmern, die bei einem Unternehmen beschäftigt sind, das keine Betriebsstätte („établissement“) in Frankreich unterhält, in den Genuss von Entschädigungen im Rahmen der Kurzarbeiterregelungen („activité partielle“) zu kommen. Entsprechende Anträge sind an die Behörden in Frankreich zu richten. Nähere Informationen in französischer Sprache bietet das Arbeitsministerium. Der Staat gibt den von diesen Maßnahmen betroffenen Unternehmen 30 Tage Zeit, um ihre Kurzarbeit zu deklarieren.
Der Beschluss wurde am 28.03.2020, Artikel 9, veröffentlicht und sofort in Kraft gesetzt und ist bei Légifrance abrufbar.
Was bedeutet das für deutsche Betriebe?
Das bedeutet, dass deutsche Unternehmen ohne feste Betriebstätte in Frankreich, die dort Mitarbeiter nach französischem Arbeits- und Sozialrecht beschäftigen (französischer Arbeitsvertrag, Abführung der Beiträge in die Sozialversicherungssysteme), unter der Erfüllung der Voraussetzungen bei den französischen Behörden einen Antrag auf Kurzarbeit („activité partielle“) stellen können.
Grenzgänger und Kurzarbeitergeld
Aufgrund des Deutsch-Französischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) wird bei Grenzgängern der Lohn im Wohnsitzland Frankreich besteuert. Das Bruttogehalt wird vom Arbeitgeber auf das Konto des Grenzgängers überwiesen, das in Frankreich besteuert wird. In einer Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und Frankreich wurde am 13. Mai 2020 festgelegt, dass die Leistungen, wie das deutsche Kurzarbeitergeld oder das französische “chômage partiel” nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden können. Das Kurzarbeitergeld richtet sich nach dem pauschalierten Nettoentgeltausfall. Zur Berechnung erfolgt daher eine fiktive Besteuerung in Deutschland: zur Auszahlung kommt ein Nettoentgelt. Dies führt de facto zu einer Doppelbesteuerung. Die IHK Südlicher Oberrhein setzt sich dafür ein, dass diese Diskriminierung von Grenzgängern abgeschafft wird.