Das Patent
Das Patent ist ein technisches Schutzrecht. Es schützt eine Erfindung, die neu und gewerblich anwendbar ist und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Eine Erfindung muss mit den Gesetzmäßigkeiten der Natur arbeiten. Schöpfungen, die lediglich zur Welt des Geistes gehören, können nicht Gegenstand einer Erfindung sein. So sind z. B. Programme für Datenverarbeitungsanlagen (Computersoftware) und Werbetexte nicht dem Patentschutz zugänglich. Auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht eine Erfindung, wenn sie sich für einen Fachmann nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik vor der Anmeldung ergibt. Eine Erfindung muss für eine Patenterteilung um ein ausreichendes Maß über den vorhandenen Stand der Technik hinausgehen. Als nicht gewerblich anwendbar gelten Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden. Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische zur Anwendung in einem der vorstehend genannten Verfahren sind hingegen vom Patentschutz nicht ausgeschlossen.
Von der Patenterteilung ausgeschlossen sind Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würden.
Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, hat der Erfinder allerdings noch kein Patent. Folgen muss ein Patenterteilungsverfahren, nach dessen Durchführung - je nach Gegenstand der Erfindung - ein Erzeugnis- oder Verfahrenspatent vergeben wird.
Wird das Patent erteilt hat nur der Patentinhaber das Recht, die patentierte Erfindung zu benutzen. Wenn ein Dritter ohne Zustimmung des Patentinhabers das patentierte Erzeugnis oder Verfahren herstellt, anbietet, in Verkehr bringt oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken importiert oder besitzt, kann er auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Bei zusätzlichem Vorliegen von Verschulden besteht ein Anspruch auf Schadensersatz. Außerdem besteht ein Anspruch auf Vernichtung der Piraterieprodukte sowie der für ihre Herstellung verwendeten Vorrichtungen.
Der Erfinder kann sein Patent selbst nutzen oder es durch Übertragung auf Dritte verwerten, um dadurch finanzielle Vorteile zu erlangen. Bei der Erteilung einer Patentlizenz kann sich der Inhaber verpflichten, unterschiedliche Befugnisse auf Dritte zu übertragen, so z.B. das Recht herzustellen (Herstellungslizenz) oder die Befugnis, in Verkehr zu bringen (Vertriebslizenz) oder das Recht zu gebrauchen (Verbrauchslizenz).
Der Patentschutz ist zeitlich begrenzt. Die Schutzfrist dauert 20 Jahre. Spätestens mit dem Ablauf dieser Frist erlischt das Patent.
Weitere Informationen
- Kostenfreie Erfinder-/Schutzrechtsberatung (Nr. 1334992)
- DPMA-Broschüre "Patente" (Link: http://www.dpma.de/docs/service/veroeffentlichungen/broschueren/patente_dt.pdf)
- Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA) (Link: http://www.dpma.de)
- Europäisches Patentamt (EPA) (Link: http://www.epo.org/index_de.html)
- WIPO - World Intellectual Property Organization (Link: http://www.wipo.int/portal/index.html.en)
- DEPATISnet (Link: https://depatisnet.dpma.de/DepatisNet/depatisnet?window=1&space=menu&content=index&action=index)
- DPMAregister (Link: https://register.dpma.de/DPMAregister/Uebersicht)
- DPMAkurier (Link: https://register.dpma.de/DPMAregister/kurier/login/kurier$002fUebersichtKurier)