Abfallberatung

Kreislaufwirtschaftsgesetz

Was ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz?

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) beschreibt das Recht der deutschen Abfallwirtschaft. Unmittelbar betroffen sind Unternehmen, die Abfälle einsammeln und transportieren sowie Händler und Makler von Abfällen. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz wird durch zahlreiche Verordnungen begleitet, welche einzelne Abfallthemen konkretisieren. Lange Zeit bestand das Abfallrecht aus einer dreistufigen Hierarchie (Vermeiden, Verwerten, Beseitigen), welche bereits im Rahmen der Novellierung 2012 erweitert wurde. Seither gilt die fünfstufige Abfallhierarchie und der grundsätzliche Vorrang der stofflichen Verwertung.
  1. Vermeidung
  2. Vorbereitung zur Wiederverwendung
  3. Recycling (definiert als stoffliche Verwertung; keine Ersatzbrennstoff-Herstellung)
  4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung
  5. Beseitigung
Zur Verwertung zählen alle Maßnahmen zur Nutzung der im Abfall enthaltenen Wertstoffe bzw. Energiepotentiale. Ziel des Federführenden Umweltministeriums ist es, die Abfallwirtschaft zu einer Quelle für die Beschaffung von Rohstoffen und für die Produktion von Gütern fortzuentwickeln. Zur Förderung der Abfallverwertung wurden unter anderem Verwertungsquoten auf Bundesebene eingeführt, welche in der Vergangenheit durch das sogenannte Input-Prinzip gekennzeichnet waren.

Die Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist seit dem 29.10.2020 in Kraft. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) setzt im Wesentlichen die Abfallrahmenrichtlinie sowie erste Aspekte der EU-Einwegkunststoffrichtlinie um. Die Grundstruktur des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und die Zählweise der Paragraphen wird beibehalten. Der Fokus der Novelle liegt auf der Ausweitung der Produktverantwortung. Diese soll durch zahlreiche Verordnungen noch weiter konkretisiert werden. So sollen für den Handel Regelungen getroffen werden, wonach Retouren weniger oft vernichtet werden. Regelungen diesbezüglich werden aktuell im Rahmen der sogenannten Transparenzverordnung debattiert. Eine andere Verordnung sieht vor, dass sich Unternehmen an den Entsorgungskosten für Wegwerfprodukte beteiligen sollen. Hinzu kommt die Einwegkunststoffverbotsverordnung, die das Inverkehrbringen bestimmter Einwegkunststoffprodukte verbietet.
Mit Blick auf die Verwertungsquoten wird das Input-Prinzip durch das Output-Prinzip ersetzt, sodass die Verwertungsquote in Zukunft eine Angabe über die tatsächlichen aus der Verwertung wiedergewonnenen Stoffe darstellen soll. Die Quote steigt von mindestens 50 Prozent ab 2020 in drei Fünfjahresschritten bis auf mindestens 65 Prozent im Jahr 2035. Sie erscheint damit zunächst niedriger als bisher gefordert und bereits erreicht, aber bezieht sich nun auf die neuen EU-Definitionen, wonach der Output von Verwertungsanlagen gemessen wird.
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz der Bundesregierung finden Sie als Download unter weitere Informationen.

Was ist Gewerbeabfall?

Am 1. August 2017 ist die novellierte Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) in Kraft getreten. Dies führt zu neuen Anforderungen sowohl für gewerbliche Abfallerzeuger als auch für Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen. Die GewAbfV umfasst wie bisher den Umgang mit gewerblichen Siedlungsabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen. Neu ist insbesondere, dass die Abfallerzeuger ihr „Entsorgungskonzept“ angemessen dokumentieren müssen. Diese Dokumentation muss zukünftig im Unternehmen hinterlegt sein und – allerdings erst auf Anfrage - der zuständigen Behörde (auch elektronisch) vorgelegt werden. Gewerbliche Abfallerzeuger sind Gewerbetreibende, Industrie, Freiberufler, öffentliche Verwaltungen, Krankenhäuser, Pflegeheime, Kitas und vergleichbare öffentliche und private Institutionen. Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen müssen die folgenden Abfallfraktionen getrennt erfassen, befördern und anschließend der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuführen:
  • Papier, Pappe und Karton (mit Ausnahme von Hygienepapier)
  • Glas
  • Kunststoffe
  • Metalle
  • Holz
  • Bioabfälle nach Paragraf 3 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
  • weitere Abfallfraktionen, die in den in Paragraf 2 Nummer 1 Buchstabe b GewAbfV genannten Abfällen enthalten sind
Die Getrennthaltungspflicht besteht nur, soweit dies technisch möglich oder wirtschaftlich zumutbar ist. Sind beispielsweise die anfallenden Abfallmengen sehr gering, können diese auch ungetrennt in einer Restmülltonne erfasst werden.

Welche Hürden bestehen für eine gewerbliche Sammlung bei Privathaushalten?

Nach dem KrWG ist die gewerbliche Sammlung bei den privaten Haushalten nur zulässig, wenn dadurch die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (örE) nicht gefährdet wird. Eine Gefährdung des örE besteht unter anderem dann, wenn seine Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt wird. Die (private) gewerbliche Sammlung ist nicht zulässig, wenn der Private die angebotenen Sammel- und Verwertungsleistungen selbst oder unter Beauftragung Dritter nicht in mindestens gleichwertiger Weise erbringt wie die Kommune und die Kommune die Erbringung gleichwertiger Leistungen nicht konkret plant.
Der gewerbliche Sammler muss außerdem nachweisen, dass er wesentlich leistungsfähiger als die Kommune ist (er muss dafür eine höhere gemeinwohlorientierte Servicegerechtigkeit anbieten). Eine gewerbliche Sammlung von Wertstoffen aus Privathaushalten unterliegt nun einer Anzeigepflicht. Über den Antrag entscheidet, nach Landesrecht, die untere Abfallbehörde.

Welche behördlichen Anforderungen bestehen?

Alle Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen benötigen nach § 54 KrWG eine behördliche Erlaubnis. Entsorgungsfachbetriebe sind davon befreit. Sie müssen jedoch, ebenso wie alle Sammler, Beförderer, Händler und Makler von nicht gefährlichen Abfällen, ihre Tätigkeit gemäß Paragraf 53 KrWG der unteren Abfallbehörde anzeigen. Im Rahmen der Erlaubnis beziehungsweise Anzeige kann die Behörde Nachweise zum Beispiel über die Fachkunde der Betriebsverantwortlichen verlangen.
Die ,,Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen" (AbfAEV) konkretisiert die Anforderungen für das Anzeige- und Erlaubnisverfahren des KrWGs. Sie ersetzt die früher geltende Beförderungserlaubnisverordnung. Die in der AbfAEV nähere konkretisierte Anzeige- und Erlaubnispflichtpflicht gilt auch für Unternehmen, die Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen gewöhnlich und regelmäßig sammeln oder befördern. Darunter fallen z. B. unentgeltliche Transporte von Abfälle zwischen Unternehmensstandorten oder Handwerker, die Abfälle (etwa abgerissene Tapeten oder restentleerte Farbgebinde) befördern. Der Verordnungsgeber geht davon aus, dass das Sammeln und Befördern in der Regel gewöhnlich und regelmäßig erfolgt, wenn die Summe der während eines Kalenderjahres gesammelten oder beförderten Abfallmengen bei nicht gefährlichen Abfällen 20 Tonnen oder bei gefährlichen Abfällen zwei Tonnen übersteigt.
Die Transportgenehmigungsverordnung wurde in Beförderungserlaubnisverordnung umbenannt. Außerdem erfolgt im Elektro- und Elektronikgerätegesetz eine Klarstellung. Altgeräte dürfen nur noch von Herstellern, Vertreibern und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern angenommen werden.

Was ist das elektronische Nachweisverfahren?

Seit Oktober 2010 macht die Abfallnachweisverordnung die elektronische Nachweisführung zur Pflicht. Grundsätzlich gilt die Nachweisverordnung für Erzeuger, Beförderer und Entsorger gefährlicher Abfälle sowie die zuständigen Behörden. Die Verordnung gilt nicht für private Haushaltungen und die grenzüberschreitende Abfallverbringung. Auf Anordnung der zuständigen Behörde können Erzeuger, Beförderer und Entsorger nicht gefährlicher Abfälle zur Nachweisführung verpflichtet werden. Das Verfahren ist elektronisch zu führen. Ausnahmen von der elektronischen Nachweispflicht bestehen bei Kleinmengen und unter bestimmten Voraussetzungen bei Sammelentsorgungsnachweisen. Koordiniert wird das Verfahren durch die zentrale Koordinierungsstelle der Länder (ZKS-Abfall).