Kreislaufwirtschaft

Pflichten durch die Gewerbeabfallverordnung

Novelle der Gewerbeabfallverordnung

Im März 2023 hatte das Umweltbundesamt eine Evaluation veröffentlicht, nach der die Anforderungen der Verordnung an Getrenntsammlung, Vorbehandlung und Recycling gewerblicher Siedlungsabfälle offenbar kaum eingehalten werden. So wurden über 60 Prozent der gewerblichen Abfälle im Jahr 2018 noch gemischt erfasst.
Das BMUB hat einen Arbeitsentwurf für die Novelle der Gewerbeabfallverordnung vorgelegt. Eckpunkte der geplanten Novelle sollen die Umsetzung der Verordnung verbessern:
  • Ausbau der Getrennterfassung beim Abfallerzeuger
  • Dokumentationspflichten für den Fall des Abweichens von der Getrennthaltungspflicht (Abweichung möglich, soweit Getrennterfassung technisch oder wirtschaftlich nicht möglich)
  • Einschränkung der gemischten Erfassung
  • Bioabfalltonne im Gewerbe beibehalten
  • Weitgehende Getrennthaltungspflichten für Bau- und Abbruchabfälle beim Rückbau, insbesondere für Gipsabfälle
  • Vorbehandlungspflichten für gemischt erfasste Abfälle
  • Vorgabe technischer Mindeststandards für Sortieranlagen
  • Sortierquote von 85 % der Eingangsmenge
  • Recyclingquote von 50 %
  • Stringentere Kontroll- und Nachweispflichten für Betreiber von Sortieranlagen

Hintergrund

Mit der Gewerbeabfallverordnung sollen:

1. die fünfstufige Abfallhierarchie nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz besser umgesetzt und
2. die getrennte Sammlung von gewerblichen Abfällen sowie
3. das Recycling gestärkt werden.
Adressaten der Gewerbeabfallverordnung sind vor allem die Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle. Der Begriff gewerbliche Siedlungsabfälle erfasst Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) aufgeführt sind. Darüber hinaus werden aber auch weitere nicht in Kapitel 20 der AVV aufgeführte gewerbliche und industrielle Abfälle erfasst, die nach Art, Zusammensetzung, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind (wie auch zum Beispiel nicht-infektiöse Krankenhausabfälle). Weitere Adressaten der Verordnung sind die Erzeuger von Bau- und Abbruchabfällen.

Auf einen Blick

  • Betriebe müssen bei Bau- und Abbruchabfällen zehn verschiedene Stoffe und bei gewerblichen Siedlungsabfällen, die im Betrieb und Büro anfallen, acht verschiedene Stoffe trennen. Dazu zählen neben Papier und Altglas nun auch Holz und Textilien.
  • Betriebe müssen grundsätzlich dokumentieren, wie sie trennen – oder warum sie nicht trennen. Das gilt auch für Abfälle in Betrieb und Büro. Nur bei Bau- und Abbruchmaßnahmen gibt es eine Bagatellgrenze von 10 Kubikmetern. Die getrennte Sammlung ist sowohl bei Bau- und Abbruchabfällen als auch bei gewerblichen Siedlungsabfällen nicht erforderlich, wenn sie technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Bei Verstößen gegen die Gewerbeabfallverordnung sind Bußgelder bis zu 100.000 Euro möglich.
  • Unternehmen mit nur geringen Abfallmengen (z. B. Büros von Freiberuflern in Wohnhäusern) können gemäß §5 wie bisher eine gemeinsame Restmülltonne für ihre gewerbliche Abfälle und ihre Abfälle aus dem Privathaushalt nutzen; für sie entfallen die nachfolgend beschriebenen Getrennthaltungs- und Dokumentationspflichten für gewerbliche Siedlungsabfällen.

Vorgaben für Betreiber von Vorbehandlungsanlagen

Die Gewerbeabfallverordnung enthält auch Vorgaben für die Sortierung gemischt erfasster gewerblicher Siedlungsabfälle. Die Vorbehandlungsanlagen müssen eine Sortierquote von 85 Prozent und eine Recyclingquote von 30 Prozent einhalten. Sie müssen bestimmte technische Mindestanforderungen erfüllen und insbesondere auch über Aggregate mit einer Kunststoffausbringung von 85 Prozent verfügen.
Nicht in den Anwendungsbereich der Gewerbeabfallverordnung fallen Abfälle, für die eine Andienungspflicht gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern besteht, sowie für Abfälle, die auf der Grundlage der Verpackungsverordnung, des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder des Batteriegesetzes entsorgt werden.

Was muss getrennt werden?

Alle Betriebe müssen gewerbliche Siedlungsabfälle trennen. Dazu zählen:
  • Papier, Pappe und Karton
  • Glas
  • Kunststoffe
  • Metalle
  • Holz
  • Textilien
  • Bioabfälle sowie
  • weitere gewerbliche und industrielle Abfälle, die nach Art, Zusammensetzung, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Darüber hinaus müssen Betriebe auch Bau- und Abbruchabfälle trennen. Betroffen sind zehn sogenannte Abfallfraktionen:
  1. Glas
  2. Kunststoff
  3. Metalle
  4. Holz
  5. Dämmmaterial
  6. Bitumengemische
  7. Baustoffe auf Gipsbasis
  8. Beton
  9. Ziegel sowie
  10. Fliesen und Keramik

Wo muss getrennt werden?

Getrennt werden muss der Abfall grundsätzlich am Entstehungsort – also im Betrieb oder direkt auf der Baustelle. Wenn auf der Baustelle kein Platz mehr für Container ist, hebt das nicht automatisch das Trenngebot auf.

Welche Ausnahmen gibt es bei der Trennung?

Die Gewerbeabfallverordnung sieht folgende Ausnahmen von der getrennten Sammlung vor. Betriebe müssen Abfälle nicht trennen, wenn die getrennte Sammlung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn:
  • der Platz nicht für die Aufstellung mehrerer Container reicht,
  • das Material untrennbar miteinander verbunden ist,
  • die Abfallmengen zu gering sind oder
  • die Verschmutzung zu hoch ist.
Sammeln Betriebe aus diesen Gründen den Abfall nicht getrennt, dann müssen sie darlegen und dokumentieren:
  • warum die getrennte Sammlung technisch nicht möglich ist oder
  • warum die getrennte Sammlung wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
Eine thermische Verwertung ohne Vorbehandlung ist auch hier nur zulässig, sofern eine Vorsortierung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Ähnlich wie bei den gewerblichen Siedlungsabfällen müssen auch die Erzeuger von Bau- und Abbruchabfällen die Einhaltung dieser Vorgaben und Ausnahmetatbestände dokumentieren.

Sonderfall "Getrenntsammlungsquote größer 90 Prozent"

Für Unternehmen, die 90 Masseprozent ihrer gewerblichen Siedlungsabfälle bereits getrennt erfassen, hat der Gesetzgeber eine "Sonderregelung“ in die Gewerbeabfallverordnung eingebaut. Unternehmen, die bereits 90 Masseprozent ihrer gewerblichen Siedlungsabfälle getrennt erfassen, dürfen die restlichen 10 Prozent gemischt erfassen und ohne Vorbehandlung thermisch verwerten lassen. Eine technische Unmöglichkeit bzw. wirtschaftliche Unzumutbarkeit ist in diesem Fall nicht nachzuweisen.
Abfallerzeuger, die diese Ausnahme in Anspruch nehmen möchten, müssen durch einen Sachverständigen (zum Beispiel Umweltgutachter nach dem Umweltauditgesetz) bis zum 31. März eines jeden Jahres die Einhaltung der 90 Prozent-Quote im Vorjahr bestätigen lassen. Auf Verlangen ist dieser Nachweis der zuständigen Behörde auszuhändigen. Eine Eigenerklärung des Unternehmens reicht in diesem Fall nicht aus.

Was passiert, wenn nicht getrennt werden kann?

Wenn Betriebe Abfälle aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht getrennt sammeln können, ist das Thema Abfalltrennung aber nicht komplett vom Tisch. Denn in den Paragrafen 4 und 9 der Gewerbeabfallverordnung ist festgelegt, wie Betriebe in solchen Fällen vorgehen müssen:
  • Gemische aus gewerblichen Siedlungsabfällen müssen in die Vorbehandlungsanlage eines Entsorgers gebracht werden. Gleiches gilt für Bau- und Abbruchabfälle, die Gemische aus Kunststoffen, Metallen oder Holz enthalten.
  • Bau- und Abbruchabfälle, die überwiegend Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik enthalten, müssen hingegen in die Aufbereitungsanlage eines Entsorgers gebracht werden.

Was muss dokumentiert werden?

Grundsätzlich müssen Betriebe die gesamte Abfallentsorgung dokumentieren. Das bedeutet: Sie haben sowohl bei getrennt als auch bei nicht getrennt gehaltenen Abfällen die Pflicht, die Mengen und Entsorgungswege genau festzuhalten. Für die Dokumentation macht die Gewerbeabfallverordnung folgende Vorgaben:
  • Die getrennte Sammlung müssen Betriebe anhand von Lageplänen, Fotos, Praxisbelegen – wie Liefer- oder Wiegescheinen oder ähnlichen Dokumenten – nachweisen.
  • Übergeben Betriebe getrennt gesammelte Abfälle zur Wiederverwendung oder zum Recycling, benötigen sie eine schriftliche Bestätigung desjenigen, der die Abfälle entgegennimmt. Diese Erklärung muss unter anderem die Masse und den Verbleib des Abfalls enthalten.
Für die Dokumentation können Sie die kostenlose Vorlage des WEKA Verlages nutzen.
Die Getrenntsammelquote muss auf Verlangen der Behörde für ein Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres nachgewiesen werden – und zwar geprüft durch einen akkreditierten Sachverständigen.

In sechs Schritten zur richtigen Dokumentation

Legen Sie für die Dokumentation, einen Abfallordner an. Das könne digital oder analog erfolgen. Dabei können Betriebe wie folgt vorgehen:
  1. Analysieren Sie, welche getrennt zu haltenden Abfälle in Ihrem Betrieb anfallen.
  2. Markieren Sie auf einem Katasterauszug Ihres Betriebsgeländes, wo Sie die benötigten Container aufstellen.
  3. Fertigen Sie eine Handskizze über die Aufstellung von Containern auf Baustellen an, die dokumentationspflichtig sind.
  4. Holen Sie sich von Ihren Entsorgern die Bestätigung ein, dass die von Ihnen getrennt gehaltenen Abfälle auch stofflich verwertet werden.
  5. Holen Sie sich für alle vermischten Abfälle die Bestätigung Ihres Entsorgers ein, dass die Abfallgemische einer Sortieranlage zugeführt werden.
  6. Archivieren Sie in Ihrem Abfallordner neben den Dokumentationsformularen auch die Kontaktdaten der Entsorger, kopierte Rechnungen sowie Wiege- und Übernahmescheine.

Ausnahme von der Dokumentationspflicht bei Bau- und Abbruchabfällen

Die Gewerbeabfallverordnung sieht eine Ausnahme von der Dokumentationspflicht vor. Bei Bau- und Abbruchabfällen gibt es eine Bagatellgrenze. Das bedeutet: Fallen bei Bau- und Abbruchmaßnahmen weniger als 10 Kubikmeter Abfall an, müssen Betriebe das nicht dokumentieren. Die Getrennthaltungspflicht bleibt aber bestehen.

Was droht Betrieben bei Verstößen gegen die Gewerbeabfallverordnung?

Wer sich nicht an die Pflichten zur Trennung und Dokumentation von Abfällen hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Im schlimmsten Fall sind Bußgelder bis zu 100.000 Euro möglich – zum Beispiel, wenn gewerbliche Siedlungsabfälle sowie Bau- und Abbruchabfälle nicht richtig gesammelt werden. Bußgelder bis zu 10.000 Euro sind möglich, wenn etwa die Dokumentation nicht korrekt beziehungsweise nicht vollständig ist. Für die Kontrolle sind die Unteren Abfallbehörden der Städte und Kreise zuständig.