Aus- und Weiterbildung

Weiterführende Informationen zur Prüfung, Anerkennung und Besitzstandsregelung

Wer als Unternehmer Omnibusverkehr betreiben oder gewerblich mit Pkw Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen bzw. Linienverkehr durchführen möchte, benötigt dazu eine Genehmigung der hierfür zuständigen Verkehrsbehörde.
Ausnahmen von der Genehmigungspflicht sind in der Freistellungsverordnung zum
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) geregelt.
Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung ist unter anderem das Vorliegen der fachlichen Eignung des Unternehmens in Person des Verkehrsleiters (Verkehrsleiter ist der Unternehmer selbst oder eine von ihm gegenüber der Genehmigungsbehörde benannte natürlich Person).
Der Nachweis der fachlichen Eignung erfolgt grundsätzlich durch eine Prüfung bei der zuständigen IHK, in deren Bezirk der Bewerber seinen Wohnsitz hat.
Die Prüfung besteht in der Regel aus zwei zweistündigen schriftlichen und ggf. einem ergänzenden halbstündigen mündlichen Teil. Sie umfasst folgende Sachgebiete:
  • Bürgerliches Recht (Vertragsgestaltung, Reklamation, Beförderungsbedingungen)
  • Handelsrecht (Verpflichtung der Kaufleute, Rechtsformen)
  • Sozialrecht (Arbeitnehmervertretungen, soziale Sicherheit, Arbeitsverträge, Lenk-/Ruhezeiten, Arbeitszeiten, Berufskraftfahrer-Qualifizierung),
  • Steuerrecht (Mehrwert-, Kraftfahrzeug- und Einkommenssteuer, Maut und Verkehrswegeabgaben),
  • Kaufmännische und finanzielle Leitung des Unternehmens (Zahlungsmittel, Kreditformen, Bilanz, Betriebsergebnis, Kostenrechnung, Budget, Personaleinsatz, Marketing, Versicherungen, Telematik, Rechnungserstellung, Tarife und Preisbildung),
  • Marktzugang (Genehmigungen, Auftragsvergabe, Kontrollen, Berufszugang, Unternehmensgründung, Erstellung erforderlicher Schriftstücke, Kontrolle und Aufbewahren der Beförderungspapiere,
    Ordnung der Personenverkehrsmärkte, Verkehrsdienste und –pläne),
  • Normen und technische Vorschriften (Fahrzeugabmessungen, Gewichte, Fahrzeugauswahl, Betriebserlaubnis, Zulassung, Immissionsschutz, Wartung),
  • Straßenverkehrssicherheit (Fahrerqualifikation, Verhalten bei Unfällen, Ladungssicherung, Straßengeografie).
Eine Liste der Schulungsanbieter für die Vorbereitung auf die Prüfung finden Sie hier.

Anerkennung der fachlichen Eignung
Alternativ zur schriftlichen Fachkundeprüfung gibt es eine “Übergangsregelung”. Gemäß dieser kann die fachliche Eignung für den Personenkraftverkehr auch durch eine mindestens zehnjährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das Personenkraftverkehr betreibt, nachgewiesen werden. Diese Tätigkeit muss allerdings in einem Zeitraum von zehn Jahren vom 4. Dezember 1999 bis 3. Dezember 2009 ohne Unterbrechung in einem oder mehreren Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ausgeübt worden sein. Zur Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein formloser, schriftlicher Antrag bei der IHK einzureichen, zusammen mit aussagekräftige Unterlagen. Liegen keine aussagefähigen Unterlagen vor, kann keine Anerkennung erfolgen!

Besitzstandsregelung (Umschreibung)
Alle aus der bisher geltenden nationalen Berufszugangs-Verordnung zum Personenbeförderungsgesetz als gleichwertig anerkannten Abschlussprüfungen gelten auch weiterhin als gleichwertig, sofern Sie vor dem 4. Dezember 2011 begonnen bzw. erfolgreich abgeschlossen wurden.
Dies sind: Kaufmann/Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr; Verkehrsfachwirt/ Verkehrsfachwirtin; Betriebswirt/Betriebswirtin (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen; Diplombetriebswirt/in im Fachbereich Wirtschaft I, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik der FH Heilbronn; Diplom-Betriebswirt/ in im Fachbereich Wirtschaft I, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik der FH Heilbronn; Diplom-Verkehrswirtschaftler/in an der TU Dresden; Bachelor of Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Personenverkehr der Hochschule Heilbronn
Die örtlich zuständige IHK stellt Inhabern der genannten Abschlussprüfungen auf Antrag eine Fachkundebescheinigung (Umschreibung) aus.