Bewachungsgewerbe
Die gewerbsmäßige Bewachung im Sinne des § 34a Gewerbeordnung (GewO) ist die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen gerichtete Tätigkeit und bedarf einer behördlichen Erlaubnis. Zum Nachweis der fachlichen Eignung muss mindestens am Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe gemäß § 34a GewO bei einer Industrie- und Handelskammer teilgenommen werden (Arbeitnehmer 40-stündige Unterrichtung, Unternehmer und Führungskräfte 80-stündige Unterrichtung).Für bestimmte Tätigkeiten (z.B. Citystreifen, Türsteher, Kaufhausdetektive) muss die Sachkundeprüfung im Bewachungsgewerbe gemäß § 34a GewO abgelegt werden.
Die wichtigsten Informationen zum Thema Abgrenzung einzelner Tätigkeiten hat die DIHK in einem Merkblatt zusammengestellt.
Kontakt
Meike Westerman
Astrid Janssen