Informationen zum Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition

Bewachungsunternehmen benötigen für bestimmte Tätigkeiten eine waffenrechtlich Erlaubnis. In diesem Artikel erhalten Sie Informationen zu den gesetzlichen Grundlagen und zuständigen Stellen.

Grundsätzliches

Die IHK führt keine Waffensachkundeprüfung durch und ist auch nicht für waffenrechtliche Erlaubnisse zuständig.
Anlaufstellen in Niedersachsen für die Erteilung von waffenrechtlichen Erlaubnissen sind die Landkreise oder kreisfreien Städte. Dort kann das Bewachungsunternehmen den Antrag auf Erteilung eines Waffenscheins für seine Mitarbeiter stellen.
Eine entsprechende Waffensachkundeprüfung kann bei behördlich anerkannten Bildungsträgern abgelegt werden. Auskünfte über zugelassene Bildungsträger können über die zuständigen Behörden oder über das Internet eingeholt werden.

Gesetzliche Regelungen

Mitarbeiter, die Schusswaffen mitführen, müssen zwingend über eine Waffenbesitzkarte verfügen und zudem einen Waffenschein besitzen. Die gesetzliche Grundlage bildet das Waffengesetz (WaffG).
Dort ist auch geregelt, dass Personen, die eine Waffen- oder Munitionserlaubnis beantragen wollen, das 18. Lebensjahr vollendet haben und über eine erforderliche Zuverlässigkeit sowie persönliche Eignung verfügen müssen. Außerdem muss ein Bedürfnis für die entsprechende Erlaubnis nachgewiesen werden und die erforderliche Waffensachkundeprüfung absolviert sein. Wichtig ist zudem der Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden in Höhe von einer Million Euro.
Der Erwerb von Schusswaffen oder Munition sowie die Überlassung an Bewachungsmitarbeiter darf erst nach Ausstellung und Aushändigung der notwendigen waffenrechtlichen Erlaubnisse durch die zuständige Behörde erfolgen.