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Wer ist IHK-zugehörig und beitragspflichtig? Welche Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen gibt es für Existenzgründer? Und wer bestimmt eigentlich die Höhe der Beiträge? Wir beantworten die häufigsten Fragen rund um die IHK-Mitgliedschaft.
- Wer ist IHK-zugehörig und beitragspflichtig?
Alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften, die im IHK-Bezirk entweder eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle unterhalten und zur Gewerbesteuer veranlagt werden, sind Mitglieder der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht ausschließlich der Handwerkskammer angehören. Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Beitragspflicht. Nicht im Handelsregister eingetragene Unternehmen sind vom Beitrag befreit, wenn sich der jährliche Gewinn aus Gewerbebetrieb/Gewerbeertrag auf unter 5.200 Euro beläuft. Das Kriterium 'zur Gewerbesteuer veranlagt' zielt auf Tätigkeiten ab, die dem Grunde nach gewerbesteuerpflichtig sind. Die Beitragspflicht hängt also nicht davon ab, ob Sie im Beitragsjahr auch tatsächlich Gewerbesteuer bezahlen müssen oder ob die Gewerbesteuerveranlagung tatsächlich (schon) erfolgt ist. Die Klassifizierung der Einkünfte durch das Finanzamt als Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist maßgeblich. IHK-zugehörig sind demnach nicht nur Unternehmen mit Sitz oder selbstständiger Zweigniederlassung, sondern auch solche mit unselbstständigen Filialen, Auslieferungslager u. ä. im hiesigen IHK-Bezirk.
- Wann beginnt die IHK-Zugehörigkeit
Die IHK-Zugehörigkeit beginnt für nicht im Handelsregister eingetragene Unternehmen (Kleingewerbetreibende), Einzelkaufleute und Personengesellschaften (oHG, KG) mit der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit, das heißt mit der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Bei Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt)) beginnt die IHK-Zugehörigkeit mit der Eintragung in das Handelsregister. Eine gesonderte Beitrittserklärung ist nicht erforderlich. Die Gewerbebehörde übersendet der IHK eine Kopie der Gewerbeanmeldung, das Registergericht eine Kopie der Handelsregistereintragung.
- Wann endet die IHK-Zugehörigkeit?
Bei Einzelkaufleuten und Personengesellschaften endet die IHK-Zugehörigkeit mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebes. In der Regel ergibt sich dies aus der Gewerbeabmeldung. Bei Kapitalgesellschaften endet die IHK-Zugehörigkeit nicht schon mit der Aufgabe jeglicher gewerblicher Betätigung, sondern mit Beendigung jeglicher Tätigkeit überhaupt, also mit dem Zeitpunkt, an dem das Vermögen an die Gesellschafter verteilt worden ist (i. d. R. ist die Löschung der Firma aus dem Handelsregister maßgeblich). Sofern ein Unternehmen den Sitz verlegt, wird es automatisch Mitglied der dann örtlich neu zuständigen IHK.
- Was sind Beiträge?
Die Beiträge zu den Industrie- und Handelskammern sind öffentliche Abgaben. Beiträge stehen dabei zwischen den Steuern, die keinerlei Entgeltcharakter haben, und den Gebühren, die Gegenleistungen einer besonderen Verwaltungsleistung sind. Beiträge stellen keine Gegenleistung für besondere Leistungen dar, sondern dienen der allgemeinen Finanzierung der Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft durch ihre Zugehörigen. IHK-Beiträge sind steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben.
- Wer setzt die Höhe der Beiträge fest?
Die Vollversammlung, das oberste Organ der IHK Elbe-Weser, welches von den IHK-Mitgliedern demokratisch gewählt ist, beschließt jedes Jahr die Höhe der Grundbeiträge und die Höhe der Umlage. Die jährlich beschlossene Wirtschaftssatzung wird im elektronischen Bundesanzeiger und zusätzlich auf der Internetseite der IHK Elbe-Weser veröffentlicht. Da die IHK als Körperschaft des öffentlichen Rechts den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verpflichtet ist, ist sichergestellt, dass die Beitragsbelastung für die Mitglieder so niedrig wie möglich gehalten und mit den Beiträgen sorgfältig und sparsam umgegangen wird.
- Wie setzt sich der Beitrag zusammen?
Der Beitrag setzt sich aus einem Grundbeitrag und einer Umlage zusammen. Den Grundbeitrag muss in der Regel jedes Mitglied zahlen. Er ist entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Unternehmen gestaffelt. Die Staffelungsgrenzen finden Sie in der Wirtschaftssatzung des jeweiligen Jahres. Die Umlage richtet sich nach der Höhe des Gewerbeertrags bzw. des Gewinns aus Gewerbebetrieb des Unternehmens (Bemessungsgrundlage). Sie beträgt zurzeit 0,24 Prozent der Bemessungsgrundlage. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften wird bei der Berechnung der Umlage ein Freibetrag von 15.340 Euro von der Bemessungsgrundlage abgezogen.
- Ich zahle keine Gewerbesteuer. Muss ich IHK-Beiträge zahlen?
Für die Beitragspflicht ist entscheidend, ob Sie grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig sind. Auch wenn die zu zahlende Gewerbesteuer auf 0,00 Euro vom Finanzamt festgesetzt wird, besteht eine grundsätzliche Gewerbesteuerpflicht und somit auch die IHK-Zugehörigkeit und die damit verbundene Beitragspflicht.
- Wann und bei wem ist eine Freistellung von IHK-Beiträgen möglich?
Nicht im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragene IHK-Zugehörige (Kleingewerbetreibende) werden vom Beitrag freigestellt, wenn ihr Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro nicht überschreitet. In der Regel erhält die IHK entsprechende Informationen für Abrechnungen vom zuständigen Finanzamt, in Fällen von vorläufigen Veranlagungen kann ein Antrag auf Beitragsbefreiung direkt bei der IHK gestellt werden.
- Ich bin Existenzgründer. Welche Befreiungs- bzw. Ermäßigungsregelungen gibt es für mich?
Natürliche Personen, die nicht im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, werden für das Jahr der Betriebseröffnung und das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie im dritten und vierten Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt. Im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragene Unternehmen können die Befreiungsregelung leider nicht in Anspruch nehmen.
- Warum werden zunächst "vorläufige Veranlagungen" durchgeführt?
Basis für den IHK-Beitrag ist der Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb des jeweiligen Kalenderjahres. Da diese Zahlen frühestens im Folgejahr von den Finanzämtern durch den Steuerbescheid festgesetzt werden, wird zunächst eine vorläufige Beitragsveranlagung durchgeführt. Als Grundlage hierfür dient die letzte vorliegende Bemessungsgrundlage. Nach endgültiger Festsetzung durch das Finanzamt wird dann eine Abrechnung durchgeführt. War die Vorauszahlung zu hoch, wird der zu viel gezahlte Beitrag erstattet bzw. beim nächsten Beitragsbescheid verrechnet. Bei zu niedriger Vorauszahlung wird der Restbetrag nachgefordert.
- Kann die vorläufige Veranlagung angepasst werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens ändern?
Sofern Sie davon ausgehen, dass Ihr aktueller Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, wesentlich von dem der vorläufigen Beitragserhebung zugrunde gelegten Wert abweicht, können Sie einen Anpassungsantrag stellen. Teilen Sie uns den zu erwartenden Gewerbeertrag in diesem Fall bitte schriftlich unter Angabe der Mitgliedsnummer mit. Sie erhalten dann einen neuen Beitragsbescheid.
- Woher bekommt die IHK Daten über meine Gewerbeerträge bzw. Gewinne aus Gewerbebetrieb?
Die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Bemessungsgrundlagen werden der IHK nach den gesetzlichen Bestimmungen von den Finanzämtern übermittelt. Die Finanzämter sind zur Mitteilung berechtigt und verpflichtet. Ihre Berechtigung ergibt sich aus § 31 Abs. 1 der Abgabenordnung. Weitere Einkünfte sind der IHK nicht bekannt. Das Steuergeheimnis ist auch von der IHK zu wahren. Sie darf die mitgeteilten Bemessungsgrundlagen nur für Beitragszwecke verwenden und nicht Dritten offenbaren. Dieses Verfahren spart zudem Kosten, die unseren Mitgliedern durch niedrige Beitragssätze zugute kommen.
- Bei mir wurde ein Gewerbeverlust festgesetzt. Warum muss ich trotzdem Beitrag zahlen?
Der Grundbeitrag ist in jedem Fall zu zahlen (Ausnahme: nicht im Handelsregister eingetragene IHK-Zugehörige mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, bis 5.200 Euro). Eine Umlage wird dagegen zusätzlich zum Grundbeitrag nur dann erhoben, wenn der letzte vorliegende Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, größer als 0,00 Euro ist, wobei für die Berechnung der Umlage bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ein Freibetrag von 15.340 Euro vom Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb, abgezogen wird.
- Mein Gewerbe wurde abgemeldet. Muss ich trotzdem Beitrag zahlen?
Die Beitragspflicht endet, wenn die gewerbliche Tätigkeit tatsächlich eingestellt wurde. Als Nachweis ist die gewerbliche Abmeldung bei der Gewerbebehörde der zuständigen Kommune bzw. die Löschung aus dem Handelsregister erforderlich. Die Beitragsveranlagung entfällt ab dem nächsten Jahr. Sollte die gewerbliche Tätigkeit weniger als drei Monate im Jahr der Abmeldung ausgeübt worden sein, kann auf Antrag der Beitrag ausgesetzt werden. Auch nach Vornahme der Gewerbeabmeldung können für die vergangenen Jahre noch neue Beitragsbescheide in Form von Abrechnungen vorgenommen werden, sofern der vom zuständigen Finanzamt festgesetzte Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb von den bisher mitgeteilten Bemessungsgrundlagen abweicht. In diesen Fällen können sowohl Guthaben entstehen, die dann erstattet werden als auch Nachforderungen.
- Ich bin sowohl Mitglied der IHK als auch der Handwerkskammer. Muss ich an beide Kammern Beitrag zahlen?
So genannte gemischt-gewerbliche Betriebe, also Unternehmen, die sowohl eine handwerkliche als auch eine nichthandwerkliche Tätigkeit ausüben, sind Mitglieder beider Kammern. Sie sind nur dann IHK-beitragspflichtig, wenn es sich um einen vollkaufmännischen Geschäftsbetrieb handelt und der nichthandwerkliche Jahresumsatz 130.000 Euro überschreitet. Die beiden Kammerorganisationen vereinbaren in diesen Fällen eine Aufteilung des Gewerbeertrages, hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb, die sich am Umsatzverhältnis des handwerklichen zum nichthandwerklichen Betriebsteil orientiert. Grundbeitrag und Umlage berechnen sich dann nach der anteiligen Bemessungsgrundlage.
- Wir haben nur eine Betriebsstätte in diesem Bezirk, unser Hauptsitz liegt woanders. Müssen wir Beitrag zahlen?
Jedes Unternehmen, das im IHK-Bezirk eine gewerbliche Niederlassung, eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle unterhält, gehört zur örtlichen IHK. Jedes Unternehmen zahlt pro IHK-Bezirk einmal Grundbeitrag, unabhängig von der Anzahl der Betriebsstätten. Für die Berechnung des Grundbeitrages und der Umlage wird dann nur der auf den Bezirk der jeweiligen IHK entfallende zerlegte Gewerbeertrag zu Grunde gelegt.
- Gibt es eine Beitragsermäßigung für Komplementärgesellschaften und hundertprozentige Tochtergesellschaften?
Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich ausschließlich in der Komplementärfunktion in einer ebenfalls unserer IHK zugehörigen Personengesellschaft erschöpft, kann auf Antrag der Grundbeitrag um 50 Prozent ermäßigt werden. Das gilt nicht für IHK-zugehörige Unternehmen mit Hauptsitz im IHK-Bezirk, deren sämtliche Anteile von einer im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft mit Hauptsitz ebenfalls im IHK-Bezirk gehalten werden. Das Nähere regelt die jeweilige aktuelle Wirtschaftssatzung.
- Unser Unternehmen ist gemeinnützig. Warum haben wir einen Beitragsbescheid erhalten?
Gemeinnützige Unternehmen, die nicht der Gewerbesteuerveranlagung unterliegen, sind nicht IHK-zugehörig und damit auch nicht beitragspflichtig. Bitte übersenden Sie uns in diesem Fall eine Kopie des Bescheides Ihres Finanzamtes über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit.
- Warum müssen Apotheken außer dem Grundbeitrag ein Viertel der Umlage bezahlen?
Nach der Rechtsprechung sind Apotheken Gewerbebetriebe und damit IHK-zugehörig. Apotheker gehören aber auch der Apothekerkammer an. Um die Auswirkungen der daraus resultierenden doppelten Beitragspflicht zu begrenzen, werden die Apotheken nur mit einem Viertel des Gewerbeertrages, hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb, zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt.
- Ich übe einen freien Beruf aus. Warum bin ich IHK-zugehörig und habe einen Beitragsbescheid erhalten?
Angehörige freier Berufe sind grundsätzlich nicht IHK-zugehörig. Angehörige freier Berufe sind z. B. Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Ärzte. Diese Berufe haben größtenteils ihre eigenen Berufskammern. Sofern die ausgeübte Tätigkeit vom Finanzamt als gewerbesteuerpflichtig eingestuft wird, besteht IHK-Zugehörigkeit. Üben Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG (haftungsbeschränkt)) freiberufliche Tätigkeiten aus, so sind auch sie IHK-zugehörig, da sie kraft Gesetzes (§ 2 Abs. 2 GewStG) gewerbesteuerpflichtig sind. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Beitrag ermäßigt werden. Setzen Sie sich zur Klärung bitte mit uns in Verbindung.
- Ich bin Landwirt. Warum bin ich IHK-zugehörig und habe einen Beitragsbescheid erhalten?
IHK-Zugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend Land- und Forstwirtschaft betreiben und über ein oder mehrere im Bezirk der Industrie- und Handelskammer Elbe-Weser gelegene Grundstücke verfügen, für die ein Beitrag zur Landwirtschaftskammer zu entrichten ist, werden lediglich mit einem Zehntel der Bemessungsgrundlage zum Beitrag veranlagt. Dies gilt nicht für gewerbliche Tätigkeiten, die neben der Landwirtschaft betrieben werden und einen landwirtschaftsfremden Zweck verfolgen wie z. B. der Betrieb einer Windenergieanlage. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Herabsetzung der Bemessungsgrundlage muss nachgewiesen werden.
- Innerhalb welcher Frist muss der IHK-Beitrag gezahlt werden?
Die Beiträge werden mit Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig und sind innerhalb eines Monats zu zahlen. Wegen des für Mahnungen entstehenden zusätzlichen Verwaltungsaufwands werden bei nicht fristgerechter Zahlung Mahngebühren erhoben. Auf die Höhe dieser Gebühren wird im Beitragsbescheid und in der jeweiligen Mahnung hingewiesen. Bei Zahlungsschwierigkeiten bitten wir Sie, sich zur Vermeidung unnötiger Kosten möglichst umgehend nach Erhalt des Beitragsbescheids an uns zu wenden.
- Welche Regeln gelten für atypisch stille Unterbeteiligungen?
Bei einer atypischen stillen Gesellschaft ist der „Stille“ im Gegensatz zu einer „normalen“ stillen Gesellschaft nicht nur am Verlust und Gewinn des Unternehmens, sondern auch an den Vermögenswerten des Inhabers beteiligt. Die atypisch stille Gesellschaft wird als Mitunternehmergemeinschaft nach § 15 EStG angesehen und ist deshalb gewerbesteuerpflichtig und IHK-Mitglied.Sowohl die atypisch stille Gesellschaft als auch das Unternehmen, an dem die Beteiligung besteht, sind deshalb getrennt IHK-Mitglied und beitragspflichtig. Adressiert werden beide Beitragsbescheide an das Unternehmen.Im Normalfall muss die GmbH - wenn sich die atypisch stille Gesellschaft auf das ganze Handelsgeschäft bezieht und die GmbH keine eigenen Erträge erzielt - nur den Grundbeitrag und die atypisch stille Gesellschaft den Grundbeitrag und die Umlage bezahlen.Wird jedoch durch das Finanzamt für die atypische stille Gesellschaft ein Gewerbeertrag unter 5.200 EUR pro Jahr festgesetzt, erhält Ihr Unternehmen für dieses Jahr keine zweite Beitragsabrechnung. Auch ist bei der Berechnung des Umlagebeitrages für die atypisch stille Gesellschaft von der Bemessungsgrundlage der Freibetrag gemäß § 3 Abs. 3 IHKG zu kürzen.