Handelsrecht
Löschung einer Firma im Handelsregister
Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt (§ 17 Abs. 1 HGB). Eine im Handelsregister eingetragene Firma erlischt nicht durch Tod oder bloße vorübergehende Stilllegung.
Löschung auf Antrag
Ist eine Eintragung auf Antrag des Unternehmers, durch einen Notar, in das Handelsregister erfolgt, so findet eine Löschung der Firma auch auf Antrag des Unternehmers, durch einen Notar, statt (§ 2 Satz 3 HGB).
Die Firma erlischt durch
- Geschäftsaufgabe,
- Herabsinken des Handelsgewerbes auf einen nicht kaufmännischen Gewerbebetrieb,
- die Änderung des Handelsgewerbes in ein freiberufliches Unternehmen.
Bei einer Personengesellschaft ist zu beachten, dass sie erst erlischt, wenn das Ende der Auseinandersetzung stattgefunden hat. Mit dem Auflösen der Gesellschaft, z. B. durch
- Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist,
- Beschluss der Gesellschafter,
- die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft,
- gerichtliche Entscheidung,
ist die Firma noch nicht erloschen.
Das Erlöschen einer Firma ist dann schriftlich in öffentlich beglaubigter Form über einen Notar zur Eintragung in das Handelsregister beim zuständigen Amtsgericht-Registergericht, in dessen Handelsregister die Firma eingetragen ist, zu beantragen (§ 31 Abs. 2 HGB).
Kann die Anmeldung des Erlöschens einer eingetragenen Firma durch die hierzu Verpflichteten nicht, wie in § 14 HGB vorgeschrieben, herbeigeführt werden, so hat das Gericht das Erlöschen von Amts wegen einzutragen (§ 31 Abs. 2 HGB).
§ 14 HGB besagt: Wer seiner Pflicht zur Anmeldung, zur Zeichnung der Unterschrift oder zur Einreichung von Schriftstücken zum Handelsregister nicht nachkommt, ist hierzu von dem Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten.
Bei der Auflösung der Gesellschaft wird diese grundsätzlich nicht beendet, sondern wandelt sich in eine Liqudiationsgesellschaft. Es gelten die Vorschriften der §§ 735 ff. BGB bzw. 143 ff HGB. Nach Beendigung der Liquidation ist das Erlöschen der Firma von den Liquidatoren zur Eintragung durch einen Notar in das Handelsregister anzumelden.
Bei Auflösung von Kapitalgesellschaften sind die Regelungen des GmbH-Gesetzes zu beachten. Informationen finden Sie unter unserem Merkblatt: Auflösung der Gesellschaft durch Liquidation. Ist bei Kapitalgesellschaften die Abwicklung beendet und die Schlussrechnung gelegt, so haben die Abwickler/Liquidatoren den Schluss der Liquidation zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Die Gesellschaft ist zu löschen (§273 AktG, § 74 GmbHG).
Löschung von Amts wegen
Eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder Genossenschaft, die kein Vermögen besitzt, kann von Amts wegen oder auf Antrag der Finanzbehörde oder der berufsständischen Organe gelöscht werden. Sie ist von Amts wegen zu löschen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft durchgeführt worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gesellschaft noch Vermögen besitzt.
Dies gilt auch für die offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen keiner der persönlich haftenden Gesellschafter eine natürliche Person ist. Es sei denn, die für die Vermögenslosigkeit geforderten Voraussetzungen liegen sowohl bei der Gesellschaft als auch bei den persönlich haftenden Gesellschaftern (natürliche Person) vor (§§ 393, 394 FamFG).
Ein Organ, welches in diesem Verfahren zu hören ist, ist auch die Industrie- und Handelskammer als „Organ des Handelsstandes“.
Darüber hinaus ist neben der Löschung der Firma im Handelsregister auch die Firma beim zuständigen Gewerbe-/Ordnungsamt abzumelden. Informationen finden Sie auch im Verwaltungsportal des Bundes.