Handelsrecht
Kaufmann im Sinne des Handelsrechts
Der Kaufmannsbegriff
§ 1 HGB bestimmt, dass Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Dies ist jeder Gewerbebetrieb, der einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Die damit gemeinten kaufmännischen Einrichtungen sind jene, welche das Kaufmannsgewerbe herausgebildet hat, um den Unternehmer und seine Hilfspersonen, die Kunden und die Gläubiger des Unternehmers vor den Nachteilen mangelnder Übersicht und Ordnung zu schützen. Dazu gehören zum Beispiel kaufmännische Buchführung und Bilanzierung.
Kaufleute werden zwingend ins Handelsregister eingetragen. Unabhängig von dieser Eintragung sind sie aber bereits Kaufleute per Gesetz und müssen die entsprechenden Vorschriften des HGB für Kaufleute beachten. Schließen sich mehrere Personen zum Betrieb eines kaufmännischen Unternehmens zusammen, entsteht eine offene Handelsgesellschaft (OHG) beziehungsweise - wenn mindestens ein Gesellschafter nur beschränkt haften soll - eine Kommanditgesellschaft (KG). Diese Gesellschaften sind ebenfalls in das Handelsregister einzutragen. Das gleiche gilt für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und Aktiengesellschaften (AG). Alle übrigen Gewerbetreibenden, die sogenannten Kleingewerbetreibenden, sind grundsätzlich "Nichtkaufleute". Für sie besteht die freiwillige Möglichkeit, auf Wunsch eine Eintragung in das Handelsregister herbeizuführen und dadurch den "Kaufmannsstatus" - mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten - zu erlangen.
Rechte und Pflichten des Kaufmanns
Besondere Beachtung verdienen die Vorschriften des HGB, denn das dort enthaltene Recht ist das "Sonderrecht der Kaufleute". So ist im HGB unter anderem geregelt, dass nur der Kaufmann berechtigt ist, eine Firma als Name zu führen, unter dem er seine Geschäfte betreibt, klagen darf und verklagt werden kann. Mit Einwilligung des Kaufmanns kann diese Firma von Erben oder Erwerbern des Unternehmens fortgeführt werden. Das Recht zur Erteilung von Prokura ist dem Kaufmann vorbehalten. Neben den steuerrechtlichen hat der Kaufmann zudem die handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften zu beachten. Acht geben muss der Kaufmann bei Vertragsstrafenvereinbarungen, Bürgschaften, Schuldanerkenntnissen, Schuldversprechen und Gerichtsstandvereinbarungen. Formvorschriften, die zugunsten von Nichtkaufleuten bestehen, gelten dem Kaufmann gegenüber nicht. Andererseits erleichtert dies wiederum sein Alltagsgeschäft. Darüber hinaus können Kaufleute nach Vollendung des 30. Lebensjahres zu Handelsrichtern (ehrenamtliche Richter an einer Kammer für Handelssachen des Landgerichts) ernannt werden.
Unterscheidung zwischen Kaufmann und Nichtkaufmann
Die Grenze vom Nichtkaufmann zum Kaufmann überschreiten Sie, wenn Ihr Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB). Dabei kommt es auf das Gesamtbild Ihres Betriebes an. Wichtige Kriterien sind z. B. die Höhe des Umsatzes und des Gewinns, das Anlage- und Betriebskapital, eine doppelte Buchführung, die Anzahl und Qualifizierung der Mitarbeiter, die Vielfalt der Leistungen und Geschäftsbeziehungen, die Inanspruchnahme von Kredit und Teilnahme am Wechselverkehr sowie die Größe und Zahl der Betriebsstätten. Es kommt darauf an, ob Ihr Betrieb bereits so kompliziert und umfangreich ist, dass er nur aufgrund einer ausgebauten kaufmännischen Organisation überschaubar, lenkbar und planbar bleibt. Ist kaufmännisch geschultes Personal weder erforderlich noch beschäftigt, spricht dies gegen die Kaufmannseigenschaft (Beispiele: "Tante-Emma-Läden", kleine Gastwirte, Eisdielen, Kantinen, Stehbierbuden, Kioske).
Wenn ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist, sind Sie als der Inhaber (ob Sie wollen oder nicht) schon durch die Eintragung in das Handelsregister per Gesetz Kaufmann. Die Regeln des HGB finden also unmittelbar Anwendung und die Handelsregistereintragung hat nur noch deklaratorische (= bestätigende) Wirkung. Welche Art von Gewerbe Sie betreiben, ist dabei nach der gesetzlichen Neuregelung ohne Bedeutung.
Als Nichtkaufmann sind Sie hingegen nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen. Sofern Sie von dieser Möglichkeit der Eintragung Gebrauch machen, erlangen Sie mit dieser konstitutiven (= rechtsbegründenden) Eintragung die Kaufmannseigenschaft. Sie unterliegen also erst vom Augenblick der Eintragung an den Kaufmannsregeln des HGB.
Als Nichtkaufmann sind Sie hingegen nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen. Sofern Sie von dieser Möglichkeit der Eintragung Gebrauch machen, erlangen Sie mit dieser konstitutiven (= rechtsbegründenden) Eintragung die Kaufmannseigenschaft. Sie unterliegen also erst vom Augenblick der Eintragung an den Kaufmannsregeln des HGB.
Firmenführung
Als Kaufmann führen Sie Ihr Geschäft unter einer Firma. Die Firma meint dabei im rechtlichen Sinne nicht das Unternehmen als solches, sondern den Namen, unter dem der Kaufmann im Rechtsverkehr auftritt und seine Unterschrift abgibt. Das Firmenrecht erlaubt dem Kaufmann, als Firma auch eine Sachbezeichnung oder einen Phantasienamen zu führen (z. B. TOPTEC Computerhandel e. K.). Die Firma muss in das Handelsregister eingetragen werden.
Der Nichtkaufmann muss dagegen grundsätzlich unter seinem Vor- und Zunamen im Geschäftsverkehr auftreten.
Die Firmenführung kann ein positives Image Ihres Unternehmens fördern oder auch eine gewisse Solidität zum Ausdruck bringen. Dies ist vor allem im Verkehr mit ausländischen Unternehmen wichtig, die Vertragsabschlüsse häufig von der Handelsregistereintragung abhängig machen. Aber auch Banken erkundigen sich vor einer Kreditvergabe oft nach der Handelsregistereintragung.
Tipp: Bevor Sie die Eintragung Ihrer Firma in das Handelsregister anmelden, empfehlen wir Ihnen, die Firmenbezeichnung durch die Industrie- und Handelskammer prüfen zu lassen.
Vorschriften über Handelsgeschäfte
Handelsgeschäfte sind solche Geschäfte, die der Kaufmann im bzw. für den Betrieb seines Handelsgewerbes tätigt. Das HGB enthält hierfür bestimmte Sondervorschriften, die den Bedürfnissen des Handelsverkehrs angepasst sind und die deshalb Abweichungen gegenüber den Bestimmungen des BGB enthalten. Soweit darin von einem beiderseitigen Handelsgeschäft die Rede ist, meint dies einen Vertrag zwischen zwei Kaufleuten.
Schweigen auf Geschäftsbesorgungsanträge
Im bürgerlichen Recht kommt ein Vertrag nur durch eine ausdrückliche Annahmeerklärung zustande. Schweigt hingegen ein Kaufmann auf einen Antrag, der auf eine Geschäftsbesorgung im Rahmen seines Gewerbes gerichtet ist, dann gilt dies als Annahme (§ 362 Abs. 1 HGB). Sie müssen also ausdrücklich widersprechen, wenn Sie das Geschäft nicht übernehmen wollen.
Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
Haben Sie als Kaufmann mündlich oder telefonisch mit einem Geschäftspartner über Vertragskonditionen verhandelt und bestätigt Ihnen dieser anschließend die Vereinbarung in schriftlicher Form, dann müssen Sie dem Bestätigungsschreiben ausdrücklich widersprechen, wenn es nicht dem Inhalt Ihrer Vereinbarungen entspricht. Anderenfalls kommt der Vertrag zu den Konditionen des Bestätigungsschreibens zustande.
Für den Nichtkaufmann findet diese besondere Regelung keine Anwendung. Ein ausdrücklicher Widerspruch Ihrerseits ist nicht erforderlich, da dem bloßen Schweigen in der Regel keine Erklärungswirkung zukommt.
Vergütung ohne ausdrückliche Vereinbarung
Kaufleute können auch ohne ausdrückliche Vereinbarung einen Anspruch auf Vergütung geltend machen (§ 354 Abs. 1 HGB). Denn von ihnen wird generell nicht erwartet, Leistungen unentgeltlich zu erbringen.
Das BGB geht grundsätzlich davon aus, dass eine Vergütung zwischen Vertragsparteien vereinbart wird. Sofern eine ausdrückliche Vereinbarung nicht erfolgt, gilt die "übliche Vergütung", d .h. der ortsübliche Marktpreis als vereinbart. Auch von Nichtkaufleuten wird nicht erwartet, Leistungen unentgeltlich zu erbringen, wenn die Leistung den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten war (§ 632 BGB).
Zinsen
Bei Zinsforderungen wird der Kaufmann gegenüber dem BGB bessergestellt: Kaufleute können bei beiderseitigen Handelsgeschäften Zinsen schon ab dem Tag der Fälligkeit fordern (§ 353 HGB). Für den Zinsanspruch ist daher generell weder eine Mahnung noch ein Verschulden des Vertragspartners Voraussetzung.
Außerdem kann stets ein Mindestzins von 5 % statt der im BGB gültigen 4 % gefordert werden (§ 352 HGB).
Das BGB setzt demgegenüber den Verzug des Schuldners voraus (§ 286 BGB). Der Schuldner befindet sich in Verzug, wenn er nach Eintritt der Fälligkeit gemahnt wurde oder die Leistung kalendermäßig bestimmt wurde und die Leistung nicht rechtzeitig erbracht wurde. Zusätzlich muss der Verzug vom Schuldner verschuldet worden sein.
Formfreiheit von Bürgschaften, Schuldversprechen, Schuldanerkenntnissen
Bürgschaften, Schuldversprechen und Schuldanerkenntnisse sind nach dem BGB nur wirksam, wenn die Schriftform eingehalten ist. Dieser Schutz vor übereilten Erklärungen gilt für den Kaufmann nicht. Seine Erklärungen sind auch formfrei wirksam (§ 350 HGB). Die z. B. am Telefon oder im persönlichen Gespräch abgegebene Erklärung "Für den Herrn Müller stehe ich ein." kann daher schon zu einer rechtsgeschäftlich bindenden Bürgschaft führen.
Sorgfaltspflicht
Bei Handelsgeschäften verlangt das Gesetz eine gegenüber dem gewöhnlichen Maßstab erhöhte Sorgfaltspflicht, die es als "Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns" beschreibt. Diese enthält z. B. die Pflicht zur sorgfältigen Behandlung aller Postein- und -ausgänge, zur ausreichenden Versicherung wichtiger Sendungen, zur Prüfung von Unterschriften auf Schecks sowie zur sorgfältigen Aufbewahrung von Firmenbriefbögen und -stempeln, um Missbrauch zu verhindern.
Vertragsstrafe
Anders als im BGB ist für den Kaufmann eine Herabsetzung unverhältnismäßig hoher Vertragsstrafeversprechen ausgeschlossen (§ 348 HGB). Er muss daher vor einem solchen Versprechen noch sorgfältiger prüfen, ob er die Einhaltung des zugrundeliegenden Vertrages - auch durch seine Mitarbeiter - sicherstellen kann.
Unwirksamkeit von Abtretungsverboten
Bei beiderseitigen Handelsgeschäften ist die Vereinbarung eines Abtretungsverbots unwirksam (§ 354a HGB). Dies hat für den Kaufmann den Vorteil, dass er seine Geldforderungen auch dann als Sicherheit für Kredite abtreten kann, wenn dies vertraglich - z. B. in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners - ausgeschlossen ist.
Laufende Rechnung / Kontokorrent
Nur der Kaufmann kann eine Kontokorrentabrede treffen (§ 355 HGB). In einer längeren Geschäftsbeziehung werden dann die gegenseitigen Forderungen miteinander verrechnet und können nicht einzeln geltend gemacht werden. Nach Abschluss der vereinbarten Periode wird ein Saldo berechnet, der an die Stelle der ursprünglichen Forderungen tritt.
Annahmeverzug beim Handelskauf
Nimmt ein Käufer die bestellte Ware nicht ab, hat der Kaufmann weitergehende Rechte als ein Nichtkaufmann, der dem BGB unterliegt. Der Kaufmann kann die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers einlagern oder sie nach vorheriger Androhung öffentlich versteigern lassen (§ 373 HGB).
Der Nichtkaufmann hat bei Annahmeverzug nur die Möglichkeit der allgemeinen Hinterlegung gemäß § 372 BGB. Die allgemeine Hinterlegung lässt nur die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren sowie besonderen Wertsachen bei der Hinterlegungsstelle zu.
Untersuchungs- und Rügepflicht beim Handelskauf
Beim beiderseitigen Handelskauf unterliegt der Käufer bei der Warenannahme einer strengen Untersuchungs- und Rügepflicht (§ 377 HGB). Er ist als Kaufmann verpflichtet, die Ware unverzüglich zu untersuchen und Mängel bzw. Fehllieferungen gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Unterlässt er dies, verliert er seine Gewährleistungsansprüche.
Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen offenen und verdeckten Mängeln. Als offen werden solche Mängel bezeichnet, die bei einer sorgfältigen Untersuchung nach Ablieferung der Ware erkennbar sind. Bei Lieferung größerer Mengen sind Stichproben zu nehmen (z. B. bei Konserven); angelieferte Maschinen sind in Gang zu setzen; eine Probeverarbeitung kann geboten sein, wenn ein Mangel des gelieferten Materials nur hierdurch erkennbar ist. Ist der Mangel bei einer solchen Untersuchung erkennbar, dann muss direkt anschließend gerügt werden. Schon geringe, bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang vermeidbare Lässigkeit macht die Rüge verspätet. Bei leicht verderblichen Waren kann beispielsweise eine Untersuchung und Rüge noch am Tag der Anlieferung geboten sein.
Konnte der Mangel auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden und tritt er erst später zutage, so liegt ein verdeckter Mangel vor (Beispiel: Die gezogenen Proben waren in Ordnung und erst später finden sich mangelhafte Produkte; der Mangel einer Maschine zeigt sich erst bei Aufnahme der Serienproduktion). Hier ist unverzüglich nach der Entdeckung zu rügen. Da der Käufer für den Zeitpunkt der Entdeckung und die erfolgte Untersuchung beweispflichtig ist, sollten darüber Protokolle angelegt werden.
Die Anzeige muss Art und Umfang der Mängel genau bezeichnen, damit später nicht andere Mängel "nachgeschoben" werden können. Die in der Praxis zum Teil anzutreffende Kurznachricht "Die gelieferten Waren sind unbrauchbar" reicht also keinesfalls.
Erfolgt nach der ersten rechtzeitigen Rüge eine Nachbesserung und ist auch diese fehlerhaft, muss erneut gerügt werden.
Pflicht zum Führen von Handelsbüchern
Der Kaufmann hat die Pflicht, nachvollziehbare Aufzeichnungen über alle Geschäftsvorfälle und die Unternehmenslage anzufertigen und bereitzuhalten. Hierzu gehören insbesondere:
- Die Buchführungspflicht (§ 238 HGB). Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung nachvollziehen lassen, wozu auch die Pflicht gehört, Kopien sämtlicher Handelsbriefe zurückzuhalten.
- Die Inventarpflicht (§ 240 HGB). Zu Beginn der Geschäftstätigkeit und zum Ende jedes Geschäftsjahres ist eine Inventur durchzuführen, bei der ein Verzeichnis aller Vermögensgegenstände und Schulden mit Angabe ihrer Werte anzulegen ist.
- Die Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses (§ 242 HGB). Zu Beginn der Geschäftstätigkeit und zum Ende jedes Geschäftsjahres ist eine Bilanz aufzustellen, aus der sich das Verhältnis des Vermögens und der Schulden des Kaufmanns ergibt.
- Die Aufbewahrungspflicht (§ 257 Abs. 1 HGB). Der Kaufmann hat die Pflicht, Handelsbücher, Inventare und Jahresabschlüsse mindestens 10 Jahre, die Handelsbriefe mindestens 6 Jahre lang aufzubewahren.
Sonstiges
Beachten Sie, dass der Nichtkaufmann u. U. vom Beitrag zur Industrie- und Handelskammer befreit werden kann. Mit Eintragung in das Handelsregister müssen Sie jedoch in jedem Fall einen Grundbeitrag leisten.
Einige Vorschriften aus dem Bereich des Verbraucherschutzes gelten nicht für den Kaufmann. Aufgrund der Kaufmannseigenschaft werden hinreichende Kenntnisse und Erfahrungen des Kaufmanns im Rechtsverkehr vorausgesetzt. Der Kaufmann wird also weniger geschützt als der private Kunde.
Kaufleute können eine Gerichtsstandsvereinbarung treffen, die insbesondere auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihrer Geschäftspartner enthalten sein kann.