Vermittler nach § 34 d GewO
Erbringung des Sachkundenachweises
Sachkunde des Vermittlers
Folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer sind der Sachkundeprüfung gleichgestellt:
1. Erfolgreiche Abschlussprüfung
a) als Versicherungskaufmann oder Versicherungskauffrau,
b) als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen oder als Kauffrau für Versicherungen und Finanzen,
c) als Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen oder als Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen oder
d) als Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung oder als Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung
2. Abschlusszeugnis
a) eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung mit einem Hochschulabschluss oder einem gleichwertigen Abschluss,
b) als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Finanzberaterin für Finanzdienstleistungen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder als Bank- oder Sparkassenkauffrau,
c) als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Finanzberaterin für Finanzdienstleistungen mit einer abgeschlossenen allgemeinen kaufmännischen Ausbildung oder
d) als Geprüfter Finanzfachwirt oder Geprüfte Finanzfachwirtin mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule
Das Abschlusszeugnis in den Fällen a) bis d) kann nur anerkannt werden, wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder als Versicherungsberatung nachgewiesen wird;
e) Bank- oder Sparkassenkaufmann oder als Bank- oder Sparkassenkauffrau,
f) Investmentfondskaufmann oder Investmentfondskauffrau oder
g) Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen,
Das Abschlusszeugnis in den Fällen e) bis g) kann nur anerkannt werden, wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder der Versicherungsberatung nachgewiesen wird.
3. Studienabschluss
Der erfolgreiche Abschluss eines mathematischen, wirtschaftswissenschaftlichen oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie wird als Sachkundenachweis anerkannt, wenn zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung oder der Versicherungsberatung nachgewiesen wird.
4. Weitere Möglichkeiten
Zusätzlich gibt es noch folgende Möglichkeiten, den Sachkundenachweis zu erbringen:
- Ausländische Berufsabschlüsse können im Rahmen der Niederlassungsfreiheit anerkannt werden
- Der Abschluss als Versicherungsfachmann oder -frau des Berufsbildungswerks des Berufsbildungswerks der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (BWV) mit Abschlussdatum vor dem 1. Januar 2009 steht der erfolgreichen Sachkundeprüfung gleich. (Der BWV-Ausweis reicht nicht aus, da dieser Ausweis auch ohne bestandene Prüfung herausgegeben worden ist.)
- Personen, die seit dem 31. August 2000 selbstständig oder unselbstständig ununterbrochen als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig sind, bedürfen keiner Sachkundeprüfung
Berufserfahrung kann durch Arbeitszeugnisse, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder eines Versicherungsunternehmens oder im Falle der Selbstständigkeit durch die Gewerbeanmeldung und der ununterbrochenen Eintragung im Versicherungsvermittlerregister seit dem 1. Januar 2019 als gebundener Versicherungsvertreter nachgewiesen werden.
Sachkunde der Angestellten
Nach § 34 d, Abs. 9 GewO dürfen selbständige Versicherungsvermittler nur solche Personen beschäftigen, die über die "für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung sachgerechte Qualifikation" verfügen und deren Zuverlässigkeit zuvor abgeprüft worden ist.
Richtschnur für die angemessene Qualifikation des Angestellten ist aus Sicht des Bundeswirtschaftsministeriums, dass bei einer vollständigen Vermittlungstätigkeit, die der des Agenturinhabers entspricht, die Mindestqualifikation für die Erlaubniserteilung "also das Niveau der Sachkundeprüfung" anzustreben ist. Beschäftigte, die aber nur ein eingeschränktes Versicherungsangebot vermitteln, können auch geringer qualifiziert sein. Die Qualifikation von Bürokräften steht dem Vermittler frei. Grundsätzlich sollte hier bei allen Überlegungen nicht vergessen werden, dass der Vermittler auch für die Tätigkeit seiner Mitarbeiter haftet.
Die Zuverlässigkeit der Angestellten sollte durch ein polizeiliches Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister überprüft werden.