Quereinsteiger

Sachkundeprüfung gemäß VersVermV

Allgemeines

Wer keinen der in § 5 der Versicherungsvermittlerverordnung genannten Berufsabschlüsse vorweisen kann und sich auch nicht auf die Bestandschutzregelung nach § 2 Abs. 3 Versicherungsvermittlerverordnung (siehe unten) berufen kann, muss eine Sachkundeprüfung ablegen. Die Sachkundeprüfung kann vor jeder Industrie- und Handelskammer in Deutschland abgelegt werden. Allerdings bietet nicht jede IHK diese Prüfung für Versicherungsvermittler an.
In Niedersachsen wird die Sachkundeprüfung nach § 34 d Abs. 5 Nr 4 GewO von folgenden Industrie- und Handelskammern abgenommen:
Die IHK Elbe-Weser bietet die Sachkundeprüfung für Versicherungsvermittler nicht an.

Aufbau der Prüfung

Die Sachkundeprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Die Teilnahme am praktischen Teil der Prüfung setzt das Bestehen des schriftlichen Teils voraus.
Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst die in § 2 Absatz 1 Nummer 1 aufgeführten Sachgebiete. Der praktische Teil umfasst die Kundenberatung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und wird als Simulation eines Kundenberatungsgesprächs durchgeführt.
Im Falle des Nicht-Bestehens kann der Teilnehmer die Prüfung beliebig oft wiederholen.

Bestandsschutz für langjährig tätige Vermittler

Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater, die seit dem 31.August 2000 selbständig oder unselbständig ununterbrochen als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig sind, bedürfen keiner Sachkundeprüfung, d. h. auch ein Versicherungsvermittler, der zunächst über sein Versicherungsunternehmen in das Register eingetragen wird, kann auch in Zukunft noch über die Bestandsschutzregelung die Gewerbeerlaubnis beantragen. Es müssen entsprechende Nachweise vorgelegt werden. Bei einer selbstständigen Tätigkeit muss eine Eintragung im Versicherungsvermittlerregister ununterbrochen bestanden haben.
Der Nachweis der Vermittlertätigkeit erfolgt in der Regel durch Vorlage der Gewerbeanmeldung, von Arbeitszeugnissen oder von Bestätigungsschreiben der Arbeitgeber bzw. Versicherungsunternehmen. Hilfsweise können Provisionsauszüge vorgelegt werden, was dann aber eine vorherige Absprache mit der IHK erfordert.

Übergangsregelung nach § 27 Versicherungsvermittlerverordnung

Ein vor dem 1. Januar 2009 erworbener Abschluss als Versicherungsfachmann oder Versicherungsfachfrau des Berufsbildungswerks der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. steht der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung nach § 2 gleich.