Importrestriktionen
Entwaldungsfreie Lieferketten
Die Europäische Union hat im Juni 2023 eine Regelung zu entwaldungsfreien Lieferketten auf den Weg gebracht. Nach einer Übergangsfrist von 18 Monaten tritt diese zum 30. Dezember 2024 in Kraft. Betroffen sind in erster Linie Importeure entsprechender Produkte.
„Nach Billigung durch das Europäische Parlament und den Rat würden die Rechtsvorschriften am 30. Dezember 2025 für große Unternehmen und am 30. Juni 2026 für Kleinst- und Kleinunternehmen anwendbar werden. Da auf fachlicher Ebene alle Umsetzungsinstrumente einsatzbereit sind, können die zusätzlichen 12 Monate als Einführungsphase dienen, um eine ordnungsgemäße und wirksame Umsetzung zu gewährleisten.
Quelle: Pressemitteilung der EU zur Umsetzung der EU-Verordnung über Entwaldung
Quelle: Pressemitteilung der EU zur Umsetzung der EU-Verordnung über Entwaldung
Kleine Unternehmen (bis 250 Mitarbeiter) haben eine 24-monatige Übergangszeit (bis 30. Juni 2025). Ziel der EU-Verordnung Nr. 2023/1115 ist die Verhinderung weiterer Entwaldung beziehungsweise Waldschädigung als einer der Treiber des Klimawandels. Sie ersetzt die Holzhandelsverordnung (EU) Nr. 995/2010.
Relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse
Die Verordnung reguliert das Inverkehrbringen und Bereitstellen sogenannter relevanter Rohstoffe und Erzeugnisse.
Zu den relevanten Rohstoffen gehören
- Rinder
- Kakao
- Kaffee
- Ölpalme
- Kautschuk
- Soja
- Holz
Unter den relevanten Erzeugnissen werden diejenigen Produkte verstanden, die aus den Rohstoffen hergestellt werden wie Rindfleisch, Röstkaffee oder Schokolade. Der Anhang I der Verordnung enthält die jeweiligen Positionsnummern der betroffenen Erzeugnisse.
Unternehmenspflichten
Betroffene Unternehmen müssen sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte relevante Rohstoffe oder Erzeugnisse entwaldungsfrei sind, gemäß den Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt wurden und dafür eine Sorgfaltserklärung vorliegt (Artikel 3).
Die Sorgfaltserklärung ist den zuständigen Behörden vor dem Inverkehrbringen des Produkts zu übermitteln. Gemäß Artikel 33 der Verordnung wird dafür ein gesondertes Informationssystem eingerichtet.
Sorgfaltspflichten der Unternehmen (Artikel 8 der VO)
- Sammlung von Informationen darüber, dass die relevanten Rohstoffe/Erzeugnisse nicht gegen die Verbote in Artikel 3 verstoßen, u. a. Handelsnamen, Menge, Erzeugerland, Geolokalisierung, Lieferantennamen
- Risikobewertung und Minimierung auf Basis der gesammelten Daten
- Einrichtung eines Compliance-Systems bzw. Sorgfaltspflichtregelung mit jährlicher Berichtspflicht (außer kleine und mittlere Unternehmen)
- Informationspflicht gegenüber nachgelagerten Marktteilnehmern
- Dokumentationspflicht: 5-jährige Aufbewahrungspflicht der Nachweise über die Sorgfaltspflichten
Wie bereite ich mich vor?
- Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen von der Verordnung betroffen ist – nutzen Sie dafür die in Anhang I aufgeführte Liste relevanter Rohstoffe und Erzeugnisse
- Wenn ja: beginnen Sie rechtzeitig mit der Umsetzung der Maßnahmen – Informationsbeschaffung und Risikobewertung brauchen Zeit!
- Ermitteln Sie unternehmensinterne Zuständigkeiten
- Treffen Sie vertragliche Vereinbarungen zur Informationsweitergabe mit Lieferanten
- Prüfen sie, wie die Geolokalisierung der Rohstoffe und Erzeugnisse im Lieferland umgesetzt werden kann.
- Vereinfachungsmöglichkeiten: können Sie andere im Unternehmen etablierte Prüfschritte nutzen oder zusammenfassen, z. B. bezüglich der Sorgfaltspflichten hinsichtlich des Lieferkettengesetzes (LkSG)?