Carbon Border Adjustment Mechanism

CBAM: Aktueller Überblick

Am 1. Oktober 2023 hat die Übergangsphase des Grenzausgleichsmechanismus CBAM begonnen. Seitdem müssen Importeure betroffener Waren quartalsweise einen Bericht zu den “eingebetteten” CO2-Emissionen einreichen.

1. Hintergrund

Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) soll das EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS) ergänzen und sicherstellen, dass für Importe die gleichen Emissionspreise anfallen wie für Produkte, die innerhalb der Europäischen Union hergestellt wurden. Zur Zeit werden stark im internationalen Wettbewerb stehende Branchen noch durch die freie Zuteilung von Emissionszertifikaten geschützt. Diese freien Zuteilungen werden ab dem Jahr 2026 sukzessive durch eine CO2-Grenzabgabe für Importe ersetzt.
CBAM soll so dem sogenannten „Carbon Leakage“ entgegenwirken, also der Verlagerung CO2-intensiver Produktion in Drittländer mit einem weniger strengem Klimaschutzregime als in der EU. Durch die Grenzabgabe sollen die Preise für Drittlandsimporte auf das gleiche Niveau wie der heimischen Produktion angehoben werden, um Wettbewerbsnachteile zu vermeiden.

2. Anwendungsbereich

Betroffen sind derzeit alle Unternehmen innerhalb der Europäischen Union (EU), die
  • Eisen & Stahl (weitgehend Kapitel 72 und 73),
  • Zement,
  • Aluminium (Kapitel 76),
  • Elektrizität,
  • Düngemittel (u. a. Salpetersäure, Ammoniak, Kaliumnitrat sowie mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel),
  • Wasserstoff,
  • sowie einige vor- und nachgelagerte Produkte
aus Nicht-EU Staaten importieren.
Gemäß Anhang I der CBAM-Verordnung VO (EU) 2023/956 werden die betroffenen Waren anhand der Zolltarifnummer eindeutig festgelegt.
Bis 2030 sollen alle Güter einbezogen werden, die unter den EU-Emissionshandel fallen. Die Kommission wird auch die Methode für das Erheben indirekter Emissionen überprüfen und sich die Möglichkeit vorbehalten, weitere Produkte einzubeziehen.

3. Ausnahmen

Ausgenommen von CBAM sind:
  • Waren aus Drittstaaten, die sich am EU-ETS beteiligen oder damit verbunden sind (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz sowie Waren mit Ursprung in den Gebieten Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta und Melilla),
  • Kleinsendungen, deren Gesamtwarenwert in der Sendung 150 EUR nicht übersteigt,
  • Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden, sofern der Wert dieser Waren 150 Euro nicht überschreitet,
  • Waren, die von den Militärbehörden der EU-Mitgliedstaaten oder im Rahmen einer Vereinbarung mit den Militärbehörden eines Nicht-EU-Landes im Rahmen der gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU oder der NATO eingeführt werden,
  • Waren mit Ursprung in der EU, die in die EU zurückkommen (Rückwaren).
Wichtig: Der Ursprung der eingeführten Waren muss künftig bekannt sein. Er bestimmt sich nach den nichtpräferenziellen Ursprungsregeln des Zollkodex der Union.

4. Übergangsphase 2023 – 2025

Der Übergangszeitraum (insbesondere Art. 32 und 35 (1) und (2)) dient vor allem dazu, Daten und Erfahrungen zu sammeln, um die Abläufe für die Implementierungsphase tatsächlich praxistauglich gestalten zu können. Details regelt die CBAM-Durchführungsverordnung 2023/1773.

4.1 Zollanmeldung

In der Importzollanmeldung selbst müssen zu diesem Zeitpunkt keine Angaben zu CBAM gemacht werden. Der Zoll informiert hierzu.

4.2 Berichtspflicht

Berichtspflichtige Anmelder müssen in der Übergangsphase für alle seit dem 01.10.2023 eingeführten und von CBAM betroffenen Waren jedes Quartal eines Kalenderjahres einen Bericht an die EU-Kommission übermitteln.
Fristen für die CBAM-Berichte (Quelle: DEHSt)
Quartal Einreichungsfrist bis Änderung möglich bis
2023: Oktober – Dezember 2024: 31.01. 2024: 31.07.
2024: Januar – März 2024: 30.04. 2024: 31.07.
2024: April – Juni 2024: 31.07. 2024: 30.08.
2024: Juli – September 2024: 31.10. 2024: 30.11.
2024: Oktober – Dezember 2025: 31.01. 2025: 28.02.
2025: Januar – März 2025: 30.04. 2025: 31.05.
2025: April – Juni 2025: 31.07. 2025: 31.08.
2025: Juli – September 2025: 31.10. 2025: 30.11.
2025: Oktober – Dezember 2026: 31.01. 2026: 28.02.
Wichtig: eingereichte CBAM-Berichte können bis zu zwei Monate nach Ende des Berichtsquartals korrigiert werden; u. a. sofern dem Importeur nach Ablauf der Meldefrist genauere Daten über eingebettete Emissionen zur Verfügung stehen.
Die Inhalte des Berichts definiert Artikel 35 Absatz 2 CBAM-Verordnung mit:
  • Gesamtmenge jeder Warenart (in MWh oder t) aufgeschlüsselt nach Herstellungsanlagen im Ursprungsland,
  • gesamte direkte und indirekte graue Emissionen in Tonnen CO2e-Emissionen/MWh oder CO2e-Emissionen/t jeder Warenart (gem. Anhang IV CBAM Verordnung),
  • CO2-Preis, der im Ursprungsland für die eingeführten Waren entrichtet wurde (jede verfügbare Ausfuhrerstattung oder andere Form von Ausgleich ist zu berücksichtigen).
Details zur Berichtspflicht finden Sie bei der national zuständigen Behörde – Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) unter CBAM.
Informationen der Europäischen Kommission:

5. Übergangsregister & CBAM-Portal für Unternehmen

Zur Abgabe des Berichts müssen sich berichtspflichtige Anmelder registrieren. Das Zugangsmanagement erfolgt in Deutschland über das Zoll-Portal.
Zum Vorgehen:
  • Nach der Registrierung im Zoll-Portal verknüpfen Sie dort Ihr Konto mit dem „EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement, CBAM-Portal“. Unter „Übergreifende Leistungen“ wählen Sie dafür die Dienstleistung „EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement, CBAM-Portal“ aus.
  • Nach der Angabe von Kontaktdaten und der Zustimmung zur Weitergabe der Daten bestätigen Sie mit „Ja“ Ihre Registrierung.
  • Im Anschluss finden Sie unter „Dienstleistung“ das „EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement, CBAM-Portal“. Dort wählen Sie „EU-Anwendungen aufrufen“ aus, zum Menüpunkt „CBAM-Übergangsregister“ zu gelangen.
  • Von dort werden Sie auf die Seite des EU-Zollportals der Europäischen Kommission weitergeleitet. Wählen Sie dort unbedingt den Bereich „Zoll“ (nicht „Carbon Border Adjustment Mechanism“) aus.
Eine detaillierte Beschreibung darüber, wie Sie Zugang zum CBAM-Portal für Unternehmer erhalten, finden Sie auf den Hilfeseiten des Zoll-Portals.

6. Ermittlung und Dokumentation der Emissionen

Bis zum 31. Juli 2024 konnten die zu berichtenden Emissionen noch mit Standardwerten angesetzt werden, die die EU-Kommission Ende Dezember 2023 veröffentlicht hat. Ab dem Bericht für das 3. Quartal 2024 ist dies nur noch sehr eingeschränkt möglich. Lediglich bis zu 20 % der gesamten Emissionen, die mit komplexen Waren verbunden sind, dürfen auf Schätzungen, wozu auch die Standardwerte zählen, gestützt werden. Ansonsten sind die tatsächlichen Emissionen zu berichten.
Artikel 4 der Durchführungsverordnung beinhaltet die unterschiedlichen Berechnungsmethoden für die Emissionen und Anhang IV der Durchführungsverordnung zeigt auf, welche Daten berichtspflichtige Anmelder von Anlagenbetreibern/Lieferanten/Herstellern benötigen.
Damit diesen verständlich gemacht werden kann, welche Daten der Importeur benötigt, hat TAXUD Leitlinien für Anlagenbetreiber in Drittländern sowie eine Excel-Vorlage zur Abfrage der erforderlichen Daten innerhalb der Lieferkette vorbereitet.
Die Informationen der Europäischen Kommission dazu finden Sie aufgesplittet nach:
Um ihrer Berichtspflicht genüge zu tun, sind Importeure auf die Mitwirkung ihrer Lieferanten in Drittstaaten angewiesen. Die ersten Erfahrungen zeigen, dass es mitunter unmöglich ist, die notwendigen Angaben zu bekommen. Die DEHSt teilt dazu mit:
“Sollten dem CBAM-Anmelder keine Daten über tatsächliche Emissionen von Lieferanten und/oder Herstellern zu den CBAM-Waren zur Verfügung stehen, muss dieser darlegen, dass alle notwendigen und verhältnismäßigen Schritte unternommen wurden und aus welchen Gründen es nicht möglich war die erforderlichen Daten zu den CBAM-Waren vom Lieferanten und/oder Herstellern zu erhalten. Zur Dokumentation muss das Feld „Kommentare“ im CBAM-Übergangsregister genutzt werden (siehe Screenshot unten). Dort sollten auch Belege beigefügt werden, um die erfolglosen Bemühungen und Schritte zu dokumentieren, die unternommen wurden, um Daten von Lieferanten und/oder Herstellern zu erhalten.”

7. Wenn Sie betroffen sind...

  • Legen Sie die innerbetrieblichen Zuständigkeiten für Prüfung und Einhaltung der Meldepflichten fest. Je nach Bedeutung/Menge der Importe hat das Thema eine sehr unterschiedliche Priorität für einzelne Unternehmen.
  • Registrieren Sie sich im Übergangsregister sowie dem CBAM-Portal für Unternehmen: siehe Hilfeseiten des Zoll-Portals.
  • Nehmen Sie Kontakt mit ihren Lieferanten hinsichtlich der Kalkulation der CO2-Emissionen auf: Große ausländische Hersteller beschäftigen sich mit dem Thema, da alle EU-Importeure auf sie zukommen. Erforderliche Daten vom Lieferanten sind in Anhang IV der Durchführungsverordnung zusammengestellt.
  • Nutzen Sie die e-Learning-Angebote der EU-Kommission. Zudem hat die EU eine Excel-Vorlage zur Abfrage innerhalb der Lieferkette bereitgestellt.
  • Sorgen Sie dafür, dass Sie den nichtpräferenziellen Ursprung aller importierten Waren kennen. Die Verwendung eines unbekannten Ursprungs ist nicht mehr möglich.

8. Regelphase ab 2026

Mit Beginn der Regelphase am 01.01.2026 müssen Importeure von CBAM-Waren eine Zulassung als CBAM-Anmelder haben. Außerdem müssen für die in den eingeführten Waren eingebetteten Emissionen CBAM-Zertifikate erworben und abgegeben werden. Den Preis für die CBAM-Zertifikate berechnet die EU-Kommission wöchentlich als Durchschnitt der Schlusspreise der EU-EHS-Zertifikate auf der Auktionsplattform für die Kalenderwoche. Ein eventuell im Drittland schon entrichteter CO2-Preis kann vom Importeur gegengerechnet werden.