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Einfuhrdokumente

Der rechtliche Hintergrund zu den Einfuhrdokumenten wird durch die maßgebenden Gesetze gebildet z. B.: Außenwirtschaftsverordnung, Verbote und Beschränkungen. Nach den Bestimmungen des Zollkodex der EG in Verbindung mit dem deutschen Außenwirtschaftsgesetz ist die Einfuhr von Waren aus Drittländern grundsätzlich ohne besondere Förmlichkeiten möglich. Es gibt allerdings Ausnahmen von dieser Regel und somit die unterschiedlichsten Verfahrensvorschriften/Dokumente bei der Zollabfertigung.

1. EORI-Nummer

Die Zollverwaltung verlangt für alle schriftlichen bzw. mit Mitteln der Datenverarbeitung (auch ATLAS) erstellten Zollanmeldungen verbindlich die sogenannte EORI-Nummer. Hintergrund ist die Identifikation der Anmelder, deren Vertreter, Ausführer, Versender sowie der Hauptverpflichteten. Es handelt sich nicht um die Bewilligungsnummer, die für einzelne Zollverfahren vergeben wird.
Die EORI-Nummer ist bei den Anmeldungen zu verwenden, ohne die EORI-Nummer erhält man keinen Zugang zu den elektronischen Verfahren. Die EORI-Nummer wird auf Antrag kostenfrei von der Generaldirektion Zoll, Dienstort Dresden vergeben. Der Antrag ist online über das Bürger- und Geschäftskundenportal oder auf dem Vordruck 0870 (Beteiligte Stammdaten - Adresserfassung und -berichtigung) abzugeben. Er ist rechtsverbindlich zu unterschreiben und mit den erforderlichen Unterlagen (Hinweise auf der Rückseite des Vordrucks beachten) schriftlich oder per Fax an die Generalzolldirektion, Dienstort Dresden - Stammdatenmanagement zusenden.

2. Zollanmeldung (Einfuhranmeldung)

Bei Warenlieferungen mit einem Warenwert von unter 22 Euro oder bei gewerblichen Warensendungen, die unmittelbar im Reisegepäck befördert werden und deren statistischer Warenwert 1.000 Euro bzw. deren Eigengewicht 1.000 kg nicht überschreitet, kann die Einfuhranmeldung mündlich erfolgen. In allen anderen Fällen ist dem Zoll die Ankunft der Ware schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
Die elektronische Einfuhranmeldung erfolgt über das ATLAS-Verfahren des Zolls. Eine Schnittstelle ist hier die Internet-Zollanmeldung-Einfuhr (IZA), die online frei nutzbar ist. Im Fall der elektronischen Abgabe der Einfuhranmeldung über die IZA werden die Daten zunächst elektronisch erfasst und vorab an die Zollstelle übermittelt. Trotzdem ist die Einfuhranmeldung zusätzlich vom Anmelder zweimal auszudrucken, zu unterschreiben und der Zollstelle vorzulegen! Die IZA kann nur in Fällen endgültiger Einfuhr verwendet werden. Andere Zollverfahren (Zolllager, Veredelungsverkehr, etc.) können hierüber nicht abgebildet werden. Eine andere Möglichkeit der elektronischen Abgabe ist über eine spezielle ATLAS-Software.

3. Zollwertanmeldung

Alle erforderlichen Angaben zur Feststellung des Zollwerts sind im Vordruck 0464 einzutragen, der von der Internetseite des Zolls herunter geladen werden kann. Die Zollwertanmeldung ist um das Ergänzungsblatt zur Anmeldung der Angaben über den Zollwert (Vordruck D.V.1 BIS; Vordruck 0465) zu ergänzen soweit die Zollanmeldung mehrere Warenarten umfasst (Beide Formulare können online ausgefüllt und gedruckt werden).
Des Weiteren kann die Zollstelle von der Vorlage einer D.V.1 in den folgenden Fällen absehen:
  • der Zollwert der Waren 20.000,- Euro je Sendung nicht übersteigt, es sei denn, dass es sich um mehrfache Sendungen oder um eine Teilsendung von demselben Absender an denselben Empfänger handelt;
  • es sich um eine Wareneinfuhr ohne gewerblichen Charakter handelt;
  • bei der Wareneinfuhr Gewichtszölle oder andere spezifische Zölle anfallen;
  • Waren eingeführt werden, für die Zollfreiheit besteht (z.B. nach dem Zolltarif, im Rahmen einer Präferenzregelung);
  • der Zollwert bestimmter verderblicher Waren nach dem Einheitspreisverfahren ermittelt wird (Art. 142 Abs. 6 Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (IA)).
Für Zollanmelder, die am IT-Verfahren ATLAS teilnehmen und ihre Zollanmeldungen online an die Zollstelle übermitteln, entfällt die Vorlage einer Zollwertanmeldung nach Vordruck D.V.1.
Der Käufer der eingeführten Ware wird in der Praxis die Angaben über den Zollwert machen. Jedoch kann nicht jede Person als Zollwertanmelder auftreten. Nach Art. 178 Abs. 2 ZK-DVO sind nachstehende Bedingungen an die Person des Zollwertanmelders geknüpft:
  • Die Person muss grundsätzlich in der Gemeinschaft ansässig sein. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass z. B. bei unrichtigen Angaben in der Zollwertanmeldung sich eine in der Gemeinschaft ansässige Person zu verantworten hat oder bei Prüfungen zur Verfügung steht. Personen, die nur gelegentlich Waren einführen, können von diesem Erfordernis befreit werden.
  • Diese Person muss in der Lage sein sämtliche in der Zollwertanmeldung gemachten Angaben nachweisen zu können und sie muss im Besitz der Unterlagen sein.
Der Zollwertanmelder übernimmt in dieser Stellung die Verantwortung für
  • die Richtigkeit und Vollständigkeit der in der Anmeldung enthaltenen Angaben und
  • die Echtheit der als Nachweise vorgelegten Unterlagen.

4. Ursprungszeugnisse

Zum 1. Januar 2017 hat die Einführung des Selbstzertifizierungssystems Registrierter Exporteur (REX) begonnen. Unternehmen werden von der jeweiligen Zollverwaltung in eine Datenbank eingetragen und erhalten eine Registriernummer. Die Unternehmen sind dann Registrierter Exporteur und können Erklärungen zum Ursprung auf Handelsdokumenten auch für Werte über 6.000 Euro abgeben (REX-System). Dieses System ersetzt die bisherigen Ursprungszeugnisse Form A aus Entwicklungsländern schrittweise. Aus welchem Land noch eine Form A akzeptiert wird, ergibt sich aus der Seite des Zolls unter dem Menüpunkt “Präferenznachweise”

5. Warenverkehrsbescheinigung

EUR.1 oder EUR-MED - Präferenznachweis –
Der Präferenznachweis dient zur zollfreien oder begünstigten Einfuhr aus Ländern oder Ländergruppen, mit denen die EU Freihandels-, Präferenz- bzw. Kooperations- oder Assoziierungsabkommen geschlossen hat. Dieses Dokument sollte vorab mit dem Exporteuer der Waren geklärt werden. Ist der Warenwert über 6000 Euro muss der Exporteuer dieses Dokument ausstellen, es sei denn er ist “Ermächtigter Ausführer”, dann kann er die Erklärung auf der Handelsrechnung vornehmen. In der Erklärung muss er dann seine Zulassungsnummer angeben (siehe auch Punkt 7).

6. Handelsrechnung

Für die Handelsrechnung gibt es keinen vorgeschriebenen Vordruck oder spezielle Formvorschriften. Die Handelsrechnung ist aber dennoch ein wichtiges Dokument, das vom Exporteur im Versendungsland der Waren zu erstellen ist und zum Zeitpunkt der Verzollung im Bestimmungsland vorzulegen ist. Aufgrund der in der Handelsrechnung angegeben Warenbezeichnungen, Mengen und Preise erfolgt die Berechnung der Abgaben (Zölle, Einfuhrumsatzsteuer etc).
Neben den üblichen Angaben wie
  • Name und Anschrift des Verkäufers
  • Name und Anschrift des Käufers
  • genaue Bezeichnung der Waren, evtl. mit Angabe der Zolltarifnummern
  • Warenmenge
  • Gewicht, netto und brutto
  • Art der Verpackung
  • Markierung der Verpackung
  • Einzel- und Gesamtpreis der Ware
  • Zahlungsbedingung
  • Lieferbedingung, möglichst Incoterms® 2020 verwenden
  • Ausstellungsdatum
können unter Umständen zusätzliche Anforderungen hinzukommen.

7. Ursprungserklärung auf der Rechnung

Je nach Abkommen genügt bei einem Warenwert unter 6.000 Euro meist auch eine Ursprungserklärung des Exporteurs auf der Handelsrechnung. Der zu verwendende Wortlaut kann je nach Präferenzregelung unterschiedlich sein. Beispielsweise lautet der vorgeschriebene Text im Abkommen EU / Schweiz wie folgt:
"Der Ausführer der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte Schweizer Ursprungswaren sind."
Ort, Datum, Unterschrift und Name in Druckbuchstaben des Ausführers
Unabhängig von dieser Erleichterung gelten auch für Warensendungen unter 6.000,- Euro die präferenzrechtlichen Vorschriften in gleichem Umfang wie bei der Vorlage einer EUR.1 Warenverkehrsbescheinigung. Das Formular EUR.1 können Sie bei Formularverlagen bestellen.

8. Einfuhrgenehmigungen und Einfuhrlizenzen

In bestimmten Fällen werden Einfuhrgenehmigungen verlangt, so z. B.: bei der Einfuhr von mengenmäßig beschränkten (kontingentierten) Waren. Mit Hilfe der Einfuhrliste kann festgestellt werden ob dies der Fall ist (Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz).
Einfuhrlizenzen werden i. d. R. bei der Einfuhr von Agrarprodukten gefordert und dienen der Kontrolle von Einfuhren bestimmter Waren der Landwirtschaft und Fischerei aus Drittländern

9. Einfuhrbescheinigungen/ Wareneingangsbescheinigungen (internationale)

Bei der Einfuhr von Waffen, Munition und Rüstungsmaterial sowie Anlagen und Ausrüstungen für kerntechnische Zwecke und Waren/Technologien von strategischer Bedeutung (z. B. Präzisionswerkzeugmaschinen) kann das einführende Unternehmen von seinem im Ausland ansässigen Vertragspartner aufgefordert werden eine Internationale Einfuhrbescheinigung bzw. eine Wareneingangsbescheinigung auszuhändigen.

10. Beförderungsnachweis

z. B. CMR-Frachtbrief, Air Waybill, Konossement
Die Notwendigkeit entsprechende Einfuhrdokumente beizubringen ist bereits beim Kauf der Ware zu berücksichtigen. Erforderliche Dokumente die den Verkäufer betreffen sind von diesem zu beschaffen. Der Käufer hingegen ist verpflichtet die Einfuhrvorschriften der EU bzw. die der Bundesrepublik als Zollanmelder zu beachten. Das rechtzeitige erkennen und beantragen der erforderlichen Dokumente für die Zollabwicklung führt zu einer reibungsloseren Abwicklung.