Green Deal
Die grüne Transformation der Industrie
Die EU hat sich mit dem Green Deal das Ziel gesetzt, bis 2050 klimaneutral zu sein. Der europäischen Industrie kommt dabei eine Schlüsselrolle zu.
- EU-Emissionshandel: Zertifikate werden knapper
- CO2-Bepreisung: Auch für KMU wird es teurer
- Energie für Prozesse und Gebäude: „Efficiency first“
- Dekarbonisierung der Industrie: Alternative Wasserstoff
- Ökodesign-Verordnung: Nachhaltige Produkte als Norm
- Verkehrswende: Auch nachhaltige Güter müssen transportiert werden
- Biodiversität und Ökosysteme: Konkurrenz für Industriegebiete
- Null-Schadstoff-Aktionsplan: Chemikalien und Emissionen betroffen
- Sustainable Finance: Nachhaltige Geschäftsmodelle sind gefragt
Die Steigerung der Effizienz von Produktionsprozessen, ressourcenschonendere Produkte und die Umstellung auf strombasierte Produktionsverfahren haben in der EU und gerade auch in Deutschland dazu geführt, dass der Ausstoß von Treibhausgasen der Industrie trotz steigender Bruttowertschöpfung gesunken ist. Mit dem Green Deal will die EU diese Entwicklung deutlich forcieren. Die europäische Industrie soll weltweit zum „grünen Vorbild“ werden – gute Chancen also für klimafreundliche Technologien und Produkte, aber große Herausforderungen für viele traditionelle Geschäftsmodelle:
EU-Emissionshandel: Zertifikate werden knapper
Zentrales Instrument auf dem Weg zur Klimaneutralität der Industrie ist der europäische Emissionshandel, kurz EU-ETS. Von diesem weltweit größten Handelssystem für CO2-Zertifikate werden gut 40 % aller CO2-Emissionen der EU abgedeckt. Betroffen sind Anlagen der Energiewirtschaft und der energieintensiven Industrie – europaweit rund 11.000 Anlagen, davon gut 1.800 in Deutschland. Neben thermischen Kraftwerken sind dies Anlagen der Eisen- und Stahlverhüttung, zur Nichteisenmetallverarbeitung, der chemischen Industrie, der mineralverarbeitenden Industrie (Zement, Keramik, Glas usw.), der Papier- und Zelluloseproduktion sowie Raffinerien. Mit der Bepreisung des von diesen Industriezweigen ausgestoßenen CO2-sollen Investitionsanreize für klimafreundliche Technologien und Verfahren geschaffen werden. Tatsächlich sind die Emissionen aus ETS-Anlagen seit Einführung des EU-ETS um rund 36 % gesunken (Stand 2021). Für das Jahr 2030 galt bisher ein Ziel von minus 43 %.
Mit der Novellierung des EU-ETS im Rahmen des „Fit for 55“-Pakets sollen die Emissionen jetzt bis 2030 um 62 % gegenüber 2005 gesenkt werden, d. h. 19 Prozentpunkte über den aktuellen Zielwert hinaus. Damit einher geht ein deutlich schnelleres Absenken der im EU-ETS jährlich ausgegebenen Zertifikate. Durch die Verknappung der Zertifikate ist ein weiterer Preisanstieg zu erwarten, was die Verteuerung vieler Roh- und Grundstoffe zur Folge haben könnte. Verstärkt werden könnte der Preisauftrieb durch das Auslaufen bisher kostenfreier Zuteilungen. Zurzeit werden Unternehmen in Carbon-Leakage gefährdeten Sektoren die Zertifikate zum Teil noch kostenlos überlassen, orientiert an dem Mindestbedarf besonders energieeffizienter Anlagen. Diese kostenfreien Zuteilungen werden zukünftig von einem CO2-Grenzausgleichsmechanismus, genannt CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism), abgelöst, bei dem CO2-belastete Produkte aus Drittstaaten mit einer Ausgleichsabgabe belegt werden. Dieser neue Mechanismus zielt damit allein auf einen aus klimapolitischer Perspektive fairen Wettbewerb im europäischen Binnenmarkt, entlastet aber nicht die Exportwirtschaft. Dies könnte gerade für die exportorientierte deutsche Wirtschaft zur Belastung werden. Kritische Stimmen fürchten außerdem, dass die Abgabe handelspolitische Gegenmaßnahmen provozieren und weltweit zu mehr Protektionismus führen könnte.
CO2-Bepreisung: Auch für KMU wird es teurer
In den bestehenden EU-Emissionshandel sind zwar ausschließlich Großanlagen einbezogen, dabei handelt es sich aber vielfach um Anlagen zur Herstellung von Grund- und Rohstoffen, die in vielen – auch kleineren – Unternehmen weiterverarbeitet werden. Es ist davon auszugehen, dass steigende CO2-Kosten durch entsprechende Preisaufschläge in der Lieferkette weitergegeben werden.
Zudem wird ab 2027, spätestens 2028, neben dem bestehenden EU-ETS ein gesondertes Emissionshandelssystem, EU-ETS II, für Emissionen aus Gebäuden und Verkehr eingerichtet. Die Funktionsweise ist ähnlich dem bestehenden nationalen Emissionshandel in Deutschland – also ansetzend an den Brennstoffen – ausgestaltet. Sofern das deutsche System im europäischen aufgehen würde, könnte dies zu einer Angleichung der innereuropäischen Wettbewerbsbedingungen führen – nicht jedoch im internationalen Handel mit Drittstaaten.
Energie für Prozesse und Gebäude: „Efficiency first“
Neben dem Ausbau der erneuerbaren Energie stellt die Energieeffizienz einen wichtigen Eckpfeiler der Energiewende dar. Mit der nun erfolgten Neufassung der Energieeffizienz-Richtlinie im Rahmen des “Fit for 55”-Pakets wurden die Ziele der Mitgliedsstaaten deutlich angehoben. Danach müssen die EU-Staaten ihren Energieverbrauch bis 2030 um 11,7 % im Vergleich zu 2020 senken. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf der Gebäudeenergieeffizienz. Die Anforderungen an energetische Sanierung und Neubau von Industriegebäuden unterscheiden sich daher nicht von denen anderer Wirtschaftszweige wie Handel und Logistik. In der Industrie – in der Gesamtheit betrachtet – spielt die Gebäudeenergie allerdings nur eine untergeordnete Rolle. Zwei Drittel der Endenergie fließt in die Prozesswärme, ein knappes Viertel entfällt auf mechanische Energie.
In Betrieben, bei denen die Energiekosten im Vergleich zu den sonstigen Kosten gering sind, konkurrieren Investitionen in Energieeffizienz mit anderen Investitionen zur Produktentwicklung oder Markterschließung. Für energieintensive Unternehmen ist Energieeffizienz dagegen ein entscheidender Wettbewerbsfaktor, so dass gerade im Bereich der Prozessenergie schon erhebliche Effizienzpotentiale gehoben wurden. Die Energieproduktivität der Industrie ist im Zeitraum von 1991 bis 2019 um 43,5 % gestiegen (Energieeffizienz in Zahlen 2021 – BMWK). Grundsätzlich ist für jede weitere Effizienzmaßnahme von steigenden Grenzkosten auszugehen, denen aktuell allerdings sehr hohe Energiekosten entgegenstehen, so dass auch unabhängig von ordnungsrechtlichen Vorgaben weiterhin Anreize dafür bestehen, Energieeffizienzmaßnahmen umzusetzen und in den Einsatz erneuerbarer Energien zu investieren. Nicht zuletzt stehen dafür umfangreiche Fördermittel bereit.
Dekarbonisierung der Industrie: Alternative Wasserstoff
Die Dekarbonisierung der Industrie durch Energieeffizienz und erneuerbare Energien stößt dann an Grenzen, wenn Prozesse nicht direkt elektrifiziert werden können oder Emissionen nicht energiebedingt sind. So stammt etwa ein Drittel der Emissionen der deutschen Industrie aus chemischen Umwandlungsprozessen, wie bspw. der Reduktion von Eisenoxid, der Zementherstellung oder der Verwendung konventionellen „grauen“ Wasserstoffs als Grundstoff in der Chemieindustrie. In diesen Fällen wird grüner Wasserstoff zum Schlüssel für die erfolgreiche Dekarbonisierung der Wirtschaft.
Sowohl die EU als auch Deutschland haben sich mit Wasserstoff-Strategien ambitionierte Ziele gesetzt. Beginnend mit dem Paket zur Dekarbonisierung des Gasmarkts hat die EU-Kommission im Rahmen des Green Deal mehrere Vorschläge zur Unterstützung des Hochlaufs und Regelung eines europäischen Wasserstoffmarkts vorgelegt. Beim Einstieg in die Wasserstoffwirtschaft sollen diejenigen Bereiche priorisiert werden, die ein hohes CO2-Minderungspotential aufweisen und bei denen alternative Technologien und Verfahren nicht oder nur sehr begrenzt erkennbar sind, wie also die chemische, petrochemische und stahlerzeugende Industrie sowie der Schwerlast-, Luft und Seeverkehr.
Mittel- und langfristig wird Wasserstoff aufgrund seiner vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten eine zentrale Rolle bei der grünen Transformation einnehmen und der Wirtschaft zahlreiche Chancen eröffnen, etwa mit Blick auf neue Geschäftsfelder. Für fördernde Rahmenbedingungen für den Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft vor Ort setzt sich das Wasserstoffnetzwerk Nordostniedersachsen ein, das auch von der IHK Elbe-Weser getragen wird.
Ökodesign-Verordnung: Nachhaltige Produkte als Norm
Der Übergang zur Kreislaufwirtschaft steht im Mittelpunkt der umweltpolitischen Dimension des Green Deal. Ausgangspunkt einer zirkulären Wirtschaft sind nachhaltige Produkte, die lange Lebensdauern gewährleisten, möglichst leicht reparierbar/nachrüstbar sind und am Ende der Lebensdauer umfassend wiederverwertet, also Komponenten und Rohstoffe möglichst vollständig in den Produktionskreislauf zurückgeführt werden können.
Die „Sustainable Product Initiative“ zielt deshalb auf eine erweiterte Herstellerverantwortung, bspw. die Verpflichtung, nachhaltigkeitsrelevante Produktinformationen etwa zur Reparierbarkeit oder Rückgabe/Entsorgung in Form eines digitalen Produktpasses zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus haben Kunden zukünftig ein „Right to Repair“, einhergehend mit ausgeweiteten Gewährleistungsansprüchen. Diese sind bis Mitte 2026 in nationales Recht umzusetzen. Insgesamt könnten Informationspflichten, Ersatzteilverfügbarkeiten und -logistik sowie ggf. neue Rücknahmestrukturen zusätzliche bürokratische und finanzielle Belastungen zur Folge haben.
Außerdem will die EU-Kommission stärker auf die Gestaltung der Produkte einwirken und hat als Nachfolger der Ökodesign-Richtlinie eine neue Ökodesign-Verordnung vorgeschlagen, die inzwischen in Kraft getreten ist. Diese hat im Vergleich zur Richtlinie, die lediglich energieverbrauchsrelevante Produkte erfasst, einen deutlich größeren Anwendungsbereich und soll nun mehr oder weniger alle physischen Waren, die in Verkehr gebracht werden, umfassen. Allerdings bildet die Verordnung – wie bisher auch die Richtlinie – lediglich den grundsätzlichen Rahmen. Detaillierte Anforderungen für einzelne Produktgruppen müssen noch in delegierten Rechtsakten festgelegt werden. Dabei will sich die EU-Kommission zunächst auf Produktgruppen konzentrieren, denen sie eine starke Umweltwirkung zuschreibt. Dazu gehören z. B. Textilien, Möbel, Detergenzien, Farben, Schmierstoffe oder Zwischenprodukte wie Eisen, Stahl und Aluminium. Mögliche Anforderungen könnten sich auf Produkteigenschaften wie Lebensdauer und Reparierbarkeit, die Umweltleistung wie den Carbon Footprint oder auch verwendete Materialien wie bestimmte Chemikalien oder Mindestrezyklatanteile beziehen. Dadurch könnte auf eine Vielzahl von Unternehmen mittelfristig ein erheblicher Anpassungsbedarf zukommen.
Verkehrswende: Auch nachhaltige Güter müssen transportiert werden
Ein effizienter Güterverkehr ist eine wichtige Voraussetzung für die deutsche Wirtschaft. Die deutsche Industrie bezieht für ihre Produkte viele Vorleistungen und beliefert selbst auch zahlreiche Kunden mit Vorerzeugnissen. Mit fortschreitender Globalisierung verlängern sich Transportwege und die Logistik wir immer komplexer. Insofern sind auch Industrieunternehmen von den auf den Verkehrssektor zielenden Maßnahmen des Green Deal betroffen – mittelbar, wenn sie entsprechende Leistungen zukaufen, oder unmittelbar, wenn sie einen eigenen Fuhrpark etc. unterhalten.
Biodiversität und Ökosysteme: Konkurrenz für Industriegebiete
Moore, Wälder und andere Naturflächen speichern als Senken CO2 aus der Atmosphäre. Daher sieht der Green Deal Maßnahmen zum Schutz von Gewässern, Wäldern und Ökosystemen vor, um natürliche CO2-Senken zu stärken oder wiederherzustellen. Dafür sollen bis 2030 z. B. drei Milliarden Bäume gepflanzt und Schutzgebiete ausgeweitet werden. Weniger Flächen sollen versiegelt werden. Grundsätzlich strebt die EU bis 2050 den „Netto-Null-Flächenverbrauch“ an. Großflächige Industrie- und Gewerbestandorte werden also einer stetig steigenden Flächenkonkurrenz ausgesetzt sein.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass es gerade bei Neuausweisungen von Industrie- bzw. Gewerbegebieten zukünftig auch mehr bauplanerische Vorgaben hinsichtlich der ökologischen Gestaltung von Firmengebäuden bzw. -geländen geben wird. Schon jetzt enthalten erste Bebauungspläne neben Grünflächen und Anpflanzungsvorgaben auch Begrünungspflichten für Dächer und Fassaden.
Null-Schadstoff-Aktionsplan: Chemikalien und Emissionen betroffen
Nach der „Null-Schadstoff-Vision“ für 2050 der EU-Kommission soll die Verschmutzung von Luft, Wasser und Boden auf ein für Mensch und Umwelt unschädliches Niveau gesenkt werden. Dazu hat die Kommission einen Null-Schadstoff-Aktionsplan mit zahlreichen Maßnahmen angekündigt, die Luft, Wasser und Boden sowie die Gestaltung und Herstellung von Produkten betreffen. Für die Industrie sind v. a. die Revision der Industrieemissionsrichtlinie (IE-Richtlinie) sowie die sich entsprechend der EU-Chemikalienstrategie abzeichnenden Änderungen des Stoffrechts von besonderer Bedeutung.
Mit der Novelle der IE-Richtlinie wird ihr Anwendungsbereich auf zusätzliche Unternehmen ausgedehnt – z. B. auf große Betriebe zur Intensivhaltung von Rindern, Schweinen oder Geflügel, bestimmte Batterieproduktionen und mineralienbezogene Bergbaubetriebe. Die mit den BVT (beste verfügbare Technik) assoziierten Emissionswerte werden sehr viel anspruchsvoller werden, was gerade bei älteren Anlagen zu technischen oder wirtschaftlichen Problemen führen könnte. Außerdem werden zahlreiche verbindliche Anforderungen an die Energieeffizienz und ein umfangreiches Umweltmanagement eingeführt – inklusive Vorgaben zu Ressourcenverbrauch, Chemikalieneinsatz und Umweltleistung der Lieferkette über den gesamten Lebenszyklus. Damit kommt eine Fülle zusätzlicher Informationspflichten auf die Anlagenbetreiber zu. Die neuen Regelungen sind bis 1. Juli 2026 in nationales Recht umzusetzen.
Mit der EU-Chemikalienstrategie soll die Nachhaltigkeit und die Sicherheit im Umgang mit Chemikalien gesteigert werden. Dazu sollen insbesondere die REACH- und die CLP-Verordnung überarbeitet sowie PFAS weiter beschränkt werden. Insgesamt beschreibt die Chemikalienstrategie verschiedene Maßnahmen über den gesamten Produktlebenszyklus (Gestaltung, Produktion, Nutzung, Entsorgung), um die Verwendung nachhaltiger Chemikalien und Materialien zu fördern. Dieser „Safe and Sustainable by Design“-Ansatz könnte mit einer Verschiebung des regulatorischen Ansatzpunktes für Stoffe im Chemikalienrecht hin zur generischen Bewertung einhergehen, also einer Regulierung ohne einzelfallbezogene Risikobetrachtung. Ausnahmen wären dann nur noch möglich für gesellschaftlich essentielle Verwendungen („essential use“), was für Unternehmen potentiell zahlreiche Veränderungen mit sich bringen könnte.
Sustainable Finance: Nachhaltige Geschäftsmodelle sind gefragt
Die grüne Transformation der Wirtschaft wird nicht allein aus EU-Haushaltsmitteln finanziert werden können. Auch private Mittel sollen in Investitionen in Klima- und Umweltschutz gelenkt werden. Dazu hat die EU mit der Taxonomie ein Regelwerk zur Klassifizierung der Nachhaltigkeit von Wirtschaftstätigkeiten geschaffen. Außerdem werden die Nachhaltigkeitsberichtspflichten deutlich ausgeweitet und betreffen ab dem Geschäftsjahr 2025 alle großen Unternehmen im Sinne des § 267 HGB.
Die betroffenen Unternehmen müssen dann den Anteil ihres Umsatzes sowie ihrer Investitions- und Betriebsausgaben im Zusammenhang mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten gemäß der Definition in der Taxonomie-Verordnung offenlegen. Dazu müssen sie die neuen Anforderungen in der Lieferkette weitergeben, weil sie anders ihren Berichtspflichten nicht genügen können. Insofern sind dann fast alle – auch Kleinstunternehmen – mittelbar betroffen und müssen ebenfalls Auskunft zur Nachhaltigkeit ihrer Produkte und Leistungen geben können
Dies gilt im Übrigen auch gegenüber der eigenen Hausbank. Banken werden künftig die sog. „Green Asset Ratio“ ausweisen müssen – also den Anteil „grüner“ Vermögenswerte in der Bilanz. Darüber hinaus sind sie angehalten, Nachhaltigkeitsrisiken bei der Kreditvergabe „angemessen“ zu berücksichtigen. Auch Förderprogramme werden sich zukünftig an den Kriterien der Taxonomie orientieren. Erste Produkte, wie die „Klimaschutzoffensive für Unternehmen“ der KfW, sind bereits am Markt.
Nachhaltige Unternehmen könnten daher zukünftig von günstigen Finanzierungsmöglichkeiten und einer Diversifizierung ihrer Finanzierungsquellen profitieren. Betriebe hingegen, die keine hinreichende Aussagen zur Nachhaltigkeit ihrer Tätigkeiten vorlegen oder deren Geschäftszweck nicht nachhaltig im Sinne der Taxonomie ist, könnte der Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten eher erschwert werden.