Ausbildung
Teilzeitausbildung
Grundsätzlich kann jeder Auszubildende eine Ausbildung in Teilzeit absolvieren, auch wenn er oder sie keinen besonderen Grund hat, wie z. B. die Versorgung eines Kindes. Allerdings geht mit der Verkürzung der täglichen bzw. wöchentlichen Ausbildungszeit i. d. R. eine “automatische” Verlängerung der Ausbildungsdauer einher.
Vorteile für Ihr Unternehmen
- Durch alternative Arbeitszeitmodelle – auch in der Ausbildung – steigern Sie Ihre Attraktivität als Arbeitgeber.
- Sie positionieren sich als familienfreundliches Unternehmen, das die Vereinbarkeit von Familie und Beruf fördert.
- Sie erschließen neue Zielgruppen für Ihre Ausbildungsplätze.
- Auch während einer laufenden Ausbildung kann die Stundenzahl noch reduziert werden. So können Sie flexibel auf geänderte Bedürfnisse Ihrer Auszubildenden reagieren und ggf. Ausbildungsabbrüche vermeiden, z. B. wenn eine Auszubildende schwanger wird.
- Auszubildende, die einen Teilzeitausbildungsplatz wählen, verfügen aufgrund ihrer persönlicher Verpflichtungen (Sorge für ein Kind oder pflegebedürftigen Verwandten) oft über eine hohe Motivation, Organisationsfähigkeit und Zuverlässigkeit.
Wer kann eine Teilzeitausbildung machen?
Nach dem § 7a Berufsbildungsgesetz (BBiG) kann grundsätzlich jeder Auszubildende seine Ausbildung in Teilzeit absolvieren. Der bisher erforderliche Nachweis eines “berechtigten Interesses” ist seit der Novellierung des Berufsbildungsgesetzes im Jahr 2020 entfallen.
Waren es bisher vor allem junge Eltern, die in Teilzeit ausgebildet wurden, sind zukünftig deutliche mehr Fallgestaltungen möglich, z. B. auch
- Teilzeitausbildung neben einer Teilzeiterwerbstätigkeit,
- Teilzeitausbildung von Migranten, die halbtags Sprachförderungskusre besuchen.
Aber: Es besteht nach wie vor kein Rechtsanspruch auf eine Teilzeitausbildung. Sie setzt immer eine einvernehmliche Vereinbarung von Ausbildungsbetrieb und Auszubildenden voraus.
Wie wird die Teilzeitausbildung vereinbart?
Eine Teilzeitausbildung kann gleich im Ausbildungsvertrag vereinbart werden. Unsere Musterverträge sehen eine entsprechende Möglichkeit vor.
Aber auch während einer laufenden Ausbildung kann in das Teilzeitmodell gewechselt werden oder zurück in eine Vollzeitausbildung. Jede Änderung bedarf jedoch einer schriftlichen Vertragsanpassung und muss der IHK mitgeteilt werden.
Welche Regelungen sind noch zu beachten?
- Nach § 7a Abs. 1 darf die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit um nicht mehr als 50% gekürzt werden.
- Gemäß § 7a Abs. 2 verlängert sich die Ausbildungsdauer dadurch entsprechend, höchstens jedoch bis zum 1,5-fachen der Ausbildungsdauer nach Ausbildungsordnung, heißt z. B. bei 3-jährigen Ausbildungsberufen also auf maximal 4,5 Jahre.
- Die angemessene Ausbildungsvergütung darf entsprechend der Reduzierung der Ausbildungszeit angepasst werden.
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Auch eine Teilzeitausbildung kann bei Vorliegen entsprechender Gründe nach § 8 BBiG verkürzt werden.Durch das Berufsbildungsvalidierungs- und Digitalisierungsgesetz (BVaDiG) wurde dieser besondere Fall neu geregelt:
Übersteigt nach der Berücksichtigung eines Verkürzungsgrundes die verlängerte Ausbildung in Teilzeit die reguläre Ausbildungszeit um nicht mehr als sechs Monate, wird die Ausbildungszeit automatisch weiter auf die reguläre Ausbildungszeit verkürzt.
Sie haben Fragen?
Weitere Informationen zu den Rahmenbedingungen und Hilfen sind in der Broschüre “Berufsausbildung in Teilzeit” vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) vorhanden.
Die Festlegung der Ausbildungsdauer, also der Vertragslaufzeit, ist bei Teilzeitausbildungsverhältnissen nicht immer ganz einfach. Neben der gesetzlich vorgesehenen “automatischen” Verlängerung sind ggf. Prüfungszeitpunkte und Verkürzungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Gerne unterstützt Sie Ihr Qualifizierungsberater bei der Vertragsgestaltung.