Was verdient ein Azubi?

Ausbildungsvergütungen

Angemessene Ausbildungsvergütung

Nach § 17 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ist Auszubildenden eine angemessene, mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, steigende Vergütung zu zahlen. Durch die Neufassung des BBiG von 2020 werden die Mindestvoraussetzungen für die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung konkretisiert. Wesentliche Maßstäbe für die Angemessenheit sind
  • tarifvertraglich geregelte Ausbildungsvergütungen (§ 17 Abs. 3 und 4 BBiG)
  • die gesetzliche Mindestvergütung (§ 17 Abs. 2 BBiG).
Das BBiG legt jeweils nur Untergrenzen für die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung fest. Darüber hinaus gehende Vergütungen können selbstverständlich immer gezahlt werden.

Tariflich gebundene Unternehmen

Sofern Ausbildungsbetriebe tariflich gebunden sind, gelten die in den Tarifverträgen vorgesehenen Ausbildungsvergütungen unmittelbar. Dies gilt sogar, wenn die geltende tarifliche Ausbildungsvergütung die gesetzliche Mindestvergütung unterschreitet. Auskünfte zur jeweils geltenden Ausbildungsvergütung und Tarifgebundenheit erteilt Ihnen Ihr Arbeitgeberverband.

Tariflich nicht gebundene Unternehmen

Nicht tarifgebundene Ausbildungsbetriebe haben eine “angemessene” Ausbildungsvergütung zu gewähren. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist darunter eine Vergütung zu verstehen, die die tariflichen Sätze nicht um mehr als 20 % unterschreitet.
Betriebe aufgepasst: Bitte prüfen Sie regelmäßig die Vergütung Ihrer Auszubildenden!
Ausbildungsbetriebe, die nicht tariflich gebunden sind, laufen nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29. April 2015 (PDF) Gefahr, rückwirkend von Auszubildenden auf eine angemessene Vergütung verklagt zu werden, wenn die gezahlte Vergütung nicht angemessen war. Es drohen im Einzelfall erhebliche Nachzahlungen (zuzüglich Prozesskosten).

Ausbildungsbetriebe für die ein einschlägiger Tarifvertrag bestimmt werden kann

Sofern für nicht tarifgebundene Ausbildungsbetriebe ein einschlägiger Tarifvertrag bestimmt werden kann, d. h. ein Tarifvertrag vorliegt, der gelten würde, wenn der Betrieb gebunden wäre, gilt
  • die Ausbildungsvergütung muss mindestens 80% der einschlägigen tariflichen Vergütung betragen und
  • mindestens der Mindestvergütung entsprechen.
Beispiel:
Ein nicht tarifgebundener Betrieb bildet aus. Die tarifliche Ausbildungsvergütung beträgt z. B. 940,- EUR im ersten, 998,- EUR im zweiten und 1.086,- EUR im dritten Ausbildungsjahr. Eine Vergütung von 752,- EUR im ersten, 798,40 EUR im zweiten und 868,80 EUR im dritten Ausbildungsjahr wäre in diesem Fall angemessen.
Aber: Nicht tarifgebundene Unternehmen müssen immer die Mindestvergütung einhalten, selbst wenn die einschlägige Tarifvergütung auch ungekürzt die Mindestvergütung unterschreitet.

Ausbildungsbetriebe für die kein einschlägiger Tarifvertrag bestimmt werden kann

Kann ein Ausbildungsbetrieb keinem einschlägigen Tarifvertrag zugeordnet werden, z. B. im Dienstleistungsbereich (Unternehmensberater, Veranstalter) gilt die Mindestvergütung unmittelbar.

Tabelle tariflicher Ausbildungsvergütungen

Eine Übersicht über die tarifvertraglich festgelegten Ausbildungsvergütungen sowie Branchenempfehlungen haben wir in einer Tabelle (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 102 KB) (Stand: Oktober 2024) für Sie zusammengestellt. Maßgeblich für die Ausbildungsvergütung ist die Branchenzugehörigkeit des Ausbildungsbetriebes.

Mindestvergütung

Das BBiG schreibt seit 1. Januar 2020 erstmals eine gesetzliche Mindestvergütung fest. Aktuell liegen die jeweiligen Vergütungen bei
in 2024 beginnenden Ausbildungsverhältnissen
  1. Ausbildungsjahr: 649,00 EUR
  2. Ausbildungsjahr: 766,00 EUR
  3. Ausbildungsjahr: 876,00 EUR
  4. Ausbildungsjahr: 909,00 EUR
in 2025 beginnenden Ausbildungsverhältnissen
  1. Ausbildungsjahr: 682,00 EUR
  2. Ausbildungsjahr: 805,00 EUR
  3. Ausbildungsjahr: 921,00 EUR
  4. Ausbildungsjahr: 955,00 EUR
Die Vergütungen richten sich jeweils nach dem Ausbildungsbeginn und gelten für die gesamte Ausbildungsdauer.
Wichtig: Die Mindestvergütung ist nur angemessen, wenn ein geltender oder einschlägiger Tarifvertrag nicht zu einer höheren Vergütung führt (s. o.).
Die aktuelle gesetzliche Mindestvergütung liegt deutlich unter den meisten für Ausbildungsbetriebe der IHK Elbe-Weser einschlägigen Tarifvergütungen.
Auch wenn Sie “nur” die Mindestvergütung zahlen müssten: Bedenken Sie, dass attraktive Ausbildungsvergütungen wesentlich dazu beitragen, leistungsstarke Auszubildende anzusprechen. Wir empfehlen daher, sich bei der Festlegung Ihrer Ausbildungsvergütung an den durchschnittlichen Tarifvergütungen zu orientieren.
Die bundesdurchschnittlichen, tariflichen Ausbildungsvergütungen für jeden Ausbildungsberuf (unabhängig von der Branchenzugehörigkeit des Unternehmens) resultieren aus den regelmäßigen Auswertungen und Analysen durch das Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB). Sie werden jedes Jahr neu veröffentlicht.

Abweichende Regelungen

Für besonders geförderte Ausbildungen z. B. Berufsausbildungen in einer außerbetrieblichen Einrichtung (BaE) oder Ausbildungen nach Regelungen für behinderte Menschen sowie Umschulungen sind ggf. abweichende Regelungen, insbesondere gemäß Sozialgesetzgebung, maßgeblich.
Umschulungsverträge werden auch ohne angegebene Vergütung registriert, wenn die Umschulung durch die Agentur für Arbeit oder einen anderen Kosten- bzw. Rehabilitationsträger gefördert wird.

Verträge mit nicht angemessener Vergütung

Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 BBiG ist die Eintragung abzulehnen, wenn ein Ausbildungsvertrag nicht den Regelungen der BBiG entspricht. Dazu gehört auch die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung nach §17 BBiG. Nach Feststellung des Eintragungsmangels muss der Ausbildende gemäß § 32 Abs. 2 BBiG aufgefordert werden, den Mangel innerhalb einer gesetzten Frist zu beseitigen. Geschieht dies nicht, ist die Eintragung des Vertrags endgültig abzulehnen. Die Ablehnung der Eintragung muss dem Ausbildenden und dem Auszubildenden bzw. seinem gesetzlichen Vertreter mitgeteilt werden.
Aufforderung zur Mängelbeseitigung und Ablehnung der Eintragung sind Verwaltungsakte, die vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden können.

Sie haben noch Fragen?

Wenn Sie sich hinsichtlich der Bestimmung eines einschlägigen Tarifvertrags unsicher sind oder andere Fragen zur Ausbildungsvergütung haben, wenden Sie sich gerne an Ihren Qualifizierungsberater.