Dauer der Ausbildung

Verkürzung / Verlängerung der Ausbildungsdauer

Abkürzung der Ausbildungsdauer

Grundsatz und allgemeine Voraussetzungen der Antragstellung

Auf gemeinsamen Antrag (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 137 KB) des Ausbildenden (Betrieb) und des Auszubildenden hat die zuständige Stelle die Ausbildungsdauer gemäß § 8 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG) zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird.
Die Kürzung der Ausbildungsdauer soll möglichst bei Vertragsschluss, spätestens jedoch so rechtzeitig beantragt werden, dass nach der Verkürzung noch mindestens ein Jahr Ausbildungszeit bis zum Beginn der Abschlussprüfung verbleibt.
Der Antrag muss gemeinsam von beiden Vertragsparteien (Ausbildender und Auszubildender) schriftlich bei der zuständigen Stelle gestellt werden. Bei Minderjährigen ist die entsprechende Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Die Antragsteller müssen glaubhaft machen, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht werden kann, zum Beispiel durch Vorlage von Berufsschul-, Schul- und Prüfungszeugnissen, Leistungsbeurteilungen und eines neuen, individuellen betrieblichen Ausbildungsplans (sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung). Die Unterlagen und der neue Ausbildungsplan sind dem Antrag beizufügen.

Abkürzungsgründe bei Vertragsabschluss

Folgende Gründe können (müssen aber nicht) zu einer Verkürzung in dem angegebenen Zeitrahmen führen:
Anrechnung Schule bzw. Abschluss Anrechnung kann erfolgen
Hauptschulabschluss Nein
Realschulabschluss mit bis zu 6 Monaten
Fachoberschulreife mit bis zu 6 Monaten
Schulischer Teil der Fachhochschulreife mit bis zu 6 Monaten
Fachhochschulreife mit bis zu 12 Monaten
Hochschulreife mit bis zu 12 Monaten
Auszubildender über 21 Jahre mit bis zu 12 Monaten; Einzelfallentscheidung, Rücksprache mit dem zuständigen Qualifizierungsberater erforderlich
Hochschulleistungen bis zu sechs Monate für fachlich einschlägige Lernleistungen hochschulischen Ursprungs im Umfang von mindestens 30 ECTS
Umschüler über 21 Jahre durch Berufs- und Lebenserfahrung mit bis zu 12 Monaten
Ausbildungszeiten im gleichen Beruf Kürzung in vollem Umfang möglich
Andere Ausbildungszeiten evtl. möglich; Einzelfallentscheidung, Rücksprache mit dem zuständigen Qualifizierungsberater erforderlich
Einstiegsqualifizierung eine einschlägige EQ kann mit nachweislicher Vermittlung der Ausbildungsinhalte voll angerechnet werden, d. h. EQ wurde entsprechend Ausbildungsplan (Berichtsheft) und Rahmenlehrplan (Berufsschulzeugnis) erfolgreich absolviert
Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) ein einschlägiges BGJ kann je nach Fachrichtung und Regelausbildungszeit angerechnet werden, Rücksprache mit dem zuständigen Qualifizierungsberater erforderlich
einjährige Berufsfachschule (BFS) kann je nach fachlicher Ausrichtung mit 12 Monaten angerechnet werden
Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) Nein
Berufseinstiegsklasse (BEK) Nein
Darüber hinaus kann bei Nachweis einer einschlägigen beruflichen Grundbildung oder einschlägigen Berufstätigkeit oder Arbeitserfahrung im Berufsfeld diese angemessen berücksichtigt werden
Soweit festgestellt wird, dass nach Abschluss des ersten Ausbildungsjahres bei einem Berufswechsel die Grundausbildung des Erstberufes im Wesentlichen identisch ist mit der Grundausbildung des neuen Ausbildungsberufes, so kann diese in vollem Umfang (12 Monate) berücksichtigt werden.

Abkürzung während der Berufsausbildung

Die Kürzung der Ausbildungsdauer während der laufenden Berufsausbildung ist möglich, wenn Verkürzungsgründe vorliegen, dass das Ausbildungsziel in der verkürzten Zeit erreicht werden kann und die Ausbildungsinhalte vermittelt werden können.
Wird der Antrag erst im Laufe der letzten 18 Monate der Ausbildungszeit gestellt, so wird dieser vorrangig als Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 137 KB) behandelt.

Zusammentreffen mehrerer Verkürzungsgründe

Mehrere Verkürzungsgründe können nebeneinander berücksichtigt werden. Eine vorzeitige Zulassung zur Prüfung gemäß § 45 Abs. 1 BBiG ist auch bei verkürzter Ausbildungsdauer möglich, wenn dadurch die vorgegebene Mindestausbildungsdauer nicht unterschritten wird.

Mindestdauer der Ausbildung

Die Ausbildungsdauer soll im Fall einer Verkürzung in der Regel folgende Mindestzeiten, insbesondere beim Zusammentreffen mehrerer Verkürzungsgründe bzw. bei vorzeitiger Zulassung, nicht unterschreiten:
Regelausbildungszeit Mindestzeit der Ausbildung
3 ½ Jahre 24 Monate
3 Jahre 18 Monate
2 Jahre 12 Monate

Verlängerung der Ausbildungsdauer

Grundsatz

In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auf Antrag des Auszubildenden die Ausbildungsdauer verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen (§ 8 Abs 2 BBiG). § 21 Abs. 3 BBiG bleibt unberührt.

Allgemeine Voraussetzungen der Antragstellung

Der Antrag ist vom Auszubildenden schriftlich bei der zuständige Stelle zu stellen. Bei Minderjährigen ist die entsprechende Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Der Antrag soll rechtzeitig vor Ablauf des Berufsausbildungsverhältnisses gestellt werden.
Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Ausbildende (Betrieb) zu hören (§ 8 Abs 2 BBiG). Die Berufsschule kann gehört werden.
Der Auszubildende muss glaubhaft machen, dass die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Eine Verlängerung nach § 8 Abs. 2 BBiG soll nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Gründe gewährt werden.

Verlängerungsgründe

Nachfolgende Gründe können eine Verlängerung/Unterbrechung der Ausbildungsdauer erforderlich machen:
  • erkennbare schwere Mängel in der Ausbildung,
  • Nichterreichen des Leistungszieles der Berufsschulklasse,
  • längere vom Auszubildenden nicht zu vertretende Ausfallzeiten (z. B. infolge Krankheit),
  • körperliche, geistige und seelische Behinderung des Auszubildenden, die dazu führen, dass das Ausbildungsziel nicht in der vereinbarten Ausbildungszeit erreicht werden kann,
  • Betreuung des eigenen Kindes oder von pflegebedürftigen Angehörigen,
  • Teilzeitberufsausbildung nach § 7a Berufsbildungsgesetz.
Bei Festlegung der Verlängerungsdauer sind die Prüfungstermine zu berücksichtigen.

Nichtbestandene Abschlussprüfung

Nicht zu verwechseln ist die Verlängerung der Ausbildungsdauer nach § 8 Abs. 2 BBiG (vor Zulassung zur Abschlussprüfung) mit der Verlängerung infolge des Nichtbestehens der Abschlussprüfung. Rechtsgrundlage hierfür ist § 21 Abs. 3 BBiG. Danach ist die Ausbildung auf Verlangen des Auszubildenden bis zur nächsten Wiederholungsprüfung zu verlängern, höchstens jedoch um 1 Jahr (bemessen nach dem vertraglichen Ende des ursprünglichen Ausbildungsvertrags).