Recht
Kaufmann im Handelsrecht
Bedeutung des Handelsregisters
Das bei den Amtsgerichten geführte Handelsregister gibt zuverlässig Auskunft über wichtige Tatsachen, die für den Abschluss von Verträgen eine Rolle spielen können. Dazu gehören: die genaue Firmenbezeichnung, der Sitz des Unternehmens, die Inhaberverhältnisse, eventuelle Haftungsbeschränkungen, vertretungsberechtigte Personen sowie Löschungen und Ankündigungen über beabsichtigte Löschungen. Jedermann kann in das Register Einsicht nehmen. Wegen der Bedeutung dieses öffentlichen Registers müssen Neueintragungen, Änderungen und Löschungen in öffentlich beglaubigter Form, das heißt über einen Notar, elektronisch angemeldet werden. Alle Eintragungen werden im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Veröffentlichung in der vom Amtsgericht bestimmten Zeitung ist freiwillig.
Die Bekanntmachungen können über die Internetseite https://www.handelsregisterbekanntmachungen.de eingesehen werden. Dadurch werden die wesentlichen Rechtsverhältnisse für alle Interessierten offengelegt.
Unterlässt ein Kaufmann eine Eintragung in das Handelsregister (zum Beispiel eine Haftungsbeschränkung), kann er sich gegenüber einem Geschäftspartner nicht auf die nicht erfolgte Eintragung berufen (negative Publizität). Umgekehrt muss der Geschäftspartner eine eingetragene Tatsache (zum Beispiel Erlöschen einer Prokura) gegen sich gelten lassen, selbst dann, wenn ihm diese gar nicht bekannt war. Bei eintragungspflichtigen Tatsachen wird der Geschäftspartner sogar in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit der Eintragung geschützt (positive Publizität).
Die Einsichtnahme in das Handelsregister ist unter https://www.handelsregister.de möglich.
Das Handelsregister ist nicht mit dem Gesellschaftsregister zu verwechseln. Hier können Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbRs) eingetragen werden. Das Register kann von Jedermann eingesehen werden und beinhaltet neben dem Namen und dem Sitz der GbR auch die Namen aller Beteiligten. Die Beteiligung von Gesellschaftern an der GbR ist daher fortan öffentlich einsehbar.
Ist die GbR in dem Register eingetragen, führt sie im Geschäftsverkehr die Bezeichnung „eGbR“ oder „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“. Im Handelsregister wird sie weiterhin nicht eingetragen. Auch wenn einige der Funktionen des Unternehmensregisters wie z.B. die Publizität dem Handelsregister ähneln, gelten die hier dargestellten Inhalte nicht für eingetragene GbRs.
Der Kaufmannsbegriff
§ 1 Handelsgesetzbuch (HGB) bestimmt, dass Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Dies ist jeder Gewerbebetrieb, der einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Die damit gemeinten kaufmännischen Einrichtungen sind jene, welche das Kaufmannsgewerbe herausgebildet hat, um den Unternehmer und seine Hilfspersonen, die Kunden und die Gläubiger des Unternehmers vor den Nachteilen mangelnder Übersicht und Ordnung zu schützen. Dazu gehören zum Beispiel kaufmännische Buchführung und Bilanzierung.
Kaufleute werden zwingend ins Handelsregister eingetragen. Unabhängig von dieser Eintragung sind sie aber bereits Kaufleute per Gesetz und müssen die entsprechenden Vorschriften des HGB für Kaufleute beachten. Schließen sich mehrere Personen zum Betrieb eines kaufmännischen Unternehmens zusammen, entsteht eine offene Handelsgesellschaft (OHG) beziehungsweise - wenn mindestens ein Gesellschafter nur beschränkt haften soll - eine Kommanditgesellschaft (KG). Diese Gesellschaften sind ebenfalls in das Handelsregister einzutragen. Das gleiche gilt für Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt) (UG (haftungsbeschränkt)), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und Aktiengesellschaften (AG). Bei den letzteren (UG (haftungsbeschränkt), GmbH, AG) handelt es sich um Kaufleute kraft Rechtsform, d.h. unabhängig davon, ob sie ein Handelsgewerbe betreiben. Alle übrigen Gewerbetreibenden, die sogenannten Kleingewerbetreibenden, sind grundsätzlich „Nichtkaufleute“. Für sie besteht die freiwillige Möglichkeit, auf Wunsch eine Eintragung in das Handelsregister herbeizuführen und dadurch den „Kaufmannsstatus“ - mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten - zu erlangen.
Rechte und Pflichten des Kaufmanns
Besondere Beachtung verdienen die Vorschriften des HGB, denn das dort enthaltene Recht ist das „Sonderrecht der Kaufleute“. So ist im HGB unter anderem geregelt, dass nur der Kaufmann berechtigt ist, eine Firma als Name zu führen, unter dem er seine Geschäfte betreibt, klagen darf und verklagt werden kann. Mit Einwilligung des Kaufmanns kann diese Firma von Erben oder Erwerbern des Unternehmens fortgeführt werden. Das Recht zur Erteilung von Prokura ist dem Kaufmann vorbehalten. Neben den steuerrechtlichen hat der Kaufmann zudem die handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften zu beachten. Dies bedeutet aber nicht zwingend, dass eine Bilanz erstellt werden muss. Einzelkaufleute trifft diese Verpflichtung nur dann, wenn am Ende von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren die Umsätze mehr als 600.000 Euro und der Jahresüberschuss mehr als 60.000 Euro betragen. Ist dies nicht der Fall, reicht die weniger aufwendige Einnahmen-Überschuss-Rechnung aus. Des Weiteren sind alle juristischen Personen des Privatrechts (u.a. AG, GmbH) und alle im Handelsregister eingetragenen Personengesellschaften (u.a. oHG, KG) verpflichtet, sich im Transparenzregister einzutragen.
Achtgeben muss der Kaufmann bei Vertragsstrafenvereinbarungen, Bürgschaften, Schuldanerkenntnissen, Schuldversprechen und Gerichtsstandvereinbarungen. Formvorschriften, die zugunsten von Nichtkaufleuten bestehen, gelten dem Kaufmann gegenüber nicht. Andererseits erleichtert dies wiederum sein Alltagsgeschäft. Darüber hinaus können Kaufleute nach Vollendung des 30. Lebensjahres zu Handelsrichtern (ehrenamtliche Richter an einer Kammer für Handelssachen des Landgerichts) ernannt werden (§ 109 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)).
Nichtkaufleute
Wer einen Gewerbebetrieb führt, der einen nach Art oder Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, ist „Nichtkaufmann“. Die Grenze ist nicht leicht zu ziehen. Anhaltspunkte im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Unternehmens sind: Gar keine oder jedenfalls nur wenige Beschäftigte, keine Niederlassungen und kleine Geschäftsräume, geringe Anzahl von Geschäftsbeziehungen und Geschäftsvorfällen, niedrige Jahresumsätze, geringe Kapitalausstattung, Nichtvorhandensein von Kredit- und Wechselgeschäft, kleines Sortiment beziehungsweise nur geringes Waren- oder Dienstleistungsspektrum. Schließen sich mehrere „Nichtkaufleute“ zur gemeinsamen Geschäftsausübung zusammen, entsteht dadurch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, oft auch BGB-Gesellschaft genannt).
Die Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG) beziehungsweise die Kapitalgesellschaften (GmbH, UG (haftungsbeschränkt) und AG) können nichtkaufmännisch nicht betrieben werden. Sie setzen eine Eintragung ins Handelsregister voraus.
Die Mitwirkung der IHK
Es gehört zu den gesetzlichen Aufgaben der Industrie- und Handelskammer, die Amtsgerichte bei der Führung des Handelsregisters zu unterstützen. Dies geht aus § 380 FamFG hervor. Demgemäß hat die IHK Gewerbetreibende, die die Voraussetzungen für die Eintragung in das Handelsregister erfüllen, auf die Eintragungspflicht hinzuweisen. Die Industrie- und Handelskammern unterstützen ferner die Registergerichte durch die Abgabe von gutachtlichen Stellungnahmen in Fällen, in denen die Zulässigkeit einer beantragten Handelsregistereintragung, zum Beispiel hinsichtlich einer gewählten Firmenbezeichnung, für diese zweifelhaft ist. Die abschließende Entscheidung, ob und in welcher Weise eine Eintragung zu erfolgen hat, liegt bei den Amtsgerichten.
Die Firmenbezeichnung
In vielen Stellungnahmen der IHK kommt der Frage, ob die gewählte Firmenbezeichnung zulässig ist, besondere Bedeutung zu. Zulässig sind, nach freier Wahl des Unternehmers, sogenannte Personen-, Sach-, Phantasie- und Mischfirmen. Erfüllt sein müssen bei der Firmenwahl jedoch folgende Kriterien:
- Die Firma muss Unterscheidungskraft besitzen und für das Unternehmen Kennzeichnungswirkung („Namensfunktion“) haben.
- Aus der Firma muss die Rechtsform des Unternehmens eindeutig hervorgehen.
- Die Haftungsverhältnisse müssen offengelegt werden.
Daraus folgt, dass alle Kaufleute ihrer Firma einen eindeutigen Rechtsformzusatz - entweder in ausgeschriebener oder allgemein verständlicher, abgekürzter Form - beifügen müssen. Dies gilt auch für in das Handelsregister eingetragene Einzelkaufleute. Sie führen den Zusatz „eingetragener Kaufmann“, „eingetragene Kauffrau“ beziehungsweise „e. K.“, „e. Kfm.“ oder „e. Kfr.“. Bei den Personengesellschaften sind dies die Rechtsformzusätze „offene Handelsgesellschaft“ beziehungsweise „oHG“ oder „OHG“ und „Kommanditgesellschaft“ beziehungsweise „KG“. Bei den Kapitalgesellschaften lauten die Zusätze „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“, „UG (haftungsbeschränkt)“, „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“, „"Gesellschaft mbH“ beziehungsweise „GmbH“ oder „Aktiengesellschaft“ beziehungsweise „AG“. Einer Firma dürfen können weitere, ebenfalls einzutragende Zusätze beigefügt werden. Derartige Zusätze dürfen nicht über Art oder Umfang des Geschäftes oder seine Verhältnisse täuschen. Hierzu haben die Gerichte in zahlreichen Entscheidungen Maßstäbe entwickelt.
Die Überprüfung der Firmenbezeichnung durch die IHK erfolgt ausschließlich nach firmenrechtlichen Grundsätzen (Firmenwahrheit, Firmenklarheit, deutliche Unterscheidbarkeit von bereits in demselben Ortsbereich oder derselben Gemeinde eingetragenen Firmen). Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt.
Nicht überprüft wird, ob von dritter Seite gegen die Firmenbezeichnung wettbewerbs-, marken- oder namensrechtliche Einwendungen erhoben werden können. Zur Markenrecherche beachten Sie unser Merkblatt.
Die Firmenfortführung
Wenn ein Kaufmann ein bestehendes Handelsgeschäft im Ganzen erwirbt, so wird ihm durch § 22 HGB erlaubt, die bisherige Firma entweder unverändert oder aber mit einem Nachfolgezusatz fortzuführen, wenn der bisherige Geschäftsinhaber oder dessen Erben einwilligen. Dies gilt auch für den Fall, dass der in der Firmenbezeichnung enthaltene Personenname mit dem des Erwerbers nicht übereinstimmt. In diesem Falle durchbricht der Grundsatz der Kontinuität der Firma den Grundsatz der Firmenwahrheit. Eine unveränderte Fortführung der Firma ist nach § 24 HGB grundsätzlich auch dann möglich, wenn ein Gesellschafter in ein bestehendes Handelsgeschäft aufgenommen wird oder ein Gesellschafter ausscheidet. Allerdings müssen in diesem Falle unzutreffend gewordene Gesellschaftszusätze korrigiert werden. In dem Spezialfall des Eintritts einer GmbH als alleinige persönlich haftende Gesellschafterin in eine KG ist der bisherigen Firma der Zusatz „GmbH & Co KG“ zwingend anzufügen.
Empfehlenswert: Absprache mit der IHK
Zur Vermeidung von Beanstandungen empfiehlt es sich, die IHK vor der notariellen Anmeldung zu fragen, ob sie die gewählte Firmenbezeichnung für zulässig hält. Hierdurch können Verzögerungen beim Eintragungsverfahren und unnötige Kosten vermieden werden.
Hierfür nutzen Sie bitte das folgende Web-Formular
Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer Kammer – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Stand: Februar 2024