Informationen/Service
Mit dem Wunsch-Firmennamen ins Handelsregister
WICHTIGER HINWEIS
Zur firmenrechtlichen Vorabprüfung nutzen Sie bitte unser Webformular.
1. Schritt: Regeln zur Firmenbildung beachten
Firma ist der im Handelsregister eingetragene Name, unter der ein Kaufmann sein Handelsgewerbe betreibt und seine Unterschrift abgibt, § 17 I HGB. Der Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden, § 17 II HGB.
Hinweis: Gewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren Unternehmen keinen nach Art oder Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderlich macht, sind keine Kaufleute und folglich nicht zur Firmenführung berechtigt. Solche Gewerbetreibenden können lediglich eine Geschäftsbezeichnung führen. Dies betrifft insbesondere das Einzelunternehmen und die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
Die Firma kann gebildet werden als
- Personenfirma aus dem Namen des Inhabers, z.B.: “Max Mustermann GmbH”
- Sachfirma, der aus dem Tätigkeitsbereich des Unternehmens entlehnt ist, z.B. “ABC Waschsalon GmbH”
- Phantasiefirma unabhängig vom Namen des Inhabers/Gesellschafters oder Unternehmensgegenstand
- Mischfirma: Kombinationen aus Personen-, Sach- und Fantasiefirmen
Dabei muss der Firmenname so gewählt werden, dass er zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet ist und sich deutlich von anderen Firmen an demselben Ort bzw. derselben Gemeinde unterscheidet ohne dabei über geschäftliche Verhältnisse irrezuführen.
- Kennzeichnungskraft: Die Firma muss als Name zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein. Dies setzt voraus, dass die Firma als Name individualisiert werden kann und geeignet ist, bei Lesern und Hörern die Assoziation mit einem ganz bestimmten Unternehmen zu wecken. Reine Gattungsbezeichnungen wie „Textilhandel“ oder „Supermarkt“ sind ohne individualisierenden Zusatz nicht zulässig. Arbeiten Sie daher mit Buchstabenkombinationen (z.B. AZBY Textilhandel GmbH) oder einem Gesellschafternamen (z.B. „Max Mustermann Waschsalon GmbH“) oder Phantasiebezeichnungen (z.B. Obstterine GmbH).
- Irreführungsverbot: Unzulässig sind solche Firmierungen, die ersichtlich geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Es gilt der Grundsatz der Firmenwahrheit, d.h. die Firma darf im Rechtsverkehr nicht zu Zweifeln oder falschen Schlussfolgerungen führen. Zur Täuschung geeignet sind insbesondere Angaben, die eine falsche Vorstellung hervorrufen im Hinblick auf:
- eine geschützte Bezeichnung, wie z.B. “Bank”, “Sparkasse”, “Architekt”, “Arzt”, “Rechtsanwalt”
- die Marktstufe, wie z.B. “Fabrik”, “Fabrikation”, “Industrie”, “Werk”, “Hersteller”, “Großhandlung”
- die Unternehmensgröße und Bedeutung, wie z.B. “Börse”, “Zentrale”, “Zentrum”
- eine Vereinigung, wie z.B. “Gruppe”, “Team”
- eine besondere Spezialisierung, wie z.B. “Fachgeschäft”, “Spezialgeschäft”
- eine Amtsstellung, wie z.B. “Stelle”, “Kammer”
- über Berufsqualifikationen und Titel, wie z.B. “Dipl.-Ing”, “Ingenieur-Büro”, “Institut”, “Akademie”
- Unterscheidungskraft: Alle Firmen an demselben Ort müssen sich deutlich voneinander unterscheiden. Dies setzt voraus, dass jede ernstliche oder erweiterte Verwechslungsgefahr ausgeschlossen ist. Entscheidend ist dabei der Gesamteindruck für Auge und Ohr.
Hier finden Sie unseren Erklärfilm zur Wahl eines Firmennamens.
In jedem Fall muss sich die Rechtsform des Unternehmens aus einem entsprechenden Zusatz erkennen lassen. Solche Zusätze sind beispielsweise:
- e.K. für den eingetragenen Einzelkaufmann bzw. e.Kfr. für die eingetragene Kauffrau
- OHG für die offene Handelsgesellschaft
- KG für die Kommanditgesellschaft
- GmbH & Co. KG
- GmbH für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder UG (haftungsbeschränkt) für die Unternehmergesellschaft
- AG für die Aktiengesellschaft
2. Schritt: Prüfung von namens-, marken- und wettbewerbsrechtlichen Einwendungen
Der Prüfungsumfang bei der Eintragung einer Firmierung ins Handelsregister erstreckt sich nicht auf namens-, wettbewerbs- oder markenrechtliche Einwendungen Dritter.
Aus diesem Grund empfehlen wir Ihnen vorab selbst nach dem Wunschfirmennamen hinsichtlich gleich oder ähnlich klingender Bezeichnungen zu recherchieren. Hierzu raten wir Ihnen insbesondere Einsicht ins Handelsregister (www.handelsregister.de) zu nehmen, Branchenadressbücher zu durchsuchen und Suchmaschinen im Internet zu nutzen. Weiter sollten Sie Einsicht ins Markenregister (www.dpma.de) nehmen und überprüfen, ob der Wunschname bereits markenrechtlich geschützt ist. Weitere Informationen finden Sie auch auf unserer Seite zu den gewerblichen Schutzrechten.
Sollte Ihr Unternehmensname vollständig oder in Teilen von einer anderen Firma verwendet werden, überlegen Sie sich einen anderen Unternehmensnamen oder lassen Sie sich rechtlich beraten. Spezialisiert sind hier insbesondere Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz. Sie finden diese beispielsweise über die digitale Anwaltssuche der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf.
3. Schritt: Unternehmensgegenstand richtig formulieren
Formulieren Sie den Unternehmensgegenstand aussagekräftig und konkret. Der Gegenstand muss detailliert die Tätigkeiten wiedergeben, die das Unternehmen ausführt. Ungenaue Tätigkeitsbeschreibungen, wie „Erbringung von Dienstleistungen aller Art” oder Handel mit Waren verschiedener Art“ stoßen beispielsweise auf Bedenken.
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Sollten wir Sie zur Firmierungsabstimmung nach Zugang unserer Eingangsbestätigung nicht zeitnah erreicht haben, zögern Sie bitte nicht, uns telefonisch zu kontaktieren.