Recht
Gesellschaftsrecht
Wer sich selbstständig macht, muss sich auch für eine Rechtsform entscheiden: GmbH, AG oder was ganz anderes? Und wenn etwa die Rechtsform der GmbH gewählt wird, was muss deren Geschäftsführer beachten?
Die Entscheidung, in welcher Rechtsform ein Unternehmen geführt werden soll, hat neben persönlichen auch finanzielle, steuerliche und rechtliche Konsequenzen. Daher sollten Sie sich bei der Wahl der für Ihren Betrieb rechtlich und wirtschaftlich passenden Rechtsform bereits darüber im Klaren sein, ob Sie Ihr Unternehmen allein oder möglicherweise mit Geschäftspartnern betreiben, ob Sie die persönliche Haftung einschränken, dafür aber teilweise eigenen freien Entscheidungsraum einbüßen möchten oder vielmehr beabsichtigen, Ihr Unternehmen möglichst nach eigenen Vorstellungen zu gestalten, dann aber auch für Gesellschaftsverbindlichkeiten persönlich haftbar gemacht werden können.
Zwei unterschiedliche Gesellschaftsformen
Im Gesellschaftsrecht sind zwei Typen von Gesellschaftsformen zu unterscheiden: Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften
Zu den Personengesellschaften zählen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft), die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG), welche abschließend im BGB und HGB geregelt sind.
Unter den Kapitalgesellschaften werden die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und deren Sonderform die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) sowie die Aktiengesellschaft (AG) erfasst. Eine besondere Mischform stellt die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) dar, die sich aus Elementen von Aktiengesellschaft und Kommanditgesellschaft zusammensetzt.
Unter den Kapitalgesellschaften werden die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und deren Sonderform die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) sowie die Aktiengesellschaft (AG) erfasst. Eine besondere Mischform stellt die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) dar, die sich aus Elementen von Aktiengesellschaft und Kommanditgesellschaft zusammensetzt.
Während das Recht der Kapitalgesellschaften weitgehend zwingender Natur ist, bieten die für Personengesellschaften geltenden Rechtsnormen den Gesellschaftern die Möglichkeit, ihre Beziehungen zueinander nach ihren eigenen Vorstellungen vertraglich zu gestalten. Bei ihnen steht der persönliche Einsatz ihrer Gesellschafter und deren persönliche Haftung sowie fachliche Kompetenz im Vordergrund. Kapitalgesellschaften dagegen zeichnen sich durch ihre regelmäßig bestehende Haftungsbeschränkung ihrer Mitglieder aus. Diese haften den Gesellschaftsgläubigern nicht persönlich und müssen im Allgemeinen nicht mit ihrem Privatvermögen für die Gesellschaftsverbindlichkeiten einstehen; sie sind auch nicht zu Nachschüssen verpflichtet. Bei der KGaA haftet mindestens ein Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern auch persönlich unbeschränkt, während die übrigen nur an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.
Rechtsform im Handelsregister eingetragen
Mit Ausnahme des nicht eingetragenen Kleingewerbebetriebs und der BGB-Gesellschaft müssen Unternehmen aller Rechtsformen in das Handelsregister eingetragen werden. Es wird in zwei Abteilungen geführt: Abteilung A für eingetragene Kaufleute (e.K. oder e.Kfm. bzw. e.Kfr.) und Personengesellschaften (OHG, KG) und Abteilung B für Kapitalgesellschaften (GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG, KGaA).