Recht

Die Unternehmergesellschaft

Allgemeines

Die Unternehmergesellschaft (UG) gibt es seit 2008. Sie ist keine eigenständige Rechtsform, sondern eine Sonderform der GmbH. Umgangssprachlich wird sie daher auch „Mini-GmbH“ genannt. Als GmbH-Form ist auch die UG eine juristische Person (Kapitalgesellschaft) und hat damit eine eigenständige Rechtspersönlichkeit. Sie besitzt einen eigenen Namen (Firma) und wird durch ihre(n) Geschäftsführer vertreten. Als eigene Rechtspersönlichkeit ist sie getrennt von ihren Gesellschaftern zu betrachten. Auch das Vermögen der UG ist strikt vom Vermögen der Gesellschafter zu trennen.

Wesentliche Unterschiede zwischen UG und herkömmlicher GmbH

a) Mindestkapital
Die UG zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass für ihre Gründung auch weniger als 25.000 Euro Stammkapital ausreichen. Der Betrag muss auf volle Euro lauten. Theoretisch ist damit die Gründung mit nur 1 Euro Stammkapital möglich. Der zu wählende Betrag ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen und sollte sich nach dem zu erwartenden Finanzbedarf der Unternehmung richten. Eine unterkapitalisierte Gesellschaft ist von Anfang an insolvenzbedroht.
b) Bezeichnung im Geschäftsverkehr
Weiteres wichtiges Merkmal der UG ist, dass sie zwar rechtlich eine GmbH ist, sich aber im Geschäftsverkehr nicht als GmbH bezeichnen darf. Sie muss stattdessen den Zusatz "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" tragen. Eine Abkürzung des Klammerzusatzes ist nicht zulässig. Die Regelung dient dem Schutz möglicher Geschäftspartner. Es soll nach außen erkennbar sein, dass es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt, die mit weniger als 25.000 Euro Stammkapital gegründet wurde.
c) "Ansparpflicht" und Umbenennung der UG in GmbH
Die UG ist als Einstiegsvariante in die GmbH konzipiert. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers soll die UG durch erfolgreiches Wirtschaften mit der Zeit zu einer "normalen" GmbH werden. Es besteht daher die Pflicht, Kapital "anzusparen". Die UG darf nicht den kompletten Jahresgewinn an ihre Gesellschafter ausschütten, sondern muss ein Viertel des Jahresüberschusses in eine Rücklage einstellen. Die Rücklage darf nur zum Verlustausgleich vorangegangener Jahre oder für Stammkapitalerhöhungen verwandt werden. Auch wenn die Rücklage 25.000 Euro erreicht, darf sich die UG nicht automatisch "GmbH" nennen. Dies darf sie erst dann, wenn ihr Stammkapital auf einen Betrag von mindestens 25.000 Eurorhöht wird. Für die Kapitalerhöhung kann die Rücklage verwendet werden (so genannte Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln). Es bedarf zudem der Einschaltung eines Notars. Oftmals meldet dieser die Erhöhung zur Eintragung in das Handelsregister an. Erst nach Eintragung der Kapitalerhöhung darf der Zusatz "UG (haftungsbeschränkt)" durch den Zusatz "GmbH" ersetzt werden.
d) Verbot von Sacheinlagen
Im Hinblick auf die UG gilt gem. § 5a Abs. 2 S.2 GmbHG grundsätzlich das Verbot von Sacheinlagen. Erst nachdem das im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Stammkapital vollständig in bar eingezahlt worden ist, kann die UG zum Handelsregister angemeldet werden Dieses Verbot der Sacheinlage gilt konsequenterweise auch für Kapitalerhöhungen. Die Rechtsprechung hat diesen Grundsatz nunmehr modifiziert und den Übergang von der UG zur GmbH erleichtert. Eine Kapitalerhöhung mittels Sacheinlagen ist demnach möglich, wenn mit dieser Sacheinlage mindestens die für die GmbH-Gründung erforderliche Stammkapitalgrenze von 25.000 Euro erreicht oder überstiegen wird.
Eine Sachgründung liegt hingegen bei der Abspaltung zur Neugründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vor, sodass auch hierin ein Verstoß gegen das Sacheinlageverbot zu sehen ist.

Gemeinsame Regeln für UG und herkömmliche GmbH

Da die UG eine Sonderform der GmbH ist, gelten für sie alle Regeln, die auch für die herkömmliche GmbH gelten. Die wichtigsten Regeln sind im Folgenden zusammengefasst:
a) Haftung
Für Verbindlichkeiten der UG steht den Gläubigern als Haftungsmasse grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen zur Verfügung. Die Gläubiger haben in der Regel nicht die Möglichkeit, zu ihrer Befriedigung auf das Privatvermögen der Gesellschafter zuzugreifen. Dies gilt selbst für den Fall der Insolvenz der UG. In der Insolvenz haben die Gesellschafter also lediglich den wirtschaftlichen Verlust ihrer Einlage zu fürchten. Sollten die Gesellschafter ihre Einlage noch nicht vollständig erbracht haben, beschränkt sich ihre Haftung auf den noch ausstehenden Betrag.
Die Beschränkung der persönlichen Haftung gilt für die Gesellschafter aber erst mit der Eintragung der UG in das Handelsregister. Denn erst mit der Eintragung wird die UG als eigenständiges Rechtssubjekt geschaffen. Sollten vor der Eintragung im Namen der UG Verbindlichkeiten begründet worden sein (z.B. werden die zukünftigen Geschäftsräume namens der UG "in Gründung" schon angemietet), können sowohl die jeweils Handelnden als auch die Gesellschafter persönlich haften.
b) Gründung der UG
Wie die GmbH kann die UG durch eine oder mehrere Personen gegründet werden. Als Gründer können sowohl natürliche Personen als auch Gesellschaften auftreten. Zur Gründung bedarf es eines Gesellschaftsvertrags. Der Gesellschaftsvertrag muss zu seiner Wirksamkeit von einem Notar beurkundet werden. Die Anmeldung der UG beim zuständigen Amtsgericht erfolgt dann regelmäßig durch den beurkundenden Notar.
Den Gesellschaftsvertrag kann man individuell aushandeln oder auf ein als Anlage zum GmbH-Gesetz verfügbares sogenanntes "Musterprotokoll" zurückgreifen. Voraussetzung für die Verwendung des Musterprotokolls ist, dass die UG maximal drei Gesellschafter und nur einen Geschäftsführer hat. Die Verwendung des Musterprotokolls bei Gründung einer UG führt zur Einsparung von Notarkosten. Die Höhe der Notarkosten hängt von der Höhe des gewählten Stammkapitals ab. Nachteil des Gesellschaftsvertrags per Musterprotokoll ist, dass darin keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen getroffen werden können. Bei einem individuell zugeschnittenen Gesellschaftsvertrag können die Bedürfnisse der Gesellschafter berücksichtigt werden (z.B. bei Regelungen über die Abhaltung von Gesellschafterversammlungen, Kündigung/Ausscheiden eines Gesellschafters, Übertragung von Geschäftsanteilen, Beschränkungen der Geschäftsführung).
c) Stammkapital und Geschäftsanteile
Das Stammkapital der UG kann im Unterschied zur herkömmlichen GmbH auch weniger als 25.000 Euro betragen (s. o.). Die Höhe muss im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden. Gleiches gilt für die Anzahl der übernommenen Geschäftsanteile und deren Nennbetrag. Die Geschäftsanteile müssen auf volle Euro lauten. Für einen Geschäftsanteil muss man eine Einlage leisten. Die Einlagen müssen bei der UG zwingend in Geld geleistet werden (s. o.). In der Anmeldung haben die Geschäftsführer zu versichern, dass die Geldeinlagen voll eingezahlt sind und der Gesellschaft endgültig zur freien Verfügung stehen. Bei einer falschen Versicherung drohen strafrechtliche Konsequenzen.
d) Gegenstand des Unternehmens
Im Gesellschaftsvertrag oder dem Musterprotokoll ist der Gegenstand des Unternehmens der UG so zu bezeichnen, dass den Teilnehmern am Wirtschaftsverkehr eine konkrete Vorstellung vom Betätigungsfeld der Gesellschaft ermöglicht wird (z.B. Einzelhandel mit Möbeln, Herstellung von Beleuchtungskörpern). Bei der Anmeldung muss eine inländische Geschäftsanschrift angegeben werden, damit die Gesellschaft immer erreichbar ist.
e) Firma
Die Firma ist der Name des von der UG betriebenen Unternehmens. In der Firma muss zwingend die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ geführt werden. Erst wenn das Stammkapital 25.000 Euro erreicht wird, darf sie sich statt “UG (haftungsbeschränkt)“ "GmbH" nennen . Zulässig sind die Wahl einer Personenfirma, Sachfirma oder Fantasiefirma. Bei der Prüfung der Zulässigkeit sind zahlreiche Entscheidungen der Gerichte zu berücksichtigen. Es ist daher zu empfehlen, die Firma vorab mit der IHK abzustimmen. Nicht geprüft wird dabei, ob von dritter Seite gegen die Firmenbezeichnung wettbewerbs-, marken- oder namensrechtliche Einwendungen erhoben werden können. Das Risiko, die Firma später aus einem solchen Grund ändern zu müssen, kann durch eigene Recherche zwar verringert, letztlich aber nie ganz ausgeschlossen werden.
f) Erhaltung des Stammkapitals
Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen darf grundsätzlich nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden. Kredite an die Gesellschafter aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen können zu einer Überschuldungsbilanz und damit zur Insolvenzantragspflicht führen. Verluste können das einmal vorhanden gewesene Kapital vermindern oder ganz aufzehren. Wird die Gesellschaft zahlungsunfähig oder ergibt eine Bilanz, dass das tatsächliche Vermögen der Gesellschaft ihre Schulden nicht mehr deckt, so haben die Geschäftsführer unverzüglich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Sollte die UG keinen Geschäftsführer haben (Führungslosigkeit), so trifft diese Pflicht die Gesellschafter der UG. Bei Führungslosigkeit hilft zudem das Notfallhandbuch der IHK.
g) Kredite von Gesellschaftern an die UG
Kritisch werden Darlehens- und ähnliche Schulden im Fall der Insolvenz der UG. Hier werden die Ansprüche der Gesellschafter lediglich nachrangig erfüllt. Nur wenn nach der vorrangigen Befriedigung der übrigen Gläubiger noch Vermögensmasse der UG vorhanden sein sollte, können die Gesellschafter mit einer (teilweisen) Erfüllung ihrer Ansprüche rechnen. Sollten die Ansprüche der Gesellschafter in einem Zeitraum von einem Jahr vor der Stellung des Insolvenzantrages befriedigt worden sein, droht den Gesellschaftern die Pflicht zur Rückzahlung der erhaltenen Leistung an den Insolvenzverwalter.
h) Übertragung eines Geschäftsanteils
Die Geschäftsanteile an einer UG können an einen anderen Gesellschafter oder einen Dritten durch Abtretungsvertrag übertragen werden. Für seine Wirksamkeit bedarf der Abtretungsvertrag der notariellen Beurkundung. Die Geschäftsführer haben die sich durch die Übertragung ergebenden Änderungen mittels einer Gesellschafterliste bei dem Handelsregister anzuzeigen. Möglich und vor allem bei Familiengesellschaften üblich ist, im Gesellschaftsvertrag die Veräußerung der Geschäftsanteile an bestimmte Bedingungen zu knüpfen. Bei Verwendung des Musterprotokolls ist diese Möglichkeit nicht gegeben.
i) Geschäftsführer
Jede UG muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Den Geschäftsführern obliegt die Geschäftsführung der Gesellschaft nach innen und deren Vertretung nach außen. Geschäftsführer einer UG kann nur eine natürliche Person sein. Sie darf zugleich an der UG als Gesellschafter beteiligt sein (so genannter "Gesellschafter-Geschäftsführer"). Die Geschäftsführer werden durch die Gesellschafter bestimmt. Sie können durch diese jederzeit abberufen werden. Die Geschäftsführer haben jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und Einsicht in Bücher und Schriften zu gestatten. Der Gesellschaftsvertrag kann die Auskunfts- und Einsichtsrechte der Gesellschafter nicht abweichend regeln.
Die Vertretungsmacht der Geschäftsführer im Außenverhältnis ist unbeschränkt. Halten sich Geschäftsführer nicht an die Weisungen der Gesellschafter, können sie zwar intern zur Rechenschaft gezogen werden. Dritten kann die interne Beschränkung jedoch nicht entgegengehalten werden. Gewisse Personen können für bestimmte Zeiträume nicht zum Geschäftsführer bestellt werden (z.B. bei Verurteilungen wegen bestimmter Straftaten).
j) Geschäftsbriefe
Auf Geschäftsbriefen sind die vollständige Firma (wie im Handelsregister eingetragen), die Rechtsform [Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder UG (haftungsbeschränkt)] sowie der Sitz der UG, das Registergericht, die Nummer der Handelsregistereintragung und die Vor- und Zunamen aller Geschäftsführer anzugeben. Die Geschäftsführer können vom Amtsgericht mit einem Zwangsgeld bis zu 5.000 Euro zur Beachtung dieser Vorschriften angehalten werden. Es können auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen drohen. Es empfiehlt sich, mit dem Druck der Geschäftsbriefe bis zur Eintragung ins Handelsregister zu warten. Erst dann besteht Gewissheit über die Zulässigkeit der gewählten Firmenbezeichnung und auch erst dann ist die Handelsregisternummer bekannt.
k) Auflösung der UG
Eine UG kann durch Gesellschafterbeschluss mit qualifizierter Mehrheit aufgelöst werden. Auflösungsgründe sind u.a. auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Ablauf der vereinbarten Dauer der Gesellschaft. Bei der nachfolgenden Liquidation haben die Liquidatoren bei der Vermögensverteilung das sogenannte Sperrjahr zu beachten. Vermögenslose Gesellschaften werden von Amts wegen im Handelsregister gelöscht.
l) Strafvorschriften
Sowohl die Gesellschafter als auch die Geschäftsführer der UG können sich wegen der mit ihrer Stellung verbundenen Pflichten strafbar machen. Strafbar sind u.a. Falschangaben gegenüber dem Gericht und die schuldhaft verzögerte Stellung eines Insolvenzantrags. Strafbar machen sich auch Geschäftsführer, die es unterlassen, den Gesellschaftern einen Verlust in Höhe der Hälfte des Stammkapitals anzuzeigen.
Stand: Februar 2023